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224 J. Buch. Handelsstand. 8 61 (Nr. 1-4).
machten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten
lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung
herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an,
in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlusse des Geschäfts er-
langt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren
von dem Abschlusse des Geschäfts an.
Entw. 1 § 56, II § 60; Denkschr. 1 S. 58, 39, II S. 3167; A. D. H. G. B.
Art. 59 Abs. 2, 26.
1. Vorbemerkung. Der gegen das Verbot des § 60 ein Handelzgewerbe
betreibende Gehilfe ist Kaufmann, die Eintragung seiner Firma also zulässig, ja
geboten (Bayer. Obst. Ld. G. in O. L.G. Rspr. XIX S. 289) und die von ihm abge-
schlossenen Geschäfte sind gültig (O.L.G. Braunschweig in Seuffert LIX Nr. 144),
§5 134 B.G. B. findet wegen der §§ 60, 61 H.G.B. auf sie noch nicht Anwendung.
Der Gehilfe kann das Geschäft auch grundsätzlich wieder rückgängig machen, es sei
denn daß er dadurch gegen § 826 B. G. B. verstößt (Josef in L. ZJ. 1911 S. 530).
Nur erwächst dem Prinzipal das Recht auf Schadenersatz oder (kraft facultas alter-
nativa) auf Eintritt in das abgeschlossene Geschäft. Beide Rechte stehen dem
Prinzipal nur gegen den Gehilfen zu, nicht Hgen en Dritten, mit dem der Gehilfe
kontrahiert hat (Busch III S. 113). Dem Dritten gegenüber kann der Prinzipal
nur nach allgemeinen Grundsätzen als Zessionar des Anspruches auf die Leistung
auftreten. Dies gilt auch dann, wenn dem Dritten die Verbotswidrigkeit bekannt
war (von Hahn § 3 zu Art. 56, Renaud, Kommanditgesellschaft S. 345, O.L.G.
Dresden in O.L. G. Rspr. XXII S. 1, ein Verstoß gegen § 826 B.G.B. liegt darin
gewöhnlich noch nicht, R.G. in Seuffert LXI Nr. 247).
2. Wahlrecht. Der Prinzipal hat, anders wie im alten Recht, nur die Wahl
zwischen Schadenersatz und Eintritt. Wählt er Schadenersatz, so ist der Eintritt
ausgeschlossen, tritt er ein, so verzichtet er auf Schadenersatz (O. L. G. Hamburg in
Seuffert LIX Nr. 12/. Die Wahl kann durch Erklärung gegenüber dem Gehilfen
oder durch Klageerhebung getroffen werden, die einmal getroffene Wahl ist unwider-
ruflich (vgal. den entsprechend anzuwendenden § 263 B.G. B., O.L.G. Hamburg in
O. L. G. Rspr. VII S. 149 = Seuffert LIX Nr. 12). Die Wahl steht zu für Roes
der abgeschlossenen Geschäfte.
3. Schadensersatz. Der Prinzipal kann allen Schaden einschließlich des ent-
gangenen Gewinnes, der ihm aus den einzelnen Geschäften erwachsen ist, verlangen.
Mit dem entgangenen Gewinn ist aber begrifflich nicht identisch der Gewinn, der
dem Handlungsgehilfen aus dem Geschäft erwachsen ist, denn es ist nicht selbst-
verständlich, daß dieser vom Prinzipal ohne das Geschäft des Gehilfen mit Wahr-
scheinlichkeit erwartet werden konnte (B.G. B. § 252). Möglicherweise war dies nach
Lage des Falles geradezu ausgeschlossen. Beansprucht der Prinzipal demnach den
vom Gehilfen erworbenen Gewinn als eigenes lucrum cessans, so hat er dies
besonders zu begründen (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VII S. 149).
4. Eintritt. Will der Prinzipal den Eintritt, so ist zu unterscheiden, ob das
Geschäft ein Propre= oder Kommissionsgeschäft ist.
a) Beim Propregeschäft kann der Prinzipal verlangen, daß der Gehilfe alles
tut, um den ökonomischen Erfolg der gesamten Transaktion für den Prinzipal her-
beizuführen. Ist z. B. das Kaufgeschäft bereits erledigt, so kann er Herausgabe
des von dem Gehilfen gekauften Gegenstandes gegen Erstattung des Preises und
der sonstigen Aufwendungen, soweit er sie nicht erspart hätte, verlangen. War der
Gehilfe Verkäufer, so kann er Auskehrung des Reingewinnes verlangen. Ist das
Geschäft noch nicht abgewickelt, so hat er einen Anspruch auf Abtretung der For-
derung gegen den Dritten, ist dann andererseits aber auch gehalten, entweder die
Schuld zu Übernehmen oder den Gehilfen für die aus dem Geschäfte übernommenen
Verpflichtungen schadlos zu halten (vgl. R.G. in Seuffert IXVI Nr. 102). Doch
kann er die Abwickelung auch dem Gehilfen überlassen und nur Auskehrung des