Nr. 11.
218 I. Buch. Handelsstand. 5 59 (Nr. 10—11).
(B.G.B. § 614 u. unten ss 64, 65). Über die Verjährung der Ansprüche B.G.B.
SS 196 Abs. 1 Nr. 8, 201.
b) Wird dem Handlungsgehilfen ein Anteil am Gewinn (Tantième) des
Lanzen Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens (zum Folgenden Crome,
ie partiarischen zhsgeschäe 1897) zugesichert, so nähert sich das Rechts-
verhältnis dem der stillen Gesellschaft (58 335 ff.), unterscheidet sich von letzterer
aber dadurch, daß der Handlungegehilfe dem Prinzipal untersteht, nicht als
Gesellschafter ihm gegenübersteht, darum kein Konsens= oder Kontrollrecht hinsichtlich.
der Geschäftsführung hat. Es liegt keine Gesellschaft (R.G. bei Gruchot XVII
S. 400), sondern ein Dienstvertrag (R.O. H. G. I Nr. 58) vor, weil es an einem
gemeinsamen Zweck fehlt, selbst dann, wenn nach dem Tode bes Dienstpflichtigen
dessen Witwe oder Kindern die Tantieme ganz oder zum Teil verbleiben soll.
Darum greifen für die Verjährung des Anspruches auf Tantieme B. G.B. 88 196
Abs. 1 Nr. 8, 201 Platz. Die Rechtssätze über die stille Gesellschaft kommen grund-
sätzlich nicht zur Anwendung. Der Handlungsgehilfe haftet für omnis culpa, nicht
ür culpa in concreto. Ein Anteil des Handlungsgehilfen am Verlust in der
eise, daß er Zuschüsse zu machen hat oder den Verlust aus nicht erhobenen
Gewinnanteilen zu decken hat, wird nur ganz ausnahmsweise vorkommen und dann,
wie betont, dem Bedenken, ob der Vertrag nicht wider die guten Sitten verstößt,
begegnen. Wird dies vereinbart, so wird regelmäßig stille Gesellschaft vorliegen
(vgl. R.O. H. G. VI S. 28, R.G.8. XXXIII S. 130, Crome, Die partiarischen
Rechtsgeschäfte 1897 S. 148). Die Höhe des Anteils am Gewinn bemißt sich
ebenfalls stufenweise nach Vertrag, Ortsgebrauch, richterlichem Ermessen. Der Anteil
am Gewinn bezieht sich nur auf den Gewinn aus dem Handelsgewerbebetriebe
(Bolze X Nr. 428) und zwar regelmäßig auf den Netto., nicht den Bruttogewinn,
jenen aber, soweit nicht ein anderes ausbedungen ist, ohne Borabzug des Kapital-
zinses des Prinzipals!) oder der Dividenden der Gesellschafter oder Aktionäre oder
des in den Reservefonds zu verweisenden Gewinnbetrages (Crome S. 235, anders
Rehm in Z. für Handelsw. 1911 S. 100) wohl aber nach Abzug der geschäfts-
üblichen Abschreibungen, wobei dem Prinzipal Freiheit gelassen ist, soweit nicht
offenbare Unbilligkeit, Willkür oder Böswilligkeit vorliegt (oben § 40 Nr. 1), ferner
nach Abzug der Gesellschaftern zu gewährenden festen Zinsen oder Vergütungen für
Dienste (Düringer-Hachenburg lV S. 72). Die Auflösung des Verhältnisses
richtet sich demgemäß nach den Grundsätzen des Dienstvertrages. Von einem
Kündigungsrecht der Gläubiger des Handlungsgehilfen (5 339) kann hier keine
Rede sein. Der Prinzipal bleibt in jeder Beziehung frei in der Handhabung des
Geschäfts und Verfügung über das Geschäft (vgl. Crome S. 181 ff.). Uber nach-
lässige Geschäftsführung hat der Kommis kein Beschwerderecht (R. O. H. G. I Nr. 58,
XVII Nr. 59, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. X S. 248), ein Recht auf Weiter-
führung des Geschäfts hat er nur dann, wenn dies zugesichert ist (K.G. in D.J.Z. 01
S. 50). Ohne jede Kontrolle kann der Handlungsgehilfe indessen nicht bleiben.
Wenn er auch nicht verlangen kann, daß ihm der Prinzipal Rechenschaft in
Gemäßheit von B. G.B. § 259 ablegt, insbesondere Belege mitteilt, da es sich nicht
um eine Verwaltung handelt (Crome S. 223), so müssen ihm doch die Unterlagen
für die Erfüllung der Verpflichtung des Prinzipals gewährt werden. Er kann, auch
bei geringer Tantièeme, verlangen, daß ihm der Vollkaufmann die Jahresbilanz,
der Minderkaufmann eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorlegt,
bez. eine Abschrift der summarischen Gegenüberstellung von Aktiv- und Passivposten.
mitteilt (R.G. in L. Z. 1910 S. 212, Bolze IV Nr. 677). Sollte aus der Bilanz
die Höhe des Gewinns nicht klar ersichtlich sein, so kann er Aufmachung einer
besonderen Gewinn= und Verlustrechnung begehren (Michels im Recht 1912 S. 617 ff.)
Außerstenfalls hat der Prinzipal den Offenbarungseid nach B.G.B. § 260 zu leisten.
1) Sind Dritten (z. B. Darlehnsgläubigern) Dividendenbeteiligungen zugesichert
so ist Reingewinn erst nach deren Bezahlung vorhanden. Vgl. Staub.Bondl
§ 65 Anm. 4. Als Gewinn ist nicht anzusehen der Erlös aus dem Verkauf des
Geschäfts (K.G. in D.J.8. 01 S. 50), aber auch nicht derjenige, der sich urch
zufällige Tatsachen die nichts mit der Tittigkeit des Angestellten zu tun haben, z. B.
eine höhere Abschätzung, zumal wenn die abgeschätzteu Gegenstände schon vor dem
Eintritt des Angestellten dem Chef gehört hatten, ergibt (R.G. in L. Z. 1918 S. 763)