Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 67 (Nr. 5—7), § 68 (Nr. 1). 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 237 
Wie weit der sonstige Inhalt des Vertrages von der Nichtigkeit berührt wird 
entscheidet sich nach den B.G.B. 5 139. Die allgemeine Präsumtion, die mil 
Staub das R. G. in solchen Fällen zugunsten der Aufrechterhaltung des Dienstver- 
trages aufstellt, (R.G. im Recht 07 S. 1474 Nr. 3705), ist wohl etwas zu weitgehend. 
Doch wird vielfach die Kündigungsabrede nur Nebensache sein. Ist der Vertra solchen- 
falls aufrecht zu erhalten, so tritt an Stelle der nichtigen Kündigungsabrede der 
esetzliche Zustand, also wenn die ganze Kündigungsabrede nichtig ist, die gesetzliche 
ündigungsfrist des § 66, wenn etwa nur gegen § 67 Abs. 2 verstoßen ist, dies 
Bestimmung (vgl. im einzelnen Staub--Bondi F 67 Anm. 8). Möglicherweist 
wäre jedoch nach Lage des Falles die nichtige Abrede dahin auszulegen, daß der 
vertragliche Zustand, wie ihn § 67 Abs. 1 mindestens verlangt, gemeint sei (so Jahrb. 
des Kauf.G. Berlin III S. 149). 
6. Die Vereinbarung einer vertragsmäßigen Abweichung von den Bestimmungen Nr. 6. 
des § 66 muß derzenige beweisen, der sich auf sie beruft. 
6Ga. Nicht schließt § 67 im übrigen aus, die Dauer der Vertragszeit vom Eintritt Nr. 6a# 
eines Umstandes abhängig zu machen (z. B. der Gehilfe solle solange bleiben, bis 
er eine neue Stellung gefunden habe, d. h. unter gewöhnlichen Umständen habe 
finden können (O.L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XI S. 23) oder der Vertrag mit 
dem Reisenden solle aufhören, falls der Reisende nicht einen bestimmten Umsatz 
erziele (O. L.G. München im Recht 01 S. 101), oder falls die Resultate des 
Reisenden nicht befriedigen (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. V S. 266 = Seuffert 
LVIII Nr. 83, letzteres halten für unzulässig Ritter Anm. 5, Brand Anm. 6). 
Ob die Vereinbarung, daß von der Kündigung des Prinzipals ab eine Minderung 
des Gehalts oder der Provision eintreten solle (Jahrb. des Kaufm.G. Berlin 1 S. 262 
vgl. Ld.G. 1 Berlin in Veröff. des Kais. Aufs. Amts IX Nr. 525) nur eine Umgehung 
des Verbots des § 67 ist oder gegen die guten Sitten verstößt (so die Praxis der 
Kaufmannsgerichte, Jahrb. des Kaufm.G. Berlin III S. 154ff.) oder eine zulässige 
Schutzmaßregel gegen Untätigkeit des Gehilfen nach der Kündigung darstellt, ist 
Tatfrage (ähnlich Staub-Bondi Anm. 9). 
7. Die Vorschrift hat keine rückwirkende Kraft, vgl. dazu K. Lehmann in Z. Nr. 7. 
XXXXVIII S. 34—37, auch O. L G. Hamburg in D.J.Z. IV S. 116; a. A. O.L.G. 
Colmar in O.L.G. Rspr. V Nr. 53a. — Sie ist auch nicht exklusiv im Sinne des 
Art. 30 E. B. G.B. (anders O. L.G. Dresden in O.L. G. Rspr. XIV S. 345). 
  
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8 68. 
Die Vors chriften des § 67 finden keine Anwendung, wenn der Handlungs- 
gehilfe einen Gehalt von mindestens fünftaufend Mark für das Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Handlungsgehilfe 
für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist und nach 
dem Vertrage der Prinzipal für den Fall, daß er das Dienstverhältnis 
kündigt, die Kosten der Rückreise des Handlungsgehilfen zu tragen hat. 
Entw. I—II § 67; Denkschr. 1I S. 3169, 3170; Komm.Ber. S. 3884, 3885. 
1. Für zwei Kategorien von Handlungsgehilfen ist freie Vereinbarung, sowohl Nr. 1. 
hinsichtlich der Kündigungsfrist als hinsichtlich des Termins, für den die Kündigung 
erfolgt, zugelassen. Die Kündigung braucht also nicht für den Schluß eines Kalender- 
monats zu erfolgen, es kann Kündigung für die Mitte des Monats, für bestimmte 
Festtage vereinbart werden. Die vereinbarte Kündigungsfrist kann auch weniger als 
einen Monat betragen (4 Wochen, 14 Tage, 8 Tage, ugl. über die Berechnung 
§5 359 Abs. 2), auch tägliche Kündigung kann vereinbart werden. Die Kündigungs- 
frist kann verschieden groß für den Prinzipal und den Handlungsgehtlfen sein. Auch 
Ortsgebräuche können hier in Betracht kommen, dagegen Handelsgebräuche nur dann, 
wenn der Engagementsvertrag auch auf Seiten des Handlungsgehilfen ein Handels- 
geschält ist (6 346). Gutachten der Kaufmannschaft werden für den Erweis des 
rtsgebrauches nicht stets genügen. So wird nach Ortsgebrauch unter „täglicher“
	        
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