8 55 (Nr. 4—7), 5 56. 5. Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. 205
werden. Selbstverständlich ist, daß dies in der ordnungsmäßigen Frist geschieht,
also im Falle des § 377 unverzüglich. Sie können dem anwesenden Reisenden
gegenüber abgegeben werden, d. h. dem am Ort befindlichen, daß der Reisende
gerade gegenwärtig ist, ist nicht notwendig, sie können brieflich oder telephonisch
abgegeben werden. Ist er dagegen an einem anderen Ort, so müßte er aufgesucht
werden. Schriftliche oder telephonische Anzeige an ihn würde dann nicht genügen.
Nicht notwendig ist, daß der Reisende diese Verkäufe selbst abgeschlossen hat, er ist
auch zur Empfangnahme derartiger Erklärungen bei Verkäufen seiner Vorgänger
legitimiert. Wohl aber muß er Reisender in dieser Branche sein, hat er Vollmacht
für ganz anders geartete Geschäfte, so kann er die Erklärung nicht entgegennehmen.
Die Dispositionsstellung genehmigen kann er nicht ohne weiteres (Adler. Cle-
mens Nr. 1233, R G. im Recht 06 S. 509 Nr. 1204), ebensowenig hat er das
Recht, die Ware (es sei denn, daß es sich um unbestellte Ware handelt (vgl. O. L.G.
Dresden in Seuffert LXII Nr. 262) zurückzunehmen, den geschlossenen Kauf
wieder aufzulösen, wie überhaupt auf dem Prinzipal erworbene wichtige Rechte
zu verzichten (Adler-Clemens Nr. 1117). Auch Mängelanzeigen, Dispositions-
stellungen abzugeben ist er nur insoweit legitimiert, als die Handlungsvollmacht
dies mit sich bringt. Dagegen kann er das von ihm selbst abgeschlossene Geschäft
so lange umgestalten, als er nicht dem Prinzipal davon Anzeige gemacht hat
(R. O. H. VII Nr. 31). Im einzelnen kann der Geschäftsgebrauch ein anderes mit
sich bringen (§ 346). Schließt er mit sich selbst ab, so greift B.G.B. § 181 ein
(dazu oben § 50 Nr. 3).
4. Einschränkungen. Soll die Vollmacht des Handlungsreisenden sich auf Nr. 5.
die unter Nr. 3, 4 besprochenen Rechtshandlungen nicht erstrecken, so muß dies
gehörig kundgegeben werden (R.O. H. G. V S. 207, IX S. 106, XXIII S. 352. und
die dort Zitierten, Adler-Clemens Nr. 184, 188). So würden auf der vom
Reisenden vorgelegten Preisliste ausgedrückte Geschäftsgrundsätze nicht ohne weiteres
als Einschränkungen anzusehen sein, dagegen wohl der Vermerk auf der Rechnung
„Zahlung belieben Sie stets an uns direkt zu leisten“, es sei denn, daß der Ge-
schäftsherr in der Praxis Zahlungen an den Reisenden wiederholt buldet (O.L.G.
Frankfurt im Recht 06 S. 868 Nr. 2169). Die Beschränkung wirkt Dritten gegen-
über nur dann, wenn er sie kennt oder kennen muß (§ 54 Abs. 3).
5. Im übrigen regelt sich seine Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen, Nr. 6.
insbesondere denen des § 54. Aus der Stellung des Reisenden ergibt sich, daß er
die Verkaufsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Preises, im allgemeinen frei
festsetzen kamm. Selbst wenn ihm der Prinzipal Preiskurante zur Vorlegung an den
Kunden mitgegeben hat, liegt darin, wie Staub.-Bondi (6 55 Anm. 9) mit Recht
bemerkten, im Zweifel nicht eine Begrenzung des Preises, sondern nur eine allgemeine
Instruktion, von der er in mäßigen Grenzen abweichen darf. Zu auffallenden
Vertragsberedungen ist er nicht berechtigt, wobei aber Voraussetzung ist, daß die
Auffälligkeit dem Dritten zum Bewußtsein gelangt sein mußte. Zu Ankäufen ist
er nicht ohne weiteres bevollmächtigt. Hat er die Vollmacht für den Verkauf
einer bestimmten Art von Ware erhalten, so darf er nicht andere verkaufen. Auch
Tausch wird gewöhnlich nicht unter seine Kompetenz fallen (Dove-Meyerstein
Nr. 35, 36). Durch generelle Vereinbarungen den Prinzipal für alle Zukunft fest-
legen kann er nicht (Z. XXI S. 539). Für die gemachten Reisespesen (kontrahierte
Wirtsschulden, nicht bezahltes Fuhrwerk) haben Wirte, Fuhrwerksbesitzer u. dergl.
nur gegen ihn Anspruch (vgl. Z. VII S. 597).
6. Uber das innere Verhältnis zwischen Reisenden und Prinzipal entscheidet Nr. 7.
das Kausalgeschäft. Gewerberechtliche Bestimmungen in G.O. 8 44, 44 a, 55, Bek.
des Bundesrats vom 27. Nov. 1896.
7. Das ältere Recht stimmte wesentlich überein.
§ 56.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt
ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem
derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.