559 (Nr. 11—15). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 219
Zur Prüfung der jährlichen Bilanz kann er auch die Bücher und Papiere des
Prinzipals aus dem betreffenden Geschäftsjahre einsehen, aber nur aus dem Gesichts-
punkt, ob alles in die Bilanz aufgenommen ist, was aufzunehmen war, also lediglich
zu Zwecken der rechnerischen Vergleichung, nicht zur Prüfung über ordnungsmäßige
Heschäftsführung (R.O. H. G. I Nr. 58, XVII Nr. 59; O.L.G. Karlsruhe in Z.
S. 452; O.L.G. Stuttgart in Z. XXXXII S. 514, K G. in O.L.G. Rspr. II
S. 94 vgl. österr. Ges. § 14). Die Einsicht steht nur ihm zu, doch darf er Sach-
verständige insoweit hinzuziehen, als er ohne ihre Hilfe seinen Anteil nicht festzustellen
vermag (O.L.G. Posen in O.L.G. Rspr. VIII S. 95). Mehr Rechte als der stille
Gesellsthafter hat er jedenfalls nicht, insbesondere kann er nicht verlangen, daß ihm
die Bücher selbst vorgelegt werden zum Zwecke der Anfertigung einer Bilanz, er
darf sich auch keine Notizen aus den Büchern anfertigen (R.O. H. G. J Nr. 58).
Durch vertragswidriges Verhalten verliert er das Recht auf Kontrolle nicht (R.O. H.G. L
Nr. 58, XIV Nr. 71). Auch kann der Prinzipal nicht einwenden, daß ihm durch
die Einsichtnahme ein Schaden erwachse (Crome S. 231). Die Bilanz selbst an-
ufertigen, ist der Gehilfe nicht gehalten. (K.G. in Seuffert LVI Nr. 157= O.L.G.
Rspr. II S. 94) und der Prinzipal kann die Bilanzziehung nicht deshalb weigern,
weil der Gehilfe es vertragswidrig unterlassen hat, die Bilanz vorzubereiten. — Der
Gewinn wird nach bestimmten Perioden, im Zweifel nach dem Geschäftsjahr, zu
berechnen sein. Vor Ablauf dieser Periode kann der Gehilfe die Abrechnung nicht be-
gehren, selbst wenn er früher ausscheidet. Denn es ist stets die Möglichkeit gegeben, daß
im noch übrigen Teile ein eintretender Verlust den bisherigen Gewinn wieder auf—
zehrt. Geht er während der Rechnungsperiode ab, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß ihm von dem für die ganze Periode sich herausstellenden Gewinn ein der Zeit
seines Verbleibens entsprechender Bruchteil auszuzahlen ist. Doch kann ein anderes
vereinbart sein oder aus besonderen Umständen (z. B. der Ausbedingung stärkerer
Arbeitsleistung in gewissen Monaten) hervorgehen (vgl. hierzu R.O. H.G. XIX
Nr. 41, O.L. G. Köln in 8. XXXXVI S. 486, Seuffert LIII Nr. 97, O.L.G.
Hamburg in O.L.G. Rspr. XIX S. 302, Behrend §s 45 Anm. 25, Crome S. 250).
Entsprechendes gilt, wenn er im Laufe eines Geschäftsjahres eintritt.
Jhc) Bezüglich der Provision, die zumal bei Handlungsreisenden (bei anderen
Handlungsgehilfen selten) vorkommt, vgl. die §§ 65, 88, 91 Satz 1; hinsichtlich der
Verjährung B.G.B. Ss 196 Abs. 1 Nr. 8, 201. Auch die Provisionsforderung ist
Gehaltsforderung im Sinne von 3Z.P.O. § 832, auch auf sie finden K.O. 8 61
Nr. 1, 59 Nr. 2 Anwendung (O.L.G. Karlsruhe in O.L. G. Rspr. XI S. 370). Be-
züglich der Spesen bei §5 64.
4) Wie weit „Gratifikationen“ (Weihnachts-, Neujahrsgeschenke, Abendgelder)
unter dem Gesichtspunkt der remuneratorischen oder der Anstandopflicht entsprechenden
Schenkung (B.G.B. 8 534) oder den einer wirklichen Dienstvergütung fallen, und
letzterenfalls, wieweit sie für die Tätigkeit während des ganzen Jahres (Jahres-
gratifikation) oder für einzelne Tätigkeiten, z. B. Mitwirkung bei Feststellung des
Jahresabschlusses (Abschlußgratifikation) gewährt werden, hängt vom Vertrage, ev.
Ortsgebrauche ab (Behrend § 45 Anm. 22, vagl. O. L. G. Hamburg in H.G. Z. X
(1889) S. 168, Apt ! S. 15 ff., III S. 19, Riesenfeld 1 Nr. 27 ff., Dove-Meyerstein
Nr. 17ff., Kaufm. Ger. Berlin in D.J. Z. 08 S. 768, O. L.G. Hamburg in O.L.G.
Rspr. XII S. 417, O.L. G. Hamburg in H. G.Z. 03 Beibl. 285). Sind sie
Schenkungen, was im Zweifel anzunehmen ist landers Neumann im Jahrb. des
Kaufm. Ger. Berlin II S. 148, vgl. III S. 231, Ritter Anm. 7, Staub- Bondi
Anm. 34, R.G. in Seuffert LXIX Nr. 36, die sie im Zweifel als vertragsmäßige
Vergütungen betrachten — dagegen Oertmann im B. A. XII S. 2 non so bedürfen
sie, obwohl sie Handelsgeschäfte sind, der gerichtlichen oder notariellen Form oder
der realen Leistung (B.G B. § 518). Das gleiche gilt von Zusicherungen von
Pensionen (dazu R.G. im Recht 1911 Nr. 976). Vgl. hierzu auch § 70 Anm. 5. —
Aber auch wenn sie vertragemähige Vergütungen sind, erfolgen sie unter dem Vor-
behalt, daß nicht der Handlungsgehilfe durch sein Verhalten sich ihrer unwürdig
macht (R.G. in Seuffert LXIX Nr. 36).
e) Uber das Vorzugsrecht des Handlungsgehilfen im Konkurse K.O. 5 61
Nr. 1, 95 57, 59 Abs. 2. » .« » »
f)UberUnpfäudbatkcitdesAmpruchesausdteVergutung(Gehalx,Tantze»me,
Provision, u. U. auch Spesen), auch des Entschädigungsanspruches bei vorzeitiger
Nr. 12.
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