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· schlossenzwischendemHandlungsgehilfenunddemPrinzipa11).Wer
214 I. Buch. Handelsstand. 5 59 (Nr. 5—7).
gewerbe, so sind die Voraussetzungen für einen gemischten Vertrag gegeben
(Düringer- Hachenburg Anm. 10, die zu weit gehend dies bei Doppelart von
Diensten stets annehmen). — Der Name entscheidet nicht. Auch Apothekergehilfen
können sehr wohl Handlungsgehilfen sein (Provisor, Striethorst LXI S. 94, 95).
§ 154 der G.O. steht nicht entgegen (anders Staub-Bondi 5 59 Anm. 20,
Düringer-Hachenburg Anm. 9, Brand S. 193). Das Reichsgericht hat den
von den Erben des Apothekenbesitzers eingesetzten Leiter der Apotheke für einen
Handlungsgehilsen erklärt (Holdheim 99, S. 269, vgl. Seuffert L Nr. 100 —
andererseits K. G. in O.L.G. Rspr. X S. 149, Bayer. O. L.G. in Seufferts Bl.
ür R.A. LIXVI S. 17. Freilich nimmt § 4 des K.G.G. Apothekergehilfen aus-
rücklich aus, ebenso hebt R.V.O. § 165 und V. G. für Angestellte § 1 Apotheker-
gehilfen neben Handlungsgehilfen ausdrücklich hervor. — Nicht entscheidend ist, daß
von den kaufmännischen Diensten ein geringer Gebrauch gemacht wird, wenn nur
die Anstellungsbedingungen zu ihnen verpflichten (O. L.G. Hamburg in O..G.
Rspr. XXI S. 380).
f) Handlungsvollmacht. Der Handlungsgehilfe kann und wird meist zugleich
eine Handlungsvollmacht erhalten, sei es die Prokura, sei es eine General= oder
Spezialhandlungsvollmacht, aber begriffswesentlich ist bies für ihn nicht. Und um-
gekehrt ist der Bevollmächtigte nicht notwendig Handlungsgehilfe, doch besteht in-
sofern ein Zusammenhang zwischen beiden, als die Verwendung zu gewissen Ge-
schäften oder die Anstellung in gewissen Lokalitäten Mangels entgegenstehender
Kundgebung die Ermächtigung zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen mit sich
bringt (§§ 55, 56). Umgekehrt kann die Erteilung der Vollmacht auch für die Fest-
setzung der Dienstleistungen von Bedeutung sein.
2. Dienstvertrag (Engagementsvertrag). Der Digstrtrag wird gel.
rinzipa
ist sagt das Gesetzbuch nicht. Offenbar ist es der „Dienstberechtigte“, also der
Einzel aufmann, die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesell-
schaft. Es ist irreführend, wenn DüringerHachenburg Anm. 1 (dagegen richtig
§ 126 Anm. 4) nur den vertretenden Gesellschafter oder gar die Mitglieder des
Vorstandes als Prinzipal ansehen. Diese üben nur die Rechte des Prinzipals aus.
Der Dienstvertrag ist für den Prinzipal stets ein Handelsgeschäft, für den Hand-
lungsgehilfen nur dann ein solches, wenn der Handlungsgehilfe, was selten vor-
kommen wird, selbst Kaufmann ist (Beispiele in R.O. H.G. XVII Nr. 48, Bolze
V Nr. 422, O. L. G. Hamburg im Recht 1910 Nr. 3811, O.L. G. Dresden in O.L.G.
Rspr. XIX S. 217, R.G. in J.W. O7 S. 110 1). Einet bestimmten Form bedarf der
Engagementsvertrag nicht, es sei denn, daß die Einzelberedung formbedürftig ist,
wie etwa die Zusicherung einer Leibrente seitens des Prinzipals (O.L.G. Frank-
furt im Recht 08 S. 492), auch konkludente Handlungen genügen (vgl. den Fall
in R.O.H.G. XIX S. 121—123), z. B. Entgegennahme der Dienste nach Ablauf
der Probezeit (Apt 1 S. 22). Uber die als lex contractus geltende Arbeitsordnung
(Geschäftsordnung) G.O. S§ 139k, 1346 Abs. 1, Lotmar I S. 588 ff. — Auf Seiten
des Prinzipals kann der Vertrag durch den Prinzipal selbst, bzw. dessen
gesetzlichen Vertreter (beim Vormund ohne Zustimmung der Obervormundschaft),
aber auch durch den Prokuristen abgeschlossen werden, während Handlungs-
bevollmächtigte des Prinzipals zum Abschlusse nur dann befugt sind, wenn
der Abschluß nach § 54 in den Bereich einer derartigen Vollmacht gewöhnlich
gehört. Sind sie darnach zum Abschluß bevollmächtigt, so können sie auch
Abänderungen des Vertrages eingehen, z. B. Gehaltserhöhungen bewilligen,
kündigen. Was den Handlungsgehilfen betrifft, so bedürfen Minderjährige
zum Abschluß der Einwilligung des Hesetlichen Vertreters. Steht der Minder-
jährige unter Vormundschaft, so ist bei Verträgen auf längere Zeit als ein Jahr
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes notwendig (B.G. B. § 1822 Nr. 7),
1) Vor dem Abschluß besteht kein Anspruch des Anzustellenden auf Ver-
gütung, etwa für die durch die Vorstellung erwachsenden Kosten. Doch kann in
der Aufforderung des Prinzipals zur Vorstellung nach Geschäftsgebrauch die Zu-
sage der Erstattung liegen (Apt I S. 18, Dove-Meyerstein Nr. 1, Zander in
Holdheim 06 S. 21).