Nr. 7.
Nr. 1.
Nr. 2.
228 I. Buch. Handelsstand. § 62 (Nr. 6—-7), 5 63 (Nr. 1—2).
(praktisch für weibl. Handlungsgehilfen, Staub-Bondi s 62, Anm. 11). Doch sind
jetzt die Vorschriften der R. V.O. 85 1542, 1543, sowie des A.V.G. § 91 zu beachten,
nach denen der Anspruch des Versicherten auf die Träger der Vericherung insoweit
übergeht, als fie den Entschädigungsberechtigten zur Gewährung von Leistungen
verpflichtet sind; ferner bei Unfällen der § 898 R.V.O., der eine Ersatzpflicht nur
bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls anerkennt und auch diese beschränkt. —
Für alle Fälle des § 62 aber gilt, daß der Gehilfe so lange nichts zu leisten braucht,
als nicht der Prinzipal die ihm obliegende Leistung gewährt, vorausgesetzt, daß nach
Lage des Falles dem Gehilfen nicht angesonnen werden kann, unter den obwaltenden
Umständen seine Dienste zu verrichten (kleine Nachlässigkeiten des Herrn werden
nicht zur Verweigerung des Dienstes berechtigen). Der Herr kann durch sein Ver-
halten in Annahmeverzug (B.G. B. 5 298) und möglicherweise in Leistungsverzug
eraten. Letzterenfalls kann der Gehilfe nach B.G.B. § 326 vorgehen. Uberhaupt
Snd die Ansprüche des Gehilfen aus § 62 solche aus dem Dienstvertrage. Ob sie
vor dem Kaufmannsgericht geltend gemacht werden können, ist freilich zweifelhaft.
Zu den „Leistungen“ aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 2 Kaufm.G.’G.
lassen sie sich nur mittelbar zählen. R.G.Z. XLI S. 136 verneinte die Zuständigkeit
des Gewerbegerichts für derartige Ansprüche. Das Entsprechende dürfte hier mit
Düringer-Hachenburg Anm. 13 anzunehmen sein, ebenso Staub-Bondi
Anm. 16 und K.G. in O.L.G. Rspr. XI S. 164, XV S. 39, anders O.L.G. Königs-
berg im Recht 06, S. 755 Nr. 1819, Rosenberg in Ehrenbergs Pdb. I S. 500.
5. Abs. 4 wiederholt B.G. B. § 619. Eine nachträgliche, d. h. nach Eintritt
des Haftungsgrundes vorgenommene Einschränkung oder Beseitigung der Haftung
ist ebenso zulässig als eine voufsehende Erweiterung sowohl mit Bezug auf die
Pflichten des Prinzipals als die Höhe der zu leistenden Entschädigung als die Art
der Leistung (B.G.B. 585 843 ff., 5 760).
g 63.
Wird der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes Unglück an der
Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt
und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.
Der Handlungsgehilfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen
zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder
Unfallversicherung zukommt. Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift
zuwiderläuft, ist nichtig.
Entw. I § 58, II § 62; Denkschrift 1 S. 59, 60, II S. 3168; Komm. Ber.
S. 3881 ff. A.D. H.G.B. Art. 60.
1. Vorbemerkung. 8§ 63 enthält eine Ausnahme von dem Satze des
bürgerlichen Rechts (B.G.B. 8 323 Abs. 1), wonach der Gehilfe, wenn die ihm
obliegende Leistung durch Zufall unmöglich wird, den Anspruch auf die Gegen-
leistung verliert. Er weicht andererseits vom B.G.B. s 616 ab, doch tritt er nicht
völlig an die Stelle des letzteren. Soweit seine Voraussetzungen (unverschuldetes
uUnglück) nicht zutreffen, greift B.G.B. § 616 ein.
2. Unverschuldetes Unglück. Unter Unglück ist nicht jede Tatsache zu verstehen,
welche „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht vorauszusehen ist und den,
Gehilfen dadurch, daß sie ihn an der Ausübung seiner Berufstätigkeit hindert,
erwerblos macht“ (Behrend § 45 Anm. 37). Zu einer so allgemeinen Formulierung,
liegt jetzt jedenfalls kein Grund mehr vor, seitdem B.G.B. 8 616 bei kasuellen Ver-
Anderungsgründen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit den Anspruch auf
ergütung fortbestehen läßt. Es muß sich vielmehr um eine Tatsache handeln, die
nach den ogialen Anschauungen der Gesamtheit, nicht bloß der Kreise der Hand-
lungsgehilfen, als eine für den Betroffenen unglückliche erscheint. Liegt der Ver-
hinderungsgrund in der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten zu