Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 11. 
Nr. 12. 
Nr. 13. 
Nr. 14. 
Nr. 15. 
Nr. 1. 
188 I. Buch. Handelsstand. § 48 (Nr. 10—15), § 49 (Nr. 1). 
Zus ausgeschlossen, daß die Gesamtprokuristen einem von ihnen eine Generalhand- 
ungsvollma terteilen (vgl. R.G. in J. W. 1912 S. 5263). Bei dem Prinzipal gegenüber 
abzugebenden Willenserklärungen wird man übrigens in entsprechender Anwendung 
von § 125 Abs. 2 die Abgabe gegenüber einem der Gesamtprokuristen genügen lassen 
(ogl. § 232 Abs. 1, B.G.B. § 28 Abs. 2) daher wird auch Protesterhebung gegen- 
über einem der Gesamtprokuristen genügen (R.G. Z. LIII S. 231). Im Preozesse 
treten die Gesamtprokuristen gemeinschaftlich auf, Z. P.O. § 34 ist auf sie nicht an. 
wendbar (a. A. Rosenberg, Stellvertretung im Prozeß S. 668). Zustellungen 
können an einen von ihnen erfolgen (Z.P.O. §5 171 Abs. 3). — Nichts mit der Ge- 
samtprokura hat die innere Regelung der Dienstverhältnisse zu tun, diese kann 
natürlich aus dem Gesichtspunkt getrennter Verwaltungszweige erledigt werden 
(O.L.G. Kolmar in O.L.G. Rspr. VII S. 381). 
9. Gestaltung der Gesamtprokura. Die Gestaltung der Gesamtprokura kann 
eine verschiedene sein. Es kann das Zusammenhandeln aller Prokuristen oder einer 
bestimmten Anzahl von ihnen (z. B. je zwei) erfordert sein, letzterenfalls muß die 
Zahl aber genau angegeben sein. Von mehreren Prokuristen kann der eine Voll- 
prokura, zwei andere Gesamtprokura erhalten. Dagegen ist der Fall nicht zulässig, 
daß der eine volle Prokura, der andere nur mit dem ersteren Gesamtprokura erhält, 
so daß nur für den letzteren die Wirkungen der Gesamtprokura eintreten (sogen. 
halbseitige Gesamtprokura). Hier liegt im Grunde Erteilung voller Prokura nur 
an den einen Prokuristen vor (vgl. Bie S. 30, Staub-Bondi § 50 Amm. 5, 
a. A. Busch XXXXVII S. 61). Ebensowenig ist natürlich zulässig, daß der 
Prinzipal sich und einem Dritten Gesamtprokura erteilt (Staub-Bondi Anm. 9). 
10. Uber kombinierte Stellvertretung von Prokuristen und anderen Bevoll- 
mächtigten bei ö§s 125 Abs. 3, 232 Abf. 2. 
11. Umwandlung der Gesamtprokura. Die Gesamtprokura kann nachträglich 
in eine volle Prokura umgewandelt werden, sei es durch Worte, sei es durch kon- 
kludente Handlungen, wenn der Geschäftsherr sich so verhält, daß der Dritte in den 
Glauben versetzt werden konnte, der Gesamtprokurist sei voller Prokurist (Bolze 
IV Nr. 444). 
12. Altere Prokuren. Die Erteilung von aus der Zeit vor dem Jahre 1900 
herstammenden Prokuren richtet sich nach älterem Recht, einer neuen Bestellung 
zum Prokuristen bedarf es nicht, da das Institut in allen wesentlichen Punkten das 
gleiche geblieben ist. Nur muß eine wirklich gültige Prokura unter der Herrschaft 
des älteren Rechts erteilt sein. Die von einem Minderkaufmann vor dem 1. Jan. 
1900 erteilte Prokura macht somit den Bevollmächtigten auch dann nicht zum 
Prokuristen, wenn der Prinzipal am 1. Jan. 1900 Vollkaufmann wird, es bedarf 
vielmehr einer neuen ausdrücklichen Bestellung. Hört der Besteller am 1. Jan. 1900 
umgekehrt auf, Vollkaufmann zu sein, so erlischt mit solchem Moment die Prokura 
als solche. Duldet der zum Minderkaufmann Gewordene, daß der bisherige Pro- 
Qurist in weiter vertritt, so liegt darin die Erteilung einer Generalhandlungs- 
vollmacht. 
13. Statutenkollision. Über das Recht der Prokura entscheidet das Gesetz 
der Handelsniederlassung des Prinzipals (v. Bar in Ehrenbergs Hdb. I S. 344). 
* 49. 
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines 
Handelsgewerbes mit sich bringt. 
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist 
nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. 
Entw. I § 44, II § 48; Denkschr. I S. 50, II S. 3164; Komm.Ber. S. 3877; 
A. D. H. G. B. Art. 42. 
1. Der Prokurist hat die Vollmacht zum Betriebe eines Handelsgewerhes. 
Alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, welche in den Betrieb irgend eines,
	        
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