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190 I. Buch. Handelsstand. §49 (Nr. 1—2).
Strafprozeß steht ihm nicht zu, auch wenn die unerlaubte Handlung zidvilrechtlich
als Geschäftsschuld gilt, es sei denn, daß es sich um ein Privatklageverfahren handelt.
Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts wird er nur da auftreten können, wo aus-
nahmsweise eine Vertretung zugelassen ist und es sich um Wahrung geschäftlicher
Interessen handelt. So kann er nicht Steuererklärungen für den Prinztpal abgeben.
Zur Anmeldung von Akten zum Handelsregister bedarf er spezieller Ermächtigun
nach § 12 Abs. 2. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken beda
er besonderer Ermächtigung, sei es, daß diese ein für allemal oder im einzelnen
Falle erteilt wird. Uber die Form der Ermächtigung G.B.O. §5 29—31. Die
Praxis läßt dabei zu, daß die Erteilung der generellen Ermächtigung in das
Handelsregister eingetragen wird (K.G. in Entsch. F.G. III S. 231ff. = Johow,
Ring XXV A 250 = O.L.G. Rspr. VI S. 186), doch ist dies nicht unbedenklich,
da das Gesetz eine Erweiterung der Prokura nicht kennt. Er bedarf der besonderen
Ermächtigung auch dann, wenn das Handelsgewerbe zum Gegenstand hat den
Handel mit Grundstücken. Unter Grundstücken sind nur Grundstücke des Prinzipals,
nicht fremde zu verstehen, und nur wirkliche Grundstücke oder als Grundstücke be-
handelte Rechte (B. G.B. 5 1017, E.B.G.B. Art. 63, 68, 184), nicht gehören dahin
Hypotheken, Grundschulden. Uber letztere kann er frei verfügen, er kann sie abtreten,
verpfänden, Prioritäten einräumen, Löschungen bewilligen usw., auch, wenn sie auf
den bürgerlichen Namen des Prinzipals mingetragen sind (K.G. im Recht 09
Nr. 1601 -Johow. Ning XXXVII A 227, a. A. Makower S. 173). Unter Ver-
älßerung ist endgültige Enteignung, unter Belastung Bestellung eines dinglichen
Rechts, nicht Verpachtung oder Vermietung zu verstehen. Auch das der Veräußerung
ugrunde liegende obligatorische Geschäft, insbesondere der Verkauf eines Grund-
155 wird dem Prokuristen zu untersagen sein, da sonst der Zweck der Vorschrift
des 5 49 vereitelt würde (vgl. O. L.G. Rostock in Seuffert LXVI Nr. 57), und zwar
auch in dem Falle, wenn das zu verkaufende Grundstück noch gar nicht in das
Eigentum des Prinzipals gelangt, sondern selbst erst gekauft war. Bei Tausch
von Grundstücken wird er der Ermächtigung nur für das zu vertauschende, nicht
fUür das einzutauschende Grundstück bedürfen, deshalb wird nur der Grundbuch-
richter des vertauschten Grundstücks den Nachweis der erteilten Ermächtigung ver-
langen dürfen, (anders K.G. in Johow-Ring XLIII S. 162). Eigentümergrund-
schulden wird der Prokurist für den Prinzipal eintragen lassen dürfen, da darin
noch keine Belastung im Sinne des § 49 liegt (anders Düringer-Hachenburg
Anm. 6), dagegen wird er sie sowenig wie Eigentümerhypotheken abtreten können.
Natürlich kann der Prokurist auch nicht eine Vollmacht zur Veräußerung und Be-
lastung von Grundstücken erteilen und auch nicht im Prozeß das Grundstück ver-
äußern und belasten. Erfolgt der Erwerb derart, daß zugunsten des Veräußerers
Hypotheken oder Servituten als Erwerbsbedingungen eingetragen werden sollen,
so ist der Prokurist zu letzteren nicht ermächtigt, da ihre Bestellung erst nach Er-
werb des Eigentums erfolgen kann, also eine Belastung darstellt (K.G. in Entsch.
F. G. V S. 275 = O-L. G. Rspr. XI S. 20 -Johow-Ring XXIX A240, a. A.
für das frühere Recht Busch XLVII S. 62, auch Staub-Bondi Anm. 2, Marcus
in D.J.3. 06 S. 968ff., Düringer-Hachenburg Anm. 6, Brand Anm. 30 unter dd).
Eine ähnliche Frage taucht bei §5§ 1445, 1643 B.G.B. auf und ist dort von den
Gerichten verschieden beanwortet worden-(R.G.. LXIX Nr. 40, O.L.G. Jena in
Seuffert LXVIII Nr. 154). Das Recht zum Erwerb, wie zur Entlastung von
Grundstücken ist in der Prokura mit enthalten, ebenso das Recht zu sonstigen
Rechtsgeschäften, bei denen ein Grundstück in Mitleidenschaft gezogen wird, z. B.
Vereinbarung über Bieten in der Zwangsversteigerung (vgl. O. L.G. München im
Recht 02 S. 78). Soweit ein Handeln gegenüber dem Grundbuchamt notwendig
ist (z. B. B. G. B. 925), legitimiert sich der Prokurist als ein solcher durch eine
beglaubigte Abschrift der Eintragung in das Handelsregister (5 9) (anders K.G. in
Johow-Ring XX A 69 und für den Prokuristen eines Einzelkaufmanns wegen
der Fassung des §5 33 G.B. O. Güthe, G.B.O. 3 Aufl. 5 33 Anm. 38) oder
durch öffentliche bezw. öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde (G.B.O. den fh
2. Natürlich ist auch für den Prokuristen notwendig, daß er im Namen des
Vertretenen auftritt. Der weite Umfang seiner Prokura begründet so wenig
wie die Tatsache, daß die Prokura eingetragen und veröffentlicht ist, hierfür eine
Vermutung. Es gilt hier das zu H. G. B. 5 126 Nr. 4 Bemerkte. Insbesondere gilt auch