Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
224 J. Buch. Handelsstand. 8 61 (Nr. 1-4). 
machten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten 
lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung 
herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. 
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, 
in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlusse des Geschäfts er- 
langt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren 
von dem Abschlusse des Geschäfts an. 
Entw. 1 § 56, II § 60; Denkschr. 1 S. 58, 39, II S. 3167; A. D. H. G. B. 
Art. 59 Abs. 2, 26. 
1. Vorbemerkung. Der gegen das Verbot des § 60 ein Handelzgewerbe 
betreibende Gehilfe ist Kaufmann, die Eintragung seiner Firma also zulässig, ja 
geboten (Bayer. Obst. Ld. G. in O. L.G. Rspr. XIX S. 289) und die von ihm abge- 
schlossenen Geschäfte sind gültig (O.L.G. Braunschweig in Seuffert LIX Nr. 144), 
§5 134 B.G. B. findet wegen der §§ 60, 61 H.G.B. auf sie noch nicht Anwendung. 
Der Gehilfe kann das Geschäft auch grundsätzlich wieder rückgängig machen, es sei 
denn daß er dadurch gegen § 826 B. G. B. verstößt (Josef in L. ZJ. 1911 S. 530). 
Nur erwächst dem Prinzipal das Recht auf Schadenersatz oder (kraft facultas alter- 
nativa) auf Eintritt in das abgeschlossene Geschäft. Beide Rechte stehen dem 
Prinzipal nur gegen den Gehilfen zu, nicht Hgen en Dritten, mit dem der Gehilfe 
kontrahiert hat (Busch III S. 113). Dem Dritten gegenüber kann der Prinzipal 
nur nach allgemeinen Grundsätzen als Zessionar des Anspruches auf die Leistung 
auftreten. Dies gilt auch dann, wenn dem Dritten die Verbotswidrigkeit bekannt 
war (von Hahn § 3 zu Art. 56, Renaud, Kommanditgesellschaft S. 345, O.L.G. 
Dresden in O.L. G. Rspr. XXII S. 1, ein Verstoß gegen § 826 B.G.B. liegt darin 
gewöhnlich noch nicht, R.G. in Seuffert LXI Nr. 247). 
2. Wahlrecht. Der Prinzipal hat, anders wie im alten Recht, nur die Wahl 
zwischen Schadenersatz und Eintritt. Wählt er Schadenersatz, so ist der Eintritt 
ausgeschlossen, tritt er ein, so verzichtet er auf Schadenersatz (O. L. G. Hamburg in 
Seuffert LIX Nr. 12/. Die Wahl kann durch Erklärung gegenüber dem Gehilfen 
oder durch Klageerhebung getroffen werden, die einmal getroffene Wahl ist unwider- 
ruflich (vgal. den entsprechend anzuwendenden § 263 B.G. B., O.L.G. Hamburg in 
O. L. G. Rspr. VII S. 149 = Seuffert LIX Nr. 12). Die Wahl steht zu für Roes 
der abgeschlossenen Geschäfte. 
3. Schadensersatz. Der Prinzipal kann allen Schaden einschließlich des ent- 
gangenen Gewinnes, der ihm aus den einzelnen Geschäften erwachsen ist, verlangen. 
Mit dem entgangenen Gewinn ist aber begrifflich nicht identisch der Gewinn, der 
dem Handlungsgehilfen aus dem Geschäft erwachsen ist, denn es ist nicht selbst- 
verständlich, daß dieser vom Prinzipal ohne das Geschäft des Gehilfen mit Wahr- 
scheinlichkeit erwartet werden konnte (B.G. B. § 252). Möglicherweise war dies nach 
Lage des Falles geradezu ausgeschlossen. Beansprucht der Prinzipal demnach den 
vom Gehilfen erworbenen Gewinn als eigenes lucrum cessans, so hat er dies 
besonders zu begründen (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VII S. 149). 
4. Eintritt. Will der Prinzipal den Eintritt, so ist zu unterscheiden, ob das 
Geschäft ein Propre= oder Kommissionsgeschäft ist. 
a) Beim Propregeschäft kann der Prinzipal verlangen, daß der Gehilfe alles 
tut, um den ökonomischen Erfolg der gesamten Transaktion für den Prinzipal her- 
beizuführen. Ist z. B. das Kaufgeschäft bereits erledigt, so kann er Herausgabe 
des von dem Gehilfen gekauften Gegenstandes gegen Erstattung des Preises und 
der sonstigen Aufwendungen, soweit er sie nicht erspart hätte, verlangen. War der 
Gehilfe Verkäufer, so kann er Auskehrung des Reingewinnes verlangen. Ist das 
Geschäft noch nicht abgewickelt, so hat er einen Anspruch auf Abtretung der For- 
derung gegen den Dritten, ist dann andererseits aber auch gehalten, entweder die 
Schuld zu Übernehmen oder den Gehilfen für die aus dem Geschäfte übernommenen 
Verpflichtungen schadlos zu halten (vgl. R.G. in Seuffert IXVI Nr. 102). Doch 
kann er die Abwickelung auch dem Gehilfen überlassen und nur Auskehrung des
	        
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