Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 9.
230 I. Buch. Handelsstand. § 63 (Nr. 4—9).
Den Unterhalt braucht der Prinzipal nur in alter Weise zu leisten, eine entsprechende
Geldent chädig ng hat er nicht zu gewähren (Düringer-Hachenburg Anm. 6,
anders Staub-Bondi Anm. 6 u. erste Auflage dieses Kommentars). Auch etwaige
Emolumente, die der Gehilfe durch Schenkung oder kraft Stiftung für die Fei der
Verhinderung erhält, braucht er sich nicht verrechnen zu lassen (Planck zu B. G. B.
§* 616 Anm. 3c). Stirbt der Handlungsgehilfe vor Ablauf der 6 Wochen, so ist
an die Erben der Gehalt nicht fortzuzahlen. Hört das Dienstverhältnis vorher
aus einem anderen Grunde auf, so endet damit auch der Anspruch auf Gehalt und
Unterhalt (R.G. im Recht 01, S. 440, 495). Vgl. jedoch bei § 72 Nr. 4.
5. Die Bestimmung des Abs. 1 ist dispositiv (so herrschende Ansicht). Der
Vertrag kann die Verpflichtung des Prinzipals einschränken oder ausschließen (vgl.
KR.G. v. 10. April 1892 § 1 Abs. 4, wo auf solchen Fall ausdrücklich Bezug ge-
nommen wird, auch Weißbart in L.Z. 07 S. 211). Nur in einer Beziehung engt
Abs. 2 die Privatautonomie ein.
6. Abs. 2. Nach B. G. G. § 616 muß sich der zur Dienstleistung Verpflichtete
den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zu-
kommt. Abweichend davon gewährt Abs. 2 dem Handlungsgehilfen das Privileg,
sich den Betrag, der ihm aus einer Kranken- oder Unfallversicherung für die Zeit
der Verhinderung zukommt, nicht anrechnen zu lassen, selbst wenn der Prinzipal die
auf den Gehilfen entfallenden Beiträge zahlt. Er könnte höchstens die verauslagten Be-
träge abziehen, wenn er sie nicht geschenkt hat (Fahrb. des Kaufm. G. Berlin 1 S. 272).
Die Bestimmung war den Entwürfen fremd. Sie ist erst in der Kommission, und
war in der zweiten Lesung (Komm, Bericht S. 3883, 3884), hineingekommen. Auf das
speielle Privileg des Abs. 2 kann der Handlungsgehilfe nicht im voraus verzichten,
nachträglicher Verzicht ist zulässig. Abs. 2 enthält also im Gegensatz zu Abs. 1
zwingendes Recht, was freilich zu merkwürdigen Resultaten führt. Unter Versiche-
rung ist nur an die gesetzliche Versicherung gedacht (R.V.O. § 165, 537 ff., Gesetz
betr. die Angestelltenvers. § 1 Nr. 3), doch dürfte die ratio des Gesetzes auch die Aus-
dehnung auf die freiwillige Versicherung Fschtzertigen um so mehr, als der Prin-
zipal hier nicht einmal Beiträge zu leisten hat. Auch wenn der Prinzipal ihn
selbst bei einer Kasse freiwillig versichert, kann er den Betrag nicht abziehen (anders
erste Auflage).
7. Neben dem Recht aus § 63 hat der in die häusliche Gemeinschaft auf-
" genommene Handlungsgehilfe den weiteren Anspruch aus B.G. B. § 617, 619.
7a. Anspruch auf Urlaub (unter Fortbeziehung des Gehalts) hat der Hand-
lungsgehilfe nach deutschem Recht (im Gegensat zum österr. Recht) nicht. Doch
kann ihm der Vertrag solchen gewähren, sei es unbedingt, sei es unter Modalitäten,
3. B. der Bedingung, daß er auf den Gehalt oder einen Teil des Gehaltsfür die Urlaubs-
zeit verzichtet oder, daß er nicht binnen bestimmter Frist kündigt. Daß letztere Bedin-
gung wider § 67 H.H. B. verstoße, wie die Entscheidungen mancher Kaufmannsgerichte
und auch Düringer-Hachenburg §s 67 Anm. 4, Staub-Bondi 5§5 67 Anm. 9
annehmen, ist nicht ohne weiteres zutreffend. Ebensowenig verstößt sie ohne weiteres
gegen die guten Sitten. Uber Urlaub der Handlungsgehilfen Liebrecht im Jahrb.
des Kaufm. G. Berlin III S. 55 ff., der aber irrig annimmt, daß die Zusage
des Urlaubs ein Schenkungsversprechen enthalte, es handelt sich lediglich um eine
Nebenmodalität des Dienstvertrages, kraft deren der Chef auf die Dienste des Ge-
hilfen für die Urlaubszeit verzichtet. Daß der freiwillig gewährte Urlanbd jederzeit
zurückgenommen werden kann, wie Horrwitz S. 72 behauptet, ist in dieser All-
gemeinheit nicht zutreffend.
8. Kündigt der Prinzipal dem Handlungsgehilfen wegen der durch das un-
verschuldete Unglück länger eintretenden Verhinderung (§ 72 Abs. 1 Nr. 3), so bleibt
der Anspruch aus § 63 bestehen (§ 72 Abs. 2). Kündigt umgekehrt der Gehilfe aus
5 71 Nr. 1, so zessiert damit der Anspruch.
9. Rückwirkung. § 63 ist nicht anwendbar auf vor dem 1. Jan 1898 einge-
gangene Dienstverträge (vgl. Pappenheim bei Gruchot XXXXII S. 339ff.,
. Lehmann in 3. XXXXVIII S. 34ff.). Doch kommt vom 1. Jan. 1900 ab
Art. 171 des E.B.G. B. zur Anwendung.