Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
· mußfürbeideuilediegleicl)efein.DiefeVorschriftistderG.O.§122nachge 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
236 I. Buch. Handelsstand. § 67 (Nr. 1—5). 
Zeit sein Ende.!) Setzen die Parteien fest, daß der Vertrag als verlängert gelten 
solle, wenn nicht vor Ablauf des Vertrages von einem Teile gekündigt wird, so hat 
die Kündigung im Grunde die Natur einer Protestation oder Verwahrung. Der 
Kündigende verwahrt sich durch die Kündigung gegen die Folgen, die nach der 
Vereinbarung aus seinem Schweigen entstehen würden. Auch diese Kündigung it 
einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und wird vom § 67 Abs. 1 mit 
ergriffen. Im übrigen kann die Dauer der vertragsmäßigen Dienstzeit beliebig frei 
vereinbart werden. Es steht nichts im Wege, die Vertragsdauer nach Tagen oder 
Monaten zu fixieren. Will man solchenfalls die Vorschriften des Abs. 1 nicht 
beobachten, so muß man den Vertrag stets von neuem auf die gleiche kurze Dauer 
abschließen (Staub-Bondi Anm. 3). 
2. Dauer der vertragsmäßigen Kündigungsfrist. Die vertragsmäßige Kündi- 
gungsfrist kann eine längere als sechswöchegküiche, aber nicht eine kürzere als ein- 
monatliche sein. Ob eine längere (z. B. viertel-, halb= oder jährliche) ausbedungen 
ist, ist Auslegungsfrage. Aus der Art der Fixierung des Gehaltes, z. B. daß er 
halbjährlich oder nur jährlich gezahlt werden soll (angesichts des § 64 nur für ältere 
Dienstverträge praktisch), ergibt sich ein zwingender Schluß auf die Kündigungsfrift 
nicht. Diese bleibt trotzdem die des §5 66 (vgl. Busch XVIII S. 147, XXVI S. 269, 
B. G.B. 5 621 Abs. 4). Sie kann nicht kürzer als eine einmonatliche sein. Ein- 
monatlich ist nicht identisch mit vierwöchentlich, noch auch beträgt der Monat 30 Tage 
sondern für die Berechnung ist B.G. B. ö§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 maßgebend. 
Freilich wird „vierwöchentliche“ Kündigung als einmonatliche regelmäßig auszulegen 
sein (Staub-Bondi Anm. 8). Es muf also die echte Kündigung (Abs. 2) spätestens 
am Schlusse des voraufgehenden Monats (R.G. in J.W. 05 S. 5023|), die unechte 
Kündigung des Abs. 3 spätestens an dem dem Endtage der Vertragszeit der Zahl 
nach entsprechenden Kalendertag des voraufgehenden Monats erfolgt sein. Auch 
muß sich die kürzere Frist aus dem Vertrage ergeben. In einer Anstellung auf 
Probe liegt noch nicht die Vereinbarung der kürzesten Kündigungsfrist von einem 
Monat (O. L. G. Hamburg in Seuffert LVI Nr. 258). Die Art der Gehaltsregulierung 
kann auch hier nicht entscheiden (vgl. B.G. B. § 622 Schluß). 
3. Gleichheit der Frist für beide Teile. Die vertragsmäßige Kündigungefrift 
ilde 
Auch zum Vorteil des Handlungsgehilfen darf nicht eine Ungleichheit stattfinden 
(O.L. G. Stuttgart in O. L.G. Rspr. XIV S. 343; a. A. R. GZ. LXVIII Nr. 78, 
Ritter Anm. 1, Düringer-Hachenburg A. 7, Staub-Bondi Anm. 7, Ma- 
kower S. 211). Ist nur für den einen Teil eine besondere Kündigungsfrist her- 
vorgehoben, so wird man im Zweifel anzunehmen haben, daß sie auch für den 
anderen Teil gelten solle. Ergibt sich aus dem Vertrage das Gegenteil, so liegt 
ungleichmäßige Kündigungsfrist vor (N.G.Z. LXVIII S. 319). Ungleichheit wird 
auch dann anzunehmen sein, wenn die Frist zwar gleich, die Voraussetzungen der 
Kündigung aber für den einen Teil schwerer, als für den anderen sind, der eine 
z. B. jederzeit, der andere nur zu April frei kündigen darf (R.G.3. LXVIII Nr. 78), 
oder dem Gehilfen eine Konventionalstrafe bei durch ihn vorgenommener Kündigung 
auferlegt ist (K.G. in O. L. G. Rspr. XXI S. 382, Düringer-Hachenburg Anm. 4). 
4. Nur für die echte Kündigung gilt die Vorschrift des Absatzes 2. Für die 
unechte Kündigung des Abs. 3 ist es zulässig, daß sie auch zu einem anderen 
Termin, als dem Schluß eines Kalendermonats erfolgt. War der Vertrag z. B. am 
15. Juni auf drei Monate geschlossen und vereinbart, daß er, falls nicht am 15. Aug. 
gekündigt werde, auf weitere drei Monate verlängert sein solle, so kann am 
15. Aug. zum 15. Sept. gekündigt werden (anders K.G. in O.L.G. Rspr. VIII S. 96). 
5. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften hat die Nichtigkeit der auf die 
Kündigung bezüglichen Vereinbarung zur Folge. Eine daraufhin vorgenommene 
Kündigung wäre ohne Wirkung, der Gehilfe brauchte ihr nicht Folge zu leisten, 
nimmt er sie an, so wird der Vertrag durch gegenseitige Ubereinkunft aufgelöst. 
1) Natürlich können die Parteien vereinbaren, daß der auf bestimmte Zeit 
geschlossene Vertrag bei Eintritt gewisser Tatsachen (z. B. Verheiratung des Gehilfen) 
sein Ende vorzeitig nehmen solle und ebenso können sie durch nachträgliche Verein- 
barung den Vertrag aufheben. Diese Fälle werden von § 67 nicht ergriffen.
	        
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