Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 12. 
Nr. 13. 
202 I. Buch. Handelsstand. 8 54 (Nr. 11 - 18). 
zu diesem Abschnitt. Zur Kafuistik R.O. H. G. V S. 106, XII S. 8, XV S. 271, 
XVI S. 127; Bolze Il Nr. 672, II Nr. 668, III Nr. 435, VI Nr. 328, VII Nr. 354; 
Adler. Clemens Nr. 914, O. 2.G. Hamburg in H. G. S. XVI (1895) S. 106. 
9. Erfordernis der Spezialvollmacht. Für vier Klassen von Geschäften (und 
die Vorerträge zu solchen O. LG. Rostock in Seuffert LXVI Nr. 57 = O.L.G. 
Rspr. XXI S. 379) verlangt das Gesetz die Erteilung einer besonderen Vollmacht, 
begnügt sich also mit der Erteilung einer Generalvollmacht nicht. 
a) Veräußerung oder Belastung von Grundstücken. Die Begriffe 
„Veräußerung“ und „Belastung“ sind hier ebenso wie in § 49 zu fassen. Erwerb 
von Grundstücken kann insbesondere dem Generalhandlungsbevollmächtigten zu- 
stehen, doch wird für die Entgegennahme der Auflassung, wie überhaupt für Rechts- 
handlungen gegenüber dem Grundbuchamt eine besondere, in Gemäßheit von G. B.O. 
* 29 erteilte Vollmacht notwendig sein (vgl. bei § 49 Nr. 1 am Schluß). 
b) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, gleichgül i4, welcher Art 
(Ausstellung, auch von Wechseln an eigene Order wegen Art. 74 WO., auch von 
Blankowechseln senders K. Adler in Z. LX S. 122., Akzept, Indossament, Aval), 
aber nicht Vornahme von Wechselhandlungen überhaupt (Präsentation), TWdoerun 
ohne Obligo, Prokuraindossament. Einlösung des Wechsels usw.), ebensowenig 
Akzepte von kaufmännischen Anweisungen, Indossierungen oder Ausstellungen von 
Schecks, wohl aber zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die mit dem Wechsel zusammen- 
hängen, z. B. Revalierungspflicht des Ausstellers gegenüber dem Akzeptanten (vygl. 
auch oben bei Nr. 9). 
c)h Aufnahme von Darlehen, nicht aber Entgegennahme von Depots, 
Kauf auf Kredit, Interzessionen (vgl. jedoch oben bei Nr. 9), auch nicht Hingabe 
von Darlehen, Benutzung eines Bankkredites (Puchelt-Förtsch z. Art. 47 Nr. 6), 
wohl aber kann das sich einen Bankkredit eröffnen Lassen unter Darlehen fallen 
(Behrend § 53 Anm. 9). 
d) Prozeßführung. JZedenfalls kann der Bevollmächtigte vor Gericht nur 
insoweit auftreten, als nicht Anwaltszwang herrscht. Auch die Zustellung kann an 
#r erfolgen, insoweit er Prozeßvollmacht oder Generalvollmacht hat (3.P.O. 
173). 
Die obigen Beschränkungen gelten an sich auch dann, wenn das Unternehmen 
des Prinzipals derartige Geschäfte und Rechtshandlungen zum Gegenstand hat, 
z. B. Grundstückshandel, Bankgeschäfte. Doch wird man hier nicht selten eine 
stillschweigende Ermächtigung annehmen dürfen. 
Die besondere Vollmacht zu diesen und weiteren Rechtsakten, selbst zur Ver- 
äußerung und Belastung von Grundstücken, kann in Gemäßheit der allgemeinen 
Grundsätze des B. G. B. erteilt werden, d. h. nicht bloß ausdrücklich, sei es durch 
besondere Hervorhebung der Vollmacht, sei es durch Betonung, daß die Vollmacht 
„alle Rechtshandlungen ohne Ausnahme“ (R.G.3B. LXXVI S. 203) „Abgabe von Er- 
lärungen jeder Art“ (K.G. in L. Z. 1913 S. 87) umfasse, sondern auch stillschweigend. 
Val. R.G. in L.. 1914, S. 279. Doch wird letzteres nicht ohne weiteres da an- 
zunehmen sein, wo für den Betrieb diese Vollmacht erforderlich ist (vgl. R.G. im 
echt 08 S. 677 Nr. 3691, anders K.G. in O. LG. Rspr. XV S. 161). Immerhin 
kann dies ein wichtiges Indiz bilden. Auch der Umstand, daß der Prinzipal sich 
jeder tatsächlichen Mitwirkung bei der Geschäftsführung enthält, liefert nur ein 
Indiz. Die Erteilung der besonderen Vollmacht kann mit der Handlungsvoll- 
macht verbunden oder von dieser getrennt sein, sie kann für jeden der vier Akte ge- 
sondert oder für alle generell erfolgen. Niemals wird der Generalhandlungsbevoll- 
achuge dadurch zum Prokuristen, seine Vollmacht ist keine absolute (Bolze VI 
x. 325). 
10. Beschränkungen. Der Dritte kann, wenn objektiv feststeht, welcher der 
drei Typen vorliegt, dessen gesetzlichen Umfang als vorhanden annehmen. Be- 
schränkungen und abweichender Wille des Vollmachtgebers wirken nur dann gegen 
ihn, wenn er (oder sein Vertreter B.G.B. 166 Abs. 1) sie bei der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts mit dem Bevollmächtigten kennt oder kennen muß (R. O. H. G. X 
S. 381, XXIII Nr. 115; Seuffert LI Nr. 275, Bolze XXI Nr. 276, vgl. bei §5 55 
Nr. 5). Ein etwaiger Mißbrauch seitens des Vertreters innerhalb dieses Rahmens 
schadet dem Prinzipal (N.O. H. G. X Nr. 26). Wie der Dritte die Kenntnis erlangt, 
 
	        
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