Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
190 I. Buch. Handelsstand. §49 (Nr. 1—2). 
Strafprozeß steht ihm nicht zu, auch wenn die unerlaubte Handlung zidvilrechtlich 
als Geschäftsschuld gilt, es sei denn, daß es sich um ein Privatklageverfahren handelt. 
Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts wird er nur da auftreten können, wo aus- 
nahmsweise eine Vertretung zugelassen ist und es sich um Wahrung geschäftlicher 
Interessen handelt. So kann er nicht Steuererklärungen für den Prinztpal abgeben. 
Zur Anmeldung von Akten zum Handelsregister bedarf er spezieller Ermächtigun 
nach § 12 Abs. 2. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken beda 
er besonderer Ermächtigung, sei es, daß diese ein für allemal oder im einzelnen 
Falle erteilt wird. Uber die Form der Ermächtigung G.B.O. §5 29—31. Die 
Praxis läßt dabei zu, daß die Erteilung der generellen Ermächtigung in das 
Handelsregister eingetragen wird (K.G. in Entsch. F.G. III S. 231ff. = Johow, 
Ring XXV A 250 = O.L.G. Rspr. VI S. 186), doch ist dies nicht unbedenklich, 
da das Gesetz eine Erweiterung der Prokura nicht kennt. Er bedarf der besonderen 
Ermächtigung auch dann, wenn das Handelsgewerbe zum Gegenstand hat den 
Handel mit Grundstücken. Unter Grundstücken sind nur Grundstücke des Prinzipals, 
nicht fremde zu verstehen, und nur wirkliche Grundstücke oder als Grundstücke be- 
handelte Rechte (B. G.B. 5 1017, E.B.G.B. Art. 63, 68, 184), nicht gehören dahin 
Hypotheken, Grundschulden. Uber letztere kann er frei verfügen, er kann sie abtreten, 
verpfänden, Prioritäten einräumen, Löschungen bewilligen usw., auch, wenn sie auf 
den bürgerlichen Namen des Prinzipals mingetragen sind (K.G. im Recht 09 
Nr. 1601 -Johow. Ning XXXVII A 227, a. A. Makower S. 173). Unter Ver- 
älßerung ist endgültige Enteignung, unter Belastung Bestellung eines dinglichen 
Rechts, nicht Verpachtung oder Vermietung zu verstehen. Auch das der Veräußerung 
ugrunde liegende obligatorische Geschäft, insbesondere der Verkauf eines Grund- 
155 wird dem Prokuristen zu untersagen sein, da sonst der Zweck der Vorschrift 
des 5 49 vereitelt würde (vgl. O. L.G. Rostock in Seuffert LXVI Nr. 57), und zwar 
auch in dem Falle, wenn das zu verkaufende Grundstück noch gar nicht in das 
Eigentum des Prinzipals gelangt, sondern selbst erst gekauft war. Bei Tausch 
von Grundstücken wird er der Ermächtigung nur für das zu vertauschende, nicht 
fUür das einzutauschende Grundstück bedürfen, deshalb wird nur der Grundbuch- 
richter des vertauschten Grundstücks den Nachweis der erteilten Ermächtigung ver- 
langen dürfen, (anders K.G. in Johow-Ring XLIII S. 162). Eigentümergrund- 
schulden wird der Prokurist für den Prinzipal eintragen lassen dürfen, da darin 
noch keine Belastung im Sinne des § 49 liegt (anders Düringer-Hachenburg 
Anm. 6), dagegen wird er sie sowenig wie Eigentümerhypotheken abtreten können. 
Natürlich kann der Prokurist auch nicht eine Vollmacht zur Veräußerung und Be- 
lastung von Grundstücken erteilen und auch nicht im Prozeß das Grundstück ver- 
äußern und belasten. Erfolgt der Erwerb derart, daß zugunsten des Veräußerers 
Hypotheken oder Servituten als Erwerbsbedingungen eingetragen werden sollen, 
so ist der Prokurist zu letzteren nicht ermächtigt, da ihre Bestellung erst nach Er- 
werb des Eigentums erfolgen kann, also eine Belastung darstellt (K.G. in Entsch. 
F. G. V S. 275 = O-L. G. Rspr. XI S. 20 -Johow-Ring XXIX A240, a. A. 
für das frühere Recht Busch XLVII S. 62, auch Staub-Bondi Anm. 2, Marcus 
in D.J.3. 06 S. 968ff., Düringer-Hachenburg Anm. 6, Brand Anm. 30 unter dd). 
Eine ähnliche Frage taucht bei §5§ 1445, 1643 B.G.B. auf und ist dort von den 
Gerichten verschieden beanwortet worden-(R.G.. LXIX Nr. 40, O.L.G. Jena in 
Seuffert LXVIII Nr. 154). Das Recht zum Erwerb, wie zur Entlastung von 
Grundstücken ist in der Prokura mit enthalten, ebenso das Recht zu sonstigen 
Rechtsgeschäften, bei denen ein Grundstück in Mitleidenschaft gezogen wird, z. B. 
Vereinbarung über Bieten in der Zwangsversteigerung (vgl. O. L.G. München im 
Recht 02 S. 78). Soweit ein Handeln gegenüber dem Grundbuchamt notwendig 
ist (z. B. B. G. B. 925), legitimiert sich der Prokurist als ein solcher durch eine 
beglaubigte Abschrift der Eintragung in das Handelsregister (5 9) (anders K.G. in 
Johow-Ring XX A 69 und für den Prokuristen eines Einzelkaufmanns wegen 
der Fassung des §5 33 G.B. O. Güthe, G.B.O. 3 Aufl. 5 33 Anm. 38) oder 
durch öffentliche bezw. öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde (G.B.O. den fh 
2. Natürlich ist auch für den Prokuristen notwendig, daß er im Namen des 
Vertretenen auftritt. Der weite Umfang seiner Prokura begründet so wenig 
wie die Tatsache, daß die Prokura eingetragen und veröffentlicht ist, hierfür eine 
Vermutung. Es gilt hier das zu H. G. B. 5 126 Nr. 4 Bemerkte. Insbesondere gilt auch
	        
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