Nr. 2.
· mußfürbeideuilediegleicl)efein.DiefeVorschriftistderG.O.§122nachge
Nr. 4.
Nr. 5.
236 I. Buch. Handelsstand. § 67 (Nr. 1—5).
Zeit sein Ende.!) Setzen die Parteien fest, daß der Vertrag als verlängert gelten
solle, wenn nicht vor Ablauf des Vertrages von einem Teile gekündigt wird, so hat
die Kündigung im Grunde die Natur einer Protestation oder Verwahrung. Der
Kündigende verwahrt sich durch die Kündigung gegen die Folgen, die nach der
Vereinbarung aus seinem Schweigen entstehen würden. Auch diese Kündigung it
einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und wird vom § 67 Abs. 1 mit
ergriffen. Im übrigen kann die Dauer der vertragsmäßigen Dienstzeit beliebig frei
vereinbart werden. Es steht nichts im Wege, die Vertragsdauer nach Tagen oder
Monaten zu fixieren. Will man solchenfalls die Vorschriften des Abs. 1 nicht
beobachten, so muß man den Vertrag stets von neuem auf die gleiche kurze Dauer
abschließen (Staub-Bondi Anm. 3).
2. Dauer der vertragsmäßigen Kündigungsfrist. Die vertragsmäßige Kündi-
gungsfrist kann eine längere als sechswöchegküiche, aber nicht eine kürzere als ein-
monatliche sein. Ob eine längere (z. B. viertel-, halb= oder jährliche) ausbedungen
ist, ist Auslegungsfrage. Aus der Art der Fixierung des Gehaltes, z. B. daß er
halbjährlich oder nur jährlich gezahlt werden soll (angesichts des § 64 nur für ältere
Dienstverträge praktisch), ergibt sich ein zwingender Schluß auf die Kündigungsfrift
nicht. Diese bleibt trotzdem die des §5 66 (vgl. Busch XVIII S. 147, XXVI S. 269,
B. G.B. 5 621 Abs. 4). Sie kann nicht kürzer als eine einmonatliche sein. Ein-
monatlich ist nicht identisch mit vierwöchentlich, noch auch beträgt der Monat 30 Tage
sondern für die Berechnung ist B.G. B. ö§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 maßgebend.
Freilich wird „vierwöchentliche“ Kündigung als einmonatliche regelmäßig auszulegen
sein (Staub-Bondi Anm. 8). Es muf also die echte Kündigung (Abs. 2) spätestens
am Schlusse des voraufgehenden Monats (R.G. in J.W. 05 S. 5023|), die unechte
Kündigung des Abs. 3 spätestens an dem dem Endtage der Vertragszeit der Zahl
nach entsprechenden Kalendertag des voraufgehenden Monats erfolgt sein. Auch
muß sich die kürzere Frist aus dem Vertrage ergeben. In einer Anstellung auf
Probe liegt noch nicht die Vereinbarung der kürzesten Kündigungsfrist von einem
Monat (O. L. G. Hamburg in Seuffert LVI Nr. 258). Die Art der Gehaltsregulierung
kann auch hier nicht entscheiden (vgl. B.G. B. § 622 Schluß).
3. Gleichheit der Frist für beide Teile. Die vertragsmäßige Kündigungefrift
ilde
Auch zum Vorteil des Handlungsgehilfen darf nicht eine Ungleichheit stattfinden
(O.L. G. Stuttgart in O. L.G. Rspr. XIV S. 343; a. A. R. GZ. LXVIII Nr. 78,
Ritter Anm. 1, Düringer-Hachenburg A. 7, Staub-Bondi Anm. 7, Ma-
kower S. 211). Ist nur für den einen Teil eine besondere Kündigungsfrist her-
vorgehoben, so wird man im Zweifel anzunehmen haben, daß sie auch für den
anderen Teil gelten solle. Ergibt sich aus dem Vertrage das Gegenteil, so liegt
ungleichmäßige Kündigungsfrist vor (N.G.Z. LXVIII S. 319). Ungleichheit wird
auch dann anzunehmen sein, wenn die Frist zwar gleich, die Voraussetzungen der
Kündigung aber für den einen Teil schwerer, als für den anderen sind, der eine
z. B. jederzeit, der andere nur zu April frei kündigen darf (R.G.3. LXVIII Nr. 78),
oder dem Gehilfen eine Konventionalstrafe bei durch ihn vorgenommener Kündigung
auferlegt ist (K.G. in O. L. G. Rspr. XXI S. 382, Düringer-Hachenburg Anm. 4).
4. Nur für die echte Kündigung gilt die Vorschrift des Absatzes 2. Für die
unechte Kündigung des Abs. 3 ist es zulässig, daß sie auch zu einem anderen
Termin, als dem Schluß eines Kalendermonats erfolgt. War der Vertrag z. B. am
15. Juni auf drei Monate geschlossen und vereinbart, daß er, falls nicht am 15. Aug.
gekündigt werde, auf weitere drei Monate verlängert sein solle, so kann am
15. Aug. zum 15. Sept. gekündigt werden (anders K.G. in O.L.G. Rspr. VIII S. 96).
5. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften hat die Nichtigkeit der auf die
Kündigung bezüglichen Vereinbarung zur Folge. Eine daraufhin vorgenommene
Kündigung wäre ohne Wirkung, der Gehilfe brauchte ihr nicht Folge zu leisten,
nimmt er sie an, so wird der Vertrag durch gegenseitige Ubereinkunft aufgelöst.
1) Natürlich können die Parteien vereinbaren, daß der auf bestimmte Zeit
geschlossene Vertrag bei Eintritt gewisser Tatsachen (z. B. Verheiratung des Gehilfen)
sein Ende vorzeitig nehmen solle und ebenso können sie durch nachträgliche Verein-
barung den Vertrag aufheben. Diese Fälle werden von § 67 nicht ergriffen.