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Nr. 6ff.). Er kann deshalb die Arbeit in sogen. Überstunden oder an Sonntagen
ablehnen, wenn solche nicht von vornherein im Vertrage ins Auge gefaßt oder
für gewisse Zeiten (Ultimo) ortsgebräuchlich sind (vgl. in dieser Hinsicht Apt I S. 9
G. bei Warneyer 1909 Nr. 518). Auch gSilt dies nur für Dienste, die sozial gleich
hoch stehen (vgl. Busch XXI S. 345, XIII S. 181, Behrend S. 320), z. B. wird
ein Verkäufer in einem größeren Geschäft nicht verpflichtet sein, Hausdiener-
Kassenboten- oder Laufburschendienste zu verrichten, ein älterer Korrespondent nicht
verpflichtet sein, die mechanischen Arbeiten als Anfänger zu besorgen. Weitergehend
nimmt das R.G. im Notfalle die Verpflichtung zu kaufmännischen Diensten aller
Art an (L. 3. 1913 S. 475). Jedenfalls muß dem Prinzipal das Recht gewahrt
bleiben, den Gehilfen, der bei Ubertragung einer höheren Tätigkeit sich nicht bewährt
at, zu der früheren, niederen zu degradieren, sofern er den Gehalt nicht kürzt.
as Gesagte gilt auch für Handelsreisende, zumal Fernreisende. Anträgen, sie nur
zu Diensten, die mit der Reisetätigkeit zusammenhängen, zu verpflichten, wurde
nicht stattgegeben (Komm. Ber. S. 3879), da die Fälle zu verschiedenartig liegen
könnten (ogl. dazu Fuld S. 26, 27, Busch XIX S. 24, Apt I S. 26ff., Dove-
Meyerstein Nr. 6ff. O. L.G. Marienwerder in Seuffert LVII Nr. 14, O.L.G.
Bamberg ebenda LXI S. 410, O.L.G. Kiel in O. L.G. Rspr. XIX S. 3010). Es
wird in dieser Hinsicht sehr darauf ankommen, ob der Reisende nur auf Spesen
und Provision angewiesen ist oder auch festes Gehalt (Apt I S. 26, III S. 38)
oder gar freie Station bezieht.
Die Dienstleistungen hat er sorgfältig zu leisten. Er haftet für levis culpa,
dagegen steht er nicht für Zufall ein. Insbesottdeme übernimmt der Kassierer oder
Lagerhalter (Dove-Meyerstein Nr. 14) oder Reisende oder Filialleiter nicht eine
unbedingte Haftung für Fehlbeträge der Kasse oder der Warenbestände oder Muster
(Apt I S. 32). Eine entgegenstrebende Vereinbarung kann gegen die guten Sitten
verstoßen (O. L.G. Kiel bei Kaufmann VIII S. 37). Der Erkulpationsbeweis
liegt aber ihnen ob (O. L.G. Hamm in O.-L.G. Rspr. XIII S. 22, O. L. G. Braunschweig
in Seuffert LXII Nr. 64). Sind die Dienste juristische, so greifen hinsichtlich der
Pflicht, den Meiungen des Prinzipals Folge zu geben, den Prinzipal ans dem
Laufenden zu erhalten, Rechenschaft abzulegen und das vom Prinzipal (Muster,
Koffer u. dgl. Apt 1 S. 31) aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszu-
eben, die §§ 665—667, 675 des B.G.B. Platz (auch der Manifestationseid des
G.B. § 259 kann hier in Betracht kommen, Düringer. Hachenburg Anm. 1979.
Gerät er in Leistungsverzug, so kommt B. G. B. 5 326 zur Anwendung (praktisch
würden hier freilich die §§ 70, 72 Nr. 2 allein in Frage kommen). ie Dienste
hat er, falls nicht der Vertrag ein anderes bestimmt, stets in Person zu leisten
(B. G. B. § 613). Ist ihm Substitution gestattet, so ist es Tatfrage, ob der Substitat
in ein direktes Verhältnis zum Chef oder nur in ein solches zum Gehilfen tritt
besprechen und die Vorbereitungen für die Reisetätigkeit zu treffen. Der für aus-
wärtige Reisen gegen Gehalt, Spesen und Provision angestellte Reisende braucht
nicht an Stelle der auswärtigen Reisen Stadtreisen zu übernehmen, hält er sich am
Ort des Geschäfts auf, so kann ihn der Prinzipal freilich auch zu Stadtreisen
verwenden. Nicht Brauch ist es, den für Reisen nach auswärts Engagierten fest als
Buchhalter in der Zeit, wo er nicht reist, zu beschäftigen. Es besteht keine Verpflichtung
für Geschäftsreisende, an Sonntagen zu reisen (über Breslau Riesenfeld 1 Nr. 46 f.,
II Nr. 3, 4). — Freilich ist zu beachten, daß derartige Handelsgebräuche in
Bukunft Angesichts des § 346 nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie zugleich
KiSgebräunhe darstellen, in welcher Hinsicht die Gutachten der Kaufmannschaft,
d. h. der Prinzipale allein, nicht entscheidend sein können.
1) Darnach kann der Handlungsgehilfe auch verpflichtet sein, Gratifikationen,
die ihm vom Lieferanten gemacht sind, an den Prinzipal herauszugeben, es sei denn
daß es sich um lediglich ihm zugedachte erlaubte Liberalitäten handelt (O. L.G.
Hamburg in H. G. S. 01 Hauptbl. S. 145 und bei Seuffert LXIII S. 275). Uber
Bestrafung von Schmiergeldern U. W. G. 5§ 12. Soweit nach Maßgabe dieser Be-
stimmung das Urteil die Schmiergelder als dem Staate verfallen erklärt, wird
freilich der Herausgabeanspruch des Prinzipals zessieren.
Ein sauch des Prinzipals auf die Ergebnisse der Erfindertätig-
keit des Angestellten (Etablissementserfindung) besteht nach geltendem Recht nur