Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Allgemeine Vorbemerkung. 
1. In der äußeren Gruppierung des Rechtsstoffes stimmt das neue 
Handelsgesetzbuch im Großen mit dem alten überein; nur sind die aus letzterem 
(Art. 1, 2, übernommenen allgemeinen Bestimmungen in das Einführungsgesetz (Art.2) 
verwiesen und ist die stille Gesellschaft mit den Handelsgeselllchaften in einem Buche 
vereinigt worden. Durch die damit erzielte Zusammenziehung sind die fünf Bücher 
des alten H. G. B. auf vier zusammengeschmolzen, deren Uberschriften lauten: 
Erstes Buch: Handelsstand (alte Fassung: Vom Handelsstande). 
Zweites Buch: Handelsgeserls aften und fine Gese schaft (alte Fassung: 
Zweites Buch: Von den Handelsgesellschaften, Drittes Buch: Von 
der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zueinzelnen Handels- 
geschäften für gemeinschaftliche Rechnung). 
Drü# düch- en GBgeschäfte (alte Fassung: Viertes Buch: Von den 
andelsgeschäften). 
Viertes Buch: Seehandel (alte Fassung: Fünftes Buch: Vom Seehandel). 
2. Das alte H. G. B. zerlegte die Bücher in Titel, die Titel in Abschnitte, 
das neue H. G. B. kehrt, im Anschluß an das B.G.B., das Verhältnis von Titeln 
und Abschnitten um. Abschnitte sind die Unterabteilungen der Bücher, Titel die 
Unterabteilungen der Abschnitte. Das alte H. G. B. zählt. nach Artikeln, das 
neue zählt im Anschluß an das B.G.B. nach Paragraphen. Das Einführungs- 
9e Sr zum alten H. G. B. distinguiert nach Paragraphen, das Einführungs. 
gesetz zum neuen H. G. B., gleich dem E.B.G. B., nach Artikeln. 
Erstes Buch. 
Handelsstand. 
1. Dieses Buch zerfiel im alten H.G. B. in sieben „Titel“, im neuen ist die 
Zahl der „Abschnitte“ um einen gewachsen, den über Handlungsagenten. 
2. Die den „Handelsstand“ betreffenden Normen des H.G. B. soll das erste 
Buch umfassen, d. h. diejenigen Normen, welche den Kaufmannsbegriff abgrenzen, 
dem Kaufmannsstande eigentümliche Einrichtun en (Handelsregister, Handels- 
firma, Buchführung, Vollmachten) regeln und das Verhältnis des Kaufmanns zu 
seinen Hilfspersonen (sei es znseloständigen Organen, sei es selbständigen Hilfs- 
personen) ordnen. Während das alte H.G.B. diesen Rahmen auch getreu innehielt, 
hat das neue H.G.B. ihn mehrfach gesprengt. So findet sich der nach § 1 gehörige 
Satz, daß Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten nicht Hauleute 
sind, im dritten Buche (§5 452 Satz 2). Die Handelsmäkler des neuen H.G.B. ge- 
hörten nicht in das erste, sondern in das dritte Buch, da sie auch für Nichtkaufleute 
Vermittlungen übernehmen können und es gleich lrtig. ist, ob das von ihnen ver- 
mittelte Geschäft Handelsgeschäft ist (vgl. § 93). Im öschnitte über die Handels- 
firna werden Sätze Üüber die Schuldenhaftung bei GeschäftsÜbernahmen eingeschaltet, 
ie in das dritte, teilweise das zweite Buch gehörten usw. (Vgl. Gutachten der 
Handelskammern zu Hamburg, Bremen und Lübeck über den Entw. eines H. G. B. S. 6.) 
  
Lehmann-KRing, Handelsgesetzouch. I. 2. Aufl. 1
	        
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