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194 I. Buch. Handelsstand. 851 (Nr. 2—4), 5 52 (Nr. 1).
und der Name des Prokuristen unter voller oder abgekürzter Hervorhebung der
Prokura („per Procura“, „per P.“, „p. p..) angefügt. Ebenso kann aber das Bih.
vor die Firma gesetzt werden (dagegen Makower 1). Nichts steht auch im Wege,
den Namen des Prokuristen zuerst und hinterher die Firma zu zeichnen. (K. als
Prokurist von N.). Bei der Gesamtprokura wird gewöhnlich die Firma nur
einmal und zwar vorauf gezeichnet, während die Gesamtprokuristen ihren Namen
mit dem Zusatz „p. p.“ anfügen, es kann aber auch jeder der Gesamtprokuristen
Firma und eigenen Namen zeichnen. (Vgl. dazu Allfeld zu Art. 44, Bie,
Kollektivprokura S. 47). Die Hervorhebung, daß die Prokura Gesamtprokura sei,
ist nicht notwendig, ja nicht einmal üblich.
3. Stempelung. Die Frage, ob der Prokurist bei schriftlichen Erklärungen
die Zeichnung durch Niederschrift zu vollziehen hat oder ob er sie ganz oder zum
Teil durch Stempelung vollziehen kann, gehört dem bürgerlichen bezw. dem Handels-
recht an (so genügt bei Inhaberpapieren, Aktien und Dividendenscheinen nach
B. G. B. § 793 Abs. 2, H. G. B. § 181 mechanische Vervielfältigung). So weit eigen-
händige Namensunterschrift erforderlich ist, braucht nur der Name des Prokuristen
unterschrieben zu werden, die vorausgesetzte Firma kann gestempelt oder gedruckt
sein (R.O. H. G. XIV S. 318, vgl. R.G.Z. XLVII Nr. 38).
4. Konkurrenzverbot. Das ältere Recht legte jedem Prokuristen ein Kon-
kurrenzverbot auf (Art. 56). Dies kennt das neuere Recht nicht. Prokuristen, deren
Prokura aus der Zeit vor dem 1. Jan. 1900 herstammt, werden diesem Konkurrenz-
verbot weiter unterstehen. So weit sie indessen in einem Dienstverhältnis zum
rigita stehen, wird Art. 171 das E. B.G#. Platz greifen. Darlber bei den
· l.
§52.
Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde
liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handels-
geschäfts.
Entw. 1 § 46, II 550; Denkschrift 1 S. 50, II S. 3164; Komm. Ber. S. 3877;
A.D.H.G.B. Art. 55, 54.
1. Jederzeitige Widerruflichkeit. Nach B.G. B. § 168 Satz 2 ist die Wider-
ruflichkeit bei der gewöhnlichen Vollmacht nur die Regel. Aus dem zugrunde
liegenden Nechtperhultase kann sich ein anderes ergeben. Bei der Prokura gilt
dies nicht, sie ist schlechthin widerruflich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
wirkungslos (R.O. H.G. XXIII S. 326). Der Widerruf kann nur die ganze Prokura
ergreifen, ein teilweiser Widerruf ist nur so weit zulässig, als Beschränkungen der
Prokura überhaupt zulässig sind. Selbstverständlich kann dagegen der Prinzipal
vom Prokuristen vorgenommene Rechtshandlungen nachträglich durch Verzicht u. dal.
rückgängig machen, z. B. eine erhobene Klage zurücknehmen, einen entlassenen
Handlungsgehilfen wieder anstellen, wie umgekehrt auch der Prokurist in der Lage
ist die Folgen von Rechtshandlungen des Prinzipals zu ändern. Widersprechen
sich die gleichzeitig vorgenommenen Handlungen Beider, so läßt sich nicht sagen,
daß die Handlung des Prinzipals vorgeht, vielmehr ist jede Handlung ohne Rechts-
wirkung (hierzu Schönfeld im Recht 05 S. 308, H. Meyer ebenda S. 341,
Kormann in Gruchot LVII S. 497ff.). Wieweit bloßer Widerspruch des einen
egen die Handlung des anderen als widersprechende Handlung aissche ist, läßt
tn nur nach Lage des Falls beurteilen. So würde in dem dem Dritten gleich-
geitig erklärten Widerspruch gegen die Annahme der Offerte Ablehnung der Offerte
iegen, in dem Widerspruch gegen Zahlung einer Summe ein dem Dritten gleich-
ültiges Verhalten (zu weit gehend Düringer= Hachenburg § 126 Anm. 5, die
iejenige Erklärung vorgehen lassen, „welche einen Rechtszustand schafft, der nicht