Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§ 58 (Nr. 3). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 209 
Anhang. (A. D. H. G. B. Art. 51, 296). 
Nach B. G. B. § 370 gilt der Uberbringer einer Ouittung als er. 
mächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden 
bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung ent- 
gegenstehen (dazu Keyßner in Festg. für Koch S. 143). Diese aus dem Art. 296 
es alten H.G.B. herübergenommene Bestimmung schafft eine Rechtsvermutung für 
die Erteilung einer Vollmacht von bestimmtem Umfange. Sie gilt deshalb nur 
soweit, als eine Vollmacht erteilt werden konnte, also nicht, wenn ein Kind unter 
7 Jahren die Quittung Überbringt (anders Düringer-Hachenburg I S. 348, die 
in dem Uberbringer nur einen Boten sehen). Voraussetzung ist, daß es sich um 
den Uberbringer einer wirklichen, echten und perfekten Quittung handelt. Es muß 
somit eine Quittung überbracht sein, die bloße Uberbringung der unquittierten 
Rechnungschaftt keinerlei Rechtsvermutung für eine Vollmacht, auch dann nicht, 
wenn die Ware mitüberbracht wird. Der dies ausdrücklich festsetzende Art. 51 
des alten H.G.B. ist in das B. G. B. nicht übernommen worden, ergibt sich aber 
aus dem & 370 von selbst (Denkschrift II S. 3165). bektimehr bedarf es dann des 
Vorzandenseins einer wirklichen Vollmacht (sei es spezieller, sei es genereller), deren 
Vorhandensein der Leistende beweisen muß. — Die Quittung muß ferner echt sein, 
ist sie gefälscht, so trifft die Gefahr den Leistenden, das gleiche gilt, wenn sie un- 
wirksam it wegen Geschäftsunfähigkeit des Quittierenden. Und sie muß endlich 
perfekt sein, ein Quittungsblankett genügt nicht (R.O. H. G. XI S. 32). — 
Im Ubrigen ist es Fleichgültig, ob es sich um einen selbständigen Quittungsschein oder 
um die gquittierte Schuldurkunde, z. B. den Wechsel, handelt. Es genügt auch die 
bloße Tatsache der Uberbringung, daß der Gläubiger den Uberbringer gesandt 
hat, ist nicht Voraussetzung (v. Hahn zu Art. 296, Gareis-Fuchsberger ebenda). 
Die Präsumtion der Ermächtigung bezieht sich nur auf den Empfang der Leistung 
(Geld- oder anderen Leistung), über die quittiert ist, zur Annahme an 3ahlungestan 
ist er nicht befugt (es sei denn, daß nach dem Verkehr beide gleichstehen: 
Teschskassenscheine statt Gold), noch weniger zum Erlaß (Busch V S. 262). 
Die Präsumtion wird entkräftet durch die Kenntnis des Leistenden von Umständen, 
die der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Das bloße Kennen- 
müssen genügt nicht. Die Umstände mühssen nicht gerade solche sein, die die Er- 
mächtigung ausschließen, sondern nur solche, die Zweifel an der Ermächtigung 
erwecken (Behrend § 53 Anm. 30). Das sol e Umstände vorhanden und dem 
Leistenden bekannt waren, ist ihm nachzuweisen. 
Sechster Abschnitt. 
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 
Literatur: Fuld, Das Recht der Handlungsgehilfen, 1897, Horrwitz, Das 
Recht der Handlungsgehilfen, 2. Aufl. 05, Lotmar, Der Arbeitsvertrag 2 Bd. 1902, 
1908, Baum, Der Dienstvertrag der kaufmännischen Angestellten Diss. 08. 
Einleitung. 
Denkschrift 1 S. 55 ff., II S. 3166f. 
Dieser umfangreiche, mit Ausnahme des § 65 bereits am 1. Januar 1898 in 
Kraft getretene Abschnitt (E. H. G. B. Art. 1 Abs. 2) regelt die Rechtsverhältnisse der 
in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste auf Grund eines 
Dienstvertrages Angestellten (ogl. § 83) zum Prinzipal. Er zerfällt in zwei Teile. 
Der erste Teil betrifft die Handlungsgehilfen, der zweite die Handlungslehr- 
linge. Die Normen dieses Abschnitts heben sich von denen des #. 
9 611—630, 675) ab und sie gehen denen der G.O. (Titel VII) parallel. Das 
erhältnis zum B.G.B. ist dahin zu präzisieren, daß das B. G. B. insoweit 
eingreift, als nicht die Bestimmungen des H.G. B. die Materie abweichend regeln 
Lehmann. Ring, Handelsgesetzbuch. 1. 2. Aufl. 14
	        
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