Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
aber auch die Treppen, Trottoirs, Bedür 
226 I. Buch. Handelsstand. § 61 (Nr. 8), 5 62 (Nr. 1—2). 
J) Beginnt die Verjährung der Ansprüche des Prinzipals erst nach dem 31. 
Dez. 1899, so it für Beginn und Dauer 5 61 Abs. 2, für Hemmung und Unter- 
brechung das B.G.B. maßgebend. ’ 
d) Den obigen Grundsätzen unterstehen alle Ansprüche des Prinzipals aus 
Konkurrenzbetrieb der Gehilfen während des Dienstes, auch diejenigen, die nur das 
alte Recht, nicht das neue anerkennt. Das Gesetz läßt „die Ansprüche“ verjähren. 
Sein Zweck ist, den Gehilfen unter allen Umständen gegen die Geltendmachung 
don Forderungen wegen lange zurückliegender Vorkommnsfe zu schützen (Denkschr. I 
8 62. 
Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den 
Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzu- 
richten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit 
so zu regeln, daß der Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung seiner 
Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschützt und die 
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist. 
Ist der Handlungsgehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, 
so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn= und Schlafraums, der 
Verpflegung sowie der Arbeits= und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen 
und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die 
Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen erforderlich sind. 
Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der 
Gesundheit des Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so 
finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für die unerlaubten 
Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht 
im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. 
Entw. 1 § 57, II § 61; Denkschr. 1 S. 59, II S. 3157, 3168; Komm Ber. 
S. 3880, 3881. 
1. Vorbemerkung. Die Bestimmung des § 62 schließt sich mit wenigen 
· Änderungenden§§618,619desB.G.B.an.DiesachlichwichtigenAbweichungen 
(SchlußfatzdesAbf.1)sindausderG.O.§120bentnommen.§62trittanStelle 
vonB.G.B.§§618,619,sodaßletzterefürHandlungsgehilfenalssolchenicht 
weiterinBetrachtkommen.Dasgleichegiltvonden§§s120a,bderG.O. 
(G.O.§154). 
2. Absatz 1 bezieht sich auf alle Handlungsgehilfen, gleichgültig ob sie in die 
häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind oder nicht. 
a) Die Pflicht des Prinzipals zur Einrichtung und Unterhaltung betrifft 
Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb beslinmten Vorrichtungen und 
Gerätschaften. Als Geschäftsräume haben nicht bloß das Kontor und der Laden, 
sondern die sämtlichen Räume, in denen der Handlungsgehilfe sich nach dem ihm 
obliegenden Geschäftskreis zu bewegen hat, oder in denen er sich aufhalten muß 
während der Zeit seiner Anwesenheit im Geschäfte, zu gelten, also auch die Lager- 
räume, der Weinkeller, möglicherweise sogar die Fabrikräume (vgl. Fuld S. 60), 
gEzanstalten (vgl. G. O. §9 120b, Abs. 4, 
R.G. in IJ.W. 06, S. 460 15). Für den Geschäftsbetrieb bestimmte Verricht#engen 
und Gerätschaften sind nicht bloß solche, die für die kaufmännische Tätigkeit
	        
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