Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
192 I. Buch. Handelsstand. 5 50 (Nr. 2—4). 
nichtig machen (Behrend S. 364), allein das Gesetz bezieht sie auf das Kausal- 
geschäft, nicht auf die Vollmacht. Würde tatsächlich die Absicht der Parteien auf 
Erteilung einer beschränkten Vollmacht gehen, so läge gar keine Prokuraerteilung 
vor. Eine derartige Absicht müßte dann aber in für Dritte erkennbarer Weise zum 
Ausdruck gelangen und würde nach erfolgter Eintragung der Prokura überhaupt 
nicht mehr zu berücksichtigen sein, selbst wenn der Eintragung unzulässigerweise 
die Beschränkung hinauge gt ist, da der Vollmachtgeber mit der Anmeldung zum 
Handelsregister seinen Willen auf Erteilung der Prokura unzweideutig kundgibt. 
1 unzulässige Beschränkung wär nach D.F.G.G. § 142 von Amts wegen zu 
öschen. 
3. Wirkungen der Beschränkungen der Prokura. Der Prokura hinzugefügte 
Beschränkungen braucht der Dritte, auch wenn er sie kennt, nicht zu berü tigen. 
Nur dann, wenn der Dritte sich zum Teilnehmer an einer vom Prokuristen gegen 
den Prinzipal gerichteten unerlaubten Handlung hergibt, würde die exceptio 
doli gegen ihn Platz greifen (R.O. H. G. VI Nr. 27, R. G. Z. IX Nr. 34, LXXI 
S. 222, R.G. im Recht 09 Nr. 422, Bolze IV Nr. 442), wobei zu bemerken ist, 
daß solch' Delikt noch nicht darin liegt, daß er die Rechtshandlung im eigenen 
Interesse vornimmt, denn sein Interesse kann sich mit dem des Herrn decken 
(R.G.. LXXI S. 223). Der Fall der betrügerischen Kollusion ist aber ebenso gut 
denkbar, wenn die Prokura schrankenlos erteilt ist, wenn z. B. der Dritte eine 
Ware vom Prokuristen zu einem niedrigeren Preise an sich verkaufen läßt, um 
durch den Gewinn eine Forderung gegen den Prokuristen zu begleichen, oder für 
ein dem Prokuristen gewährtes Darlehen vom Prokuristen als Vertreter des 
Prinzipals sich ein Pfand bestellen läßt (R.G. im Recht 09 Nr. 422). Als Dritte 
gelten alle vom Vollmachtgeber und Prokuristen verschiedenen Personen, demnach bei 
Aktiengesellschaften die Aktionäre, ja sogar die nicht geschäftsführenden Gesell- 
schafter einer offenen Handelsgesellschaft, die Kommanditisten einer Komman- 
ditgesellschaft, sofern es sich um Rechtsverhältnisse zwischen ihnen und der Gesell- 
schaft handelt. — Wie weit eine Beschränkung nach innen Wirkung hat, entscheidet 
der Kausalvertrag. Darnach würde also auch die Frage, wieweit dem Prokuristen 
gestattet ist, mit sich selbst im Namen seines Prinzipals abzuschließen, sich nach 
G. B. § 181 entscheiden (K.G. im Recht 03 S. 582, hierzu Staub-Bondi, 
Exkurs zu § 58 Anm. 10f ff.). Keinesfalls läßt sich annehmen, daß dem Prokuristen, 
soweit seine Prokura reicht, ein Kontrahieren mit sich selbst stillschweigend gestattet 
ist, auch nicht einmal, soweit der Betrieb dieses Handelsgewerbes es mit sich bringt 
(so Brand Anm. 6’a) oder soweit es zu den gewöhnlichen Geschäften des Be- 
triebes gehört. Vielmehr wird dabei einmal die Verkehrssitte eine Rolle spielen, 
. B. für die Frage, ob der Prokurist zu eigenem Bedarf Waren beziehen kann, 
sodann das Kausalverhältnis der Prokura. Je nachdem der Prokurist die Ehefrau, 
ein Gesellschafter, ein Handlungsgehülfe ist, wird das stillschweigende Gestatten ver- 
schteden weit gehen. Eine Präsumtion für das Gestattetsein ist jedenfalls abzu- 
ehnen. 
4. Beschränkung auf eine Niederlaffung. Eine Einschränkung des absoluten 
Charakters der Prokura enthält Abs. 3 Satz 2. Satz 1 enthält keine Ausnahme, 
weil der Prokurist nur für die Firma des Prinzipals Vollmacht echält (vgl. bei. 
§5 48 Nr. 1). Wohl aber begründet Satz 2 eine dem Entw. I noch unbekannte 
Ausnahme, die zumal für Handelsgesellschaften von Bedeutung ist. Denn die 
Firma der Zweigniederlassung bleibt trotz Hinzufügung eines sie als solche kenn- 
zeichnenden Zusatzes grundsätzlich Firma der Hauptniederlassung (Ss 29, 13, 30. 
Abs. 3). — Gedacht ist jedenfalls an den Fall des § 30 Abs. 3, aber auch sonstige, 
nicht durch die Sachlage gebotene, sondern freiwillig gewählte BWuäte zur Firma, 
wie z. B. „Zweigniederlassung“ sollen eine Verschiedenheit der Firma begründen. 
Dagegen genügt es nicht, daß die mit der Anmeldung überreichte Firmenzeichnung 
des Prokuristen den Zusatz „Zweigniederlassung X.“ enthält (uvgl. Holdheim 06, 
S. 224). — Der auf den Bezirk einer Niederlassung beschränkte Prokurist vertritl 
den Prinzipal in allen unter der Firma dieser Niederlassung abgeschlossenen Ge- 
schäften und für sie vorgenommenen Rechtshandlungen ganz in derselben Weise, 
wie der Prokurist Überhaupt. (O.L.G. Dresden in Z. XXXIV S. 567, 568), da- 
gegen kann er keine Rechtshandlungen vornehmen, die nicht unter der Firma der
	        
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