Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
222 I. Buch. Handelsstand. § 60 (Nr. 2—5). 
behaltlos erteilt, so kann sie nicht widerrufen werden, weil das Kausalgeschäft 
(Dienstverhältnis) unwiderruflich ist (B. G.B. § 183), a. A. für Einwilligung zum 
Geschäftemachen Düringer-Hachenburg Anm. 5. In der Entbindung des Ge- 
hilfen von der Leistung von Diensten liegt übrigens eine Einwilligung noch nicht 
(Jahrb. des Kaufm. G. Berlin II S. 210). 
3. Handelsgewerbe. Das Verbot erstreckt sich nicht auf jedes Gewerbe, bezw. 
jeden Beruf, sondern nur auf ein Handelsgewerbe. Der zugrunde liegende Gesichts- 
punkt ist in diesem Falle nicht bloß Ausschließung der Konkurrenz, sondern die 
Fesselung der Arbeitskraft des Gehilfen an das Geschäft, deshalb wird auch Betrieb 
eines Handelsgewerbes für fremde Rechnung, ja in fremdem Namen unter das 
Verbot fallen (Thöl I1 S. 202, Hartmann in Holdheim 05 S. 44, Makower 
S. 198, anders Brand Anm. 3 A), nicht dagegen Betrieb in eigenem Namen für 
Rechnung des Prinzipals, als Agent u. dgl. Unter Betrieb eines Handelsgewerbes 
ist auch die Eingehung. einer offenen Handelsgesellschaft oder (wenigstens für den 
omplementar) einer Kommanditgesellschaft, nicht dagegen einer stillen Gesellschaft 
zu verstehen (doch kann diese unter 4 fallen), auch nicht die Beteiligung als 
Aktionär; ob als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder 
als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, ist Tatfrage. Die bloßen Vor- 
bereitungsgeschäfte, die ein Handelsgewerbe eröffnen, seitens eines abgehenden 
Handlungsgehilfen wird man mit Staub- Bondi (§8 60 Anm. 3) nicht unter das 
Verbot ziehen dürfen (O.L.G. Dresden in O. L.G. Rspr. III S. 80, R. G. in L.3. 
1911 S. 924). Doch ist zu beachten, daß nicht jedes Geschäft, das erst mit dem 
Austritt wirksam werden soll, Vorbereitungsgeschäft ist (O.L. G. Hamburg in O L.G. 
Rspr. XVI S. 90). — Eine dienstliche Stellung in einem fremden Handelsgewerbe, 
die „Geschäfte machen“ ausschließt, z. B. als Dekorateur, Stenograph würde die 
besonderen Folgen des § 61 nicht auslösen können. 
4. Geschäft in dem Handelszweige. Bei einzelnen Geschäften muß es sich 
um Konkurrenzgeschäfte des Handels zweiges handeln, d. h. des ganzen, vom 
Prinzipal kultivierten Handelszweiges, auch wenn der Gehilfe nur in einer Branche 
beschäftigt ist, auch wenn eine Branche nachträglich hinzugefügt wird, andererseits 
auch nur des Handelszweiges dieses, d. h. des bei Eingehung des Vertrages oder 
Verlängerung des Vertrages in's Auge gefaßten Geschäfts. Betreibt der Prinzipal 
daneben ein anderes Geschäft, so geht dieses den Gehilfen nichts an. Die Geschäfte 
brauchen nicht auf Seite des anderen Teiles Handelsgeschäfte zu sein. Für den 
Handlungsgehilfen sind sie nur dann Handelsgeschäfte, wenn er selbst Kaufmann 
ist. Daraus folgt z. B., daß der Handlungsgehilfe eines Warenkaufmanns ver- 
einzelt an der Börse mit Wertpapieren spekulieren darf, der eines Bankiers nicht 
(ogl. Apt III S. 136). Doch kann auch im ersteren Falle sein Verhalten einen 
wichtigen Grund zur Kündigung für den Prinzipal abgeben, z. B. wenn er leicht- 
sinnig ist oder seine Dienstpflichten versäumt. — Die Geschäfte müssen Speku- 
lationsgeschäfte sein, nicht ist untersagt der Abschluß von Geschäften behufs 
sicherer Anlage (anders O. L.G. Hamburg im Recht 01 S. 148), behufs Konsumtion 
u. dergl. Dagegen ist es gleichgültig, ob der Gehilfe des Grossisten en gros oder 
en detail spekuliert, ob die Erfüllung des Geschäfts in die Zeit des Dienstver- 
hältnisses fällt oder erst nachher eintritt (R.G. in L. Z. 1911 S. 57), ob er in 
eigenem oder fremdem Namen, ob er mit einem Dritten oder mit dem Prinzipal 
(etwa unter fingiertem Namen R. G. Z. XLV. Nr. 6) Geschäfte macht. Im übrigen 
gilt das Entsprechende wie zu Nr. 3. Nicht dagegen fällt unter § 60 Abs. 1 der 
unbefugte Eintritt des Gehilfen in fremde Dienste. Doch kann dieser mit einer 
Schadensersatzklage wegen Verletzung des Dienstvertrages verfolgt werden, dagegen 
nicht mit einer Unterlassungstlage (R. G. 3. LXXII Nr. 92 — P. enarentsch.), es sei 
denn, daß eine besondere Vereinbarung dem Gehilfen die Unterlassung mit Bezug 
auf bestimmte Prinzipale oder bestimmte Geschäfte auferlegt. 
5. Ausdehnung des Verbotes. Durch Vertrag kann das Verbot ausgedehnt 
werden, indem dem Handlungsgehilfen der Abschluß weiterer Geschäfte untersagt 
wird. Die Folgen der Ubertretung wären in Ermangelung vertraglicher Bestim- 
mungen nicht nach § 61 zu bemessen, sondern es wäre ein Schadensersatzanspruch, 
möglicherweise auch ein Kündigungsgrund für den Prinzipal gegeben. Doch kann 
der Vertrag die Folgen des § 61 einschließlich der Verjährung statuieren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.