Gesetzes ausgeschlossen (
Nr. 16.
Nr. 17.
Nr. 17a.
Nr. 18.
220 I. Buch. Handelsstand. 559 (Nr 15—18).
Entlassung (O.L.G. Kiel in O. L. G. VII S. 320) Z.P.O. S 850 Nr. 1, Reichsgesetz
vom 21. Juni 1869 in der neuen Fassung (Art. III des E. Z.P.O. vom 17. Mai
1898) 5§ 1, 2, 4, dazu Düringer= Hachenburg Anm. 35—37). Soweit der An-
spruch unpfändbar ist, it er auch nicht abtretbar und ist die Aufrechnung kraft
G.B. 8§ 400, 394). Auch ein Zurückbehaltungsrecht des
Prinzipals wird ausgeschlossen sein, es sei denn, daß es sich um Arglist des Ge-
hilfen handelt, doch ist die Praris sehr schwankend. Die Aufrechnung von Gehalts-
vorschüssen ist natürlich gestattet.
8) Zurückbehaltungsrecht an Sachen des Prinzipals. Das kaufmännische
Zurückbehaltungsrecht, z. B. an Mustern, Kundenbüchern, Kommissionsbüchern,
aber auch an für den Gbef eingenommenen Geldern, die dem Chef gehören, könnte
für den Handlungsgehilfen nur dann praktisch werden, wenn er selbst Kaufmann
ist; aber auch in diesem Falle wäre es nicht anwendbar, da er nur Besitzdiener des
Chefs ist (B.G.B. § 855, vgl. O. L. G. Colmar in L.3. 1913, S. 950). — Schwieriger
ist die Sachlage hinsichtlich des bürgerlichen Zurückbehaltungsrechts. Dieses
(B.G.B. § 273) ist an sich durchaus auch auf den Gehilfen anwendbar. Hat er
dem Chef das zur Ausführung des Geschäfts Erhaltene und das aus der Geschäfts-
besorgung Erlangte herauszugeben (B.G. B. § 667), so kann er nach B.G. B. 5 273
Absl. 1, soweit sich aus dem Vertrage nicht ein anderes ergibt,t) die Herausgabe
verweigern, bis ihm die gebührende sällige Leistung vom Chef bewirkt ist, und das
leiche gilt, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendung auf den Gegen-
tand zusteht (5 273 Abs. 2). Der Chef kann die Ausübung des Zurückbehaltungs-
rechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Andrerseits hat der Chef als Besitzer
das Recht, ihn zu entsetzen, und er kann gegenüber der Besitzentziehungsklage des
Chefs sich auf petitorische Einreden nicht stützen (B.G.B. §§ 861, 863 f., a. A. für
diesen Fall Düringer-Hachenburg Anm. 22, Ritter Anm. 7, Staub-Bondi
Anm. 45, die berechtigte Eigenmacht auf Grund von § 273 B. G. B. annehmen,
ebenso K.G. in L.Z. 1910 S. 166, O.L.G. Colmar in O.L.G. Rspr. VI S. 350).
Erst nach Ablauf eines Jahres nach Störung oder Entziehung des Besitzes durch
ihn käme er gemäß B.G.B. 3 864 zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts.
Das Zurückbehaltungsrecht des Chefs hinsichtlich der Vergütung wie des Gehilfen
hinsichtlich der Dienste regelt sich nach B.G.B. § 273 Abs. 1 einerseits, B.G. B.
§§ 320—322 andererseits. — Zerugnisse, Legitimationspapiere u. dgl., die der Gehilfe
dem Herrn Übergeben hatte, muß dieser auf Verlangen jederzeit zurückgeben.
5. Hinsichtlich der Haftung des Prinzipals für Handlungen des Gehilfen vgl.
B.G.B. 55 278, 831, für den Frachtführer H.G.B. 5§ 431, 458.
5a) Uber gewerbepolizeiliche Bestimmungen betr. Sonntagsruhe G.O. ö 105a,
105b Abs. 2, 1056—e, betr. Fortbildungsschulen § 120, betr. statistische Mitteilungen
§ 139b Abs. 5, betr. Ruhezeit, Ladenschkuß, Durchführung des § 62 H.G.B., Arbeits-
ordnung in offenen Verkaufsstellen 535 139—k.
6. Alteres Recht. Die zeitlichen Grenzen der Anwendbarkeit der Vorschriften
dieses Abschnittes regeln sich folgendermaßen:
a) Die vor dem 1. Jan. 1898 geschlossenen Dienstverträge waren grundsätzlich
nach dem alten H. G. B. (Art. 57—65) und dem dahinter stehenden maßgebenden
Handelsgewohnheitsrecht bezw. bürgerlichen Recht zu beurteilen. Art. 171 des
E.B. G.B. fand erst vom 1. Jan. 1900 ab auf sie Anwendung. Vgl. K. Lehmann
in 3. XLVIII S. 10.
b) Die in der Zeit vom 1. Jan. 1898 bis zum 31. Dez. 1899 geschlossenen
Dienstverträge unterfielen bereits diesem Abschnitt mit Ausnahme des § 65 (CE. H. G. B.
Art. 1 Abs. 2). Ergänzt wurden sie durch das bisherige Handelsgewohnheits- bezw.
bürgerliche Recht, so weit nicht der 6. Abschnitt selbst Vorschriften des B.G.B. aus-
drücklich für anwendbar erklärte (5 62).
c) Die vom 1. Jan. 1900 ab geschlossenen Dienstverträge unterstehen in
erster Linie dem neuen H.G. B., dahinter dem B.G. B.
d) Ein am 1. Jan. 1900 bestehendes Dienstverhältnis bestimmt sich, wenn
nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des B.G. B. für den ersten Termin
1) Staub-Bondi (§5 59 Anm. 45) und Ritter (Anm. 7) nehmen an, daß
aus dem Vertrage sich für die Dauer des Dienstverhältnisses ein anderes ergebe.