Nr. 2.
Nr. 3.
238 I. Buch. Handelsstand. 5 68 (Nr. 1—3), 5 69.
Kündigung jederzeitige Kündigung zum nächsten Werktage verstanden werden
(Staub-Bondi 3§ 68 A. 3).
2. Die erste Kategorie sind Handlungsgehilfen, deren Gehalt mindestens
fünftausend Mark für das Jahr beträgt. Diese unterstehen auch nicht dem Kauf-
mannsgericht. Unter Gehalt ist nur der fixe Gehalt, nicht Unterhalt, Provision,
Tantieme zu verstehen (K.G. in O.L.G. Rspr. IX S. 250), es sei denn, daß eine
feste Gehaltssumme ausbedungen und ein Teil auf den Unterhalt verrechnet wird
oder daß für Provision und Tantième eine feste Summe garantiert ist. Ist der
Handlungsgehilfe verpflichtet, einen Teil des Gehaltes für Pensionsfonds oder vom
Prinzipal errichtete Kassen sich abziehen zu lassen, ohne daß dieser Betrag ihm mit
Sicherheit zu voller Höhe wieder anfällt, so ist nur der übrige Teil als Gehalt im
Sinne des §& 68 anzusehen. Anders hinsichtlich der ger. etzlichen Abzüge für
Quittungsmarken u. dgl. Der Mindestgehalt von 5000 Mark ist der Jahresgehalt.
Ist der Gehalt also nach Wochen, Monaten oder Quartalen bemessen, so sind diese
auf das Jahr zusammenzurechnen. Daß der Handlungsgehilfe auf mindestens ein
Jahr engagiert oder gar mindestens ein Jahr in Stellung ist, ist nicht notwendig.
Dem Gehilfen muß der Gehalt vertragsmäßig zugesichert sein, so daß er Gläubiger
in Höhe der Summe werden soll. Daß er ihn effektiv erhält, ist natürlich nicht
notwendig. Auch Nebenberedungen, durch die er sich verpflichtet, den bezogenen
Gehalt ganz oder teilweise in das Geschäft einzulegen, stehen der enwendung des
§ 68 nicht im Wege. Rückt der Handlungsgehilfe in die von § 68, Absatz 1 bezifferte
Gehaltsstufe auf, so heilt damit noch nicht eine frühere ungültige Beredung, wohl
aber kann von nun ab die Beredung gültig getroffen werden (möglicherweise schon
durch konkludentes Verhalten).
3. Die zweite Kategorie umfaßt die für eine außereuropäische Handelsnieder-
lassung des Prinzipals engagierten Handlungsgehilfen, falls nach dem Vertrage
der kündigende Prinzipal die Kosten der Rückreise zu tragen hat. Das Engagement
muß unter Umständen erfolgt sein, die die Herrschaft des deutschen Rechts Über
das Vertragsverhältnis begründen. Dies wird regelmäßig dann nicht der Fall
sein, wenn es im Auslande, regelmäßig dann der Fall sein, wenn es im Inlande
erfolgte. Selbstverständlich kommt deutsches Recht unter allen Umständen zur An-
wendung, wenn die außereuropäische Handelsniederlassung im deutschen Schutz-
gebiet liegt.
Der Begriff der Handelsniederlassung beschränkt sich nicht auf Zweignieder-
lassungen. Auch Hauptniederlassungen können in Frage kommen, wenn der Prinzipal
mehrere Geschäfte unter verschiedenen Firmen betreibt, von denen die eine eine
außereuropäische ist. Ja auch der Fall, daß die Zweigniederlassung im Inlande,
die Hauptniederlassung im Auslande ist, kann darunter fallen, zumal, wenn es sich
um deutsche Schutzgebiete handelt.
Außereuropäisch ist nicht identisch mit überseeisch. So gehören Groß-
britannien, Island und die Faröer zu Europa (anders W.O. Art. 79 Nr. 1), wie
umgekehrt der asiatische Kontinent außereuropäisch ist. Gleichgültig ist, ob das
außereuropäische Gebiet einem Staatswesen zugehört oder herrenloses Gebiet ist.
Der Handlungsgehilfe muß in der außereuropäischen Handeksniederlassung seine
Dienste zu erfüllen haben. Ist er nur zu Reisen nach außereuropäischen Ländern,
1½ nach Kleinasien, engagiert, so fällt er nicht unter § 68, wie umgekehrt der für
ußereuropa engagierte Handlungsgehilfe auch zu Reisen nach Europa verpflichtet
ein kann.
Der Prinzipal muß für den Fall, daß er (nicht daß der Gehilfe) kündige,
zur Erstattung der Kosten der Rückreise verpflichtet haben. Unter Kündigung ist
nur die freie Kündigung des §& 66, nicht die Kündigung des §& 70 zu verstehen.
8 69.
Wird ein Handlungsgehilse nur zu vorübergehender Aushilfe an-
genommen, so finden die Vorschriften des § 67 keine Anwendung, es sei
denn, daß das Dienstverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus