569 (Nr. 1—3). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 239
fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen
Falle für beide Teile gleich sein.
Entw. 1 5 62, II § 68; Denkschr. 1 S. 63, II S. 3170; Komm. Ber. S. 3885.
1. Aushilfsanstellungen. Eine dritte Kategorie von Handlungsgehilfen, für
die freie Vereinbarung von Kündigungsfrist und Termin, für den gekündigt wird,
zugelassen ist, stellt § 69 auf: die zur vorübergehenden Aushilfe Angestellten. Aus-
biffs anstellung ist eine solche, die wegen Kusfas einer im Geschäfte tätigen Person
(Chef, Handlungsgehilfe, der vorzeitig entlassen wird, vorübergehend abwesend ist
oder erkrankt) oder wegen besonders starker Geschäftstätigkeit notwendig wird. Daß
eine solche vorliegt, muß der beweisen, der sich darauf beruft, in der Anstellung
„auf Probe“ braucht noch keine Aushilfsanstellung zu liegen (O. L.G. Hamburg in
Seuffert LVI Nr. 258). Will also der Chef eines Warenhauses erproben, wieviel
Personal er brauchen wird, bei Uberschuß einen Teil entlassen, so liegt keine An-
stellung zur Aushilfe vor (L.G. Königsberg im Recht 03, S. 524). Auch die bloße
Bezeichnung „zur Aushilfe“ kann nicht genügen, häufig wird sie vom Prinzipal
gewählt, um sich die leichtere Kündigung zu sichern. — Die Anstellung zur Aushilfe
darf nur eine vorübergehende sein. In letzterer Beziehung setzt das Gesetz als
Grenze einen Zeitraum von drei Monaten (Berechnung B.G.B. S# 187 Abs. 1, 188
Abs. 2). So lange dieser Zeitraum nicht überschritten wird, ist der Vertragsfreiheit
keine Schranke gesetzt, nuur muß in Wahrheit eine Kündigungsfrist vereinbart sein
und muß die vereinbarte Kündigungsfrist für beide Teile die gleiche sein. Ob eine
Kündigungsfrist vereinbart ist, v Tatfrage. Es kann sich dies aus dem Wortlaut
des Vertrages ergeben, es kann aber schon aus dem Inhalt des Vertrages gefolgert
werden. eist wird tägliche Kündigung gemeint sein, zumal wenn der Gehalt nach
Tagen bemessen ist. Zur Auslegung kann B. G. B. 5 621 herangezogen werden, da
§ 66 hier versagt. Die Vorschrift, daß die vereinbarte Kündigungsfrist für beide
Teile die gleiche sein müsse, ist als juris publici zu betrachten (a. A. Fuld S. 31).1)
Wird das Dienstverhältnis über die Dauer von drei Monaten fortgesetzt, so greift
896 und § 66 (Lotmar I S. 594) Platz, die mit § 67 in Widerspruch stehenden
ereinbarungen werden von dem Moment des Ablaufs der drei Monate nichtig
(unrichtig Ld.G. Berlin in Jahrb. des Kaufm.G. Berlin III S. 131).
Auch § 67 Abs. 3 ist zur entsprechenden Anwendung zu bringen. War also
der Vertrag mit dem zur Aushilfe angestellten auf eine bestimmte, nicht über drei
Monate hinaus sich erstreckende Zeit geschlossen und dabei vereinbart, daß in Er-
mangelung einer vorzeitigen Kündigung der Vertrag als verlängert gelten solle, so
kann die Kündigungsfrist auch unter einem Monat betragen, muß aber für beide
Teile gleich lang sein. War die Vertragsdauer eine längere, o muß die Kündigung
mindestens einen Monat vor Ablauf der Zeit erfolgen.
2. Auf Probe Angestellte. Sie sind nicht mit den zur Aushilfe Angestellten
zu verwechseln. Solches Verhältnis konnte nach altem Recht stets sofort gekündigt
werden und zwar von jedem Teil. Jetzt werden auch hier die §S§ 67, 68 Platz
greifen, d. h. es wird, falls nicht der Vertrag bei Probeengagements eine bestimmte
Dauer der Bindung vorgesehen hat, regelmäßig das Probeengagement gemäß §& 67
mindestens einen Monat dauern. Aus den Worten zur Probe“ oder „auf Probe“
anstellen folgt übrigens noch nicht eine wirkliche Anstellung auf Probe. Es kann
sich um eine bloß motivierende Redewendung handeln (O. L.G. Hamburg in
Seuffert LVI Nr. 258 = O.L.G. Rspr. III S. 78). Wird nach Ablauf der Zeit
der zur Probe Angestellte fortbehalten, so kann dies als festes Engagement auf
unbestimmte Zeit erscheinen.
3. § 69 hat keine rückwirkende Kraft (a. A. R.G. in L.3. 08, S. 223).
1) Eine widersprechende Abrede ist nichtig. Uber den Einfluß auf den ganzen
Vertrag B. G. B. § 139. Es geht nicht an, dier den Vertrag für die Regel in
anderen Beziehungen zu konservieren und an Stelle der nichtigen Beredung die
gesetzliche #Andtgüngsseit des § 66 zu setzen. Denn meist war die Aushilfestellung
nur auf ganz kurze Zeit berechnet, wie ja § 69 selbst als Maximalzeit drei Monate
annimmt, und die Art der Kündigung kann gerade hier eine große Rolle spielen.
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