Nr.
. 3.
208 I. Buch. Handelsstand. 557, § 58 (Nr. 1—3).
Entw. 1 550, II § 56. A.D. H.G. B. Art. 48.
Die Vorschrift ist eine bloße Ordnungsvorschrift (R.O. H. G. V S. 266, XII
Nr. 45). Dasselbe gilt im Zweifel von anderen Vorschriften des Vollmachtgebers
über die Form, in welcher der Bevollmächtigte zeichnen solle (R.O. H.G. III Nr. 39,
XII S. 134, XVIII S. 340). Ein die Prokura andeutender Zusatz (p. p.) soll unter-
bleiben, als die Vollmacht andeutender Zusatz erscheint „per“ oder einfach „p“. Im
übrigen bei § 51 Nr. 1.
Das ältere Recht stimmte überein (Art. 48).
8 58.
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers
des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht
übertragen.
Entw. 1 § 53, II § 57. Denkschr. 1 S. 53, II S. 3165; A.D. H.G. B. Art. 53.
1. Ausschluß der übertragung. Nur die Übertragung der ganzen Handlungs-
vollmacht schließt § 58 aus. We weit der Handlungsbevollmächtigte für eine Art
von Geschäften oder für einzelne Geschäfte Vollmacht erteilen kann, regelt sich nach
454, bezw. nach der Natur des Kausalgeschäftes. Wo es sich um die Ausführung
eines Geschäfts handelt, das durch persönliches Vertrauen gerade zu diesem Hand-
lungöbevollmächtigten vom Prinzipal übertragen ist, wird Substitution ausge-
schlossen sein (R.G. bei Gruchot XXXVI S. 1158). Die Vorschrift. ist nicht bloß
Ordnungsvorschrift. Eine in Widerspruch mit §5 58 erfolgende Ubertragung ist
ohne Wirkung.
2. Beendigung. Die Handlungsvollmacht erlischt nach den Grundsätzen
des bürgerlichen Rechtes (B.G.B. 5§ 168 ff.). Der im alten Recht (Art. 54)
aufgestellte Satz, daß die Handlungsvollmacht jederzeit widerruflich sei, ist
nicht aufgenommen worden. Regelmäßig ist danach die Handlungsvollmacht frei
widerruflich, doch kann ein anderes ausbedungen werden. Die Denkschrift verweist
auf den Fall, daß ein Handelsgeschäft verpachtet oder ein Nießbrauch daran bestellt
wird; die Erteilung einer für die Dauer des Rechtsgeschäfts unwiderruflichen Voll-
macht bilde hier unter Umständen ein geeignetes Mittel, um ohne Firmenänderung
die Vertragsabsicht der Parteien zur Ausführung zu bringen (vgl. z. B. O.L.G.
Hamm bei Seuffert LXI Nr. 171, sog. Kastellanvertrag. Oben §. 22 Nr. 5). Die
Ausbedingung der Unwiderruflichkeit liegt aber noch nicht darin, daß das Kausal-
geschäft (z. B. der Dienstvertrag) vom Vollmachtgeber nicht frei gelöst werden kann,
B. G. B. 5 168 erklärt vielmehr die Widerruflichkeit der Vollmacht trotz Fortbestand
des Kausalgeschäftes als Regel, es muß somit klar aus dem Kausalgeschäft hervor-
gehen, daß die Vollmacht nicht frei widerruflich sein solle. Dies wird insbesondere
dann der Fall sein, wenn die Vollmacht allein oder zugleich im Interesse des Be-
vollmächtigten erteilt wird (vgl. R.G. 8. LII S. 99, L.. 08 S. 454). Die Unwider-
ruflichkeit darf auch nicht die Persönlichkeit des Vollmachtgebers derart binden, daß
das Geschäft unsittlich wird, was bei Generalvollmachten der Fall sein kann (O.#L.G.
Hamburg in O.L.G. Rspr. XXIV S. 267), aber nicht muß, letzteres z. B. nicht bei
fiduziarischer Generalvollmacht (R.G. bei Warneyer V Nr. 413). Umgekehrt
regelt sich die Frage, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht niederlegen kann, nach
dem Kausalgeschäft (B.G.B. § 168). Hinsichtlich des Todes oder der Geschäfts.
unfähigkeit des Vollmachtgebers vgl. B.G.B. §S 168, 672, 675, 727, hinsichtlich
des Konkurses K.O. 8§ 23, hinsichtlich des Fortwirkens der Vollmacht
trotz Erlöschens B.G.B. 95 169—173, 674, 675, 729 und dazu Düringer-
Hachenburg l S. 358ff. Hinsichtlich der Verpflichtung des Bevollmächtigten
zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde vgl. B.G.B. F 175, hinsichtlich der Kraftlos-
erklärung der Vollmachtsurkunde B.G.B. F 176.
3. Alteres Recht. Das ältere Recht erklärte die Handlungsvollmacht für jeder-
zeit widerruflich. Unter der Herrschaft des älteren Rechts erteilte Handlungsvoll-
machten sind auch unter dem neuen Recht frei widerruflich (vgl. dazu K. Lehmann
in 3. XXXXVIII S. 56).