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186 I. Buch. Handelsstand. #*48 (Nr. 4—7).
wohl ohne diese. Er erteilt sie nicht als Inhaber, auch nicht als gesetzlicher Ver-
treter der Erben, aber als beamtete Person, deren Handlungen die Erben ver-
pflichten, also nach Analogie eines gesetzlichen Vertreters.
d) Eine Abweichung von § 48 ist durch das vom V.A.G. 55 86, 115 geschaffene
Organ des Hauptbevollmächtigten einer Versicherungsunternehmung entstanden.
Der Hauptbevollmächtigte wird Prokura erteilen können. #l Busse, Der
Hauptbevollmächtigte ausländischer Versicherungsunternehmungen Diss. 1911 S. 29.
e) Da der Hroknit das Handelsgewerbe betreiben soll, so ist die Erteilung
der Prokura im Auflösungsstadium ausgeschlossen (R.O. H. G. XIII Nr. 76).
Somit können Liquidatoren keine Prokuristen bestellen (vgl. § 298 Abs. 4, ferner
bei § 149 Nr. 6). Bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgefellschaft
kann im Falle der Bestellung durch sämtliche Gesellschafter solchenfalls die Rück-
gängigmachung der Auflösung erblickt werden. Auch im Konkurse der juristischen
Verso oder Handelsgesellschaft ist die Bestellung von Prokuristen ausgeschlossen.
Ebenso, wenn eine physische Person in Konkurs gerät.
1) Der Inhaber des Handelsgewerbes braucht nicht in das Handelsregister
eingetragen zu sein, es sei denn, daß die Eintragung für die Begründung der
Kaufmannseigenschaft Vorbedingung ist.
4. Erfordernisse des Prokuristen. Prokurist kann sein nur eine physische,
nicht eine juristische Person. Der Prokurist braucht nicht notwendig die volle
Geschäftsfähigkeit zu haben, auch die in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten können
Prokura erhalten (B.G.B. § 165), nicht dagegen Geschäftsunfähige. Vollkommen
gleichgültig ist, ob der Prokurist verfügungsfähig ist, weil der Erfolg seiner Handlungen
den Prinzipal trifft, somit kann auch ein Kridar Prokurist werden. Meist wird
der Prokurist zugleich Handlungsgehilfe sein, aber die Erteilung der Prokura an
eine sonstige Person ist nicht ausgeschlossen. Auch die Ehefrau, das Hauskind, ein
Freund, bei stillen Gesellschaften der stille Gesellschafter, bei juristischen Personen
ein Mitglied (z. B. Aktionär), bei der offenen Handelsgesellschaft ein nicht zur
Vertretung berechtigter Gesellschafter, bei der Kommanditgesellschaft ein Kommanditist
können Prokura erhalten. Dagegen kann nicht ein Minderjähriger zum Prokuristen
seines Handelsgewerbes bestellt werden, wohl aber kann der Vormund mit Genehmigung
der Obervormundschaft Prokura erhalten (vgl. bei § 1 Nr. 18). Nicht zulässig
dürfte es ferner sein, einem der mehreren Erben (bei der Erbengemeinschaft) oder
einem der Teilhaber bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft Prokura zu erteilen, denn
er ist selbst Mitchef und eine offene Handelsgesellschaft liegt nicht vor (a. A.
Marcus in Holdheim 09 S. 161; L.G. Frankenthal bei Kaufmann VII S. 43).
5. Form der Erteilung. Die Prokura kann nur mittelst aus drücklicher
Erklärung erteilt werden, stillschweigende Erteilung, z. B. durch Duldung des
Zeichnens per Prokura ist nicht genügend (R.O.H.G. VIII S. 316, vgl. R. G. Z.
LXIII S. 30, LXV S. 179), sie würde eine Ratihabition der betreffenden Handlung,
aber nicht die Erteilung der Prokura darstellen. Die ausdrückliche Erklärung kann
mündlich und schriftlich erfolgen (B.G. B 5 167 Abs. 2). Die Worte, „daß der
Bevollmächtigte Prokurist sein solle“ sind nicht grade notwendig, sofern nur aus der
Erklärung die Erteilung der Prokura erhellt, z. B. die Umschreibung der Vollmacht
in einer dem § 49 entsprechenden Weise, auch die freiwillige Anmeldung zum
Handelsregister kann zur Erläuterung des Willens des Vollmachtgebers dienen
(vgl. B.G.B. § 133). Die Erklärung kann sich richten an den zu Bevollmächtigenden,
selbst wenn dieser minderfähr ist, oder an Dritte, sei es an bestimmte Personen,t)
sei es an das Publikum schlechthin durch öffentliche Bekanntmachung (B.G. B. 88 167,
171). Der Vollmachtgeber kann dem Prokuristen eine Vollmachtsurkunde aushändigen
oder nicht (vgl. hierzu B. G. B. 8 172.)
6. Verpflichtung zur Erteilung der Prokura. Hat sich der Prinzipal einem
anderen zur Erteilung der Prokura verpflichtet, so ist eine Klage des anderen auf
1) Es erhebt sich die Frage, ob die Erklärung an einen bestimmten Dritten
die Prokura schlechtin allen Dritten gegenüber entstehen läßt oder nur gemäß
B. G. B. § 171 Abs. 1 diesem bestimmten Dritten. Man wird angesichts des § 50
das Erstere anzunehmen haben (a. A. Staub-Bondi § 48 Anm. 8, Brand
Anm. 54, Makower S. 170.)