Nr. 3.
248 I. Buch. Handelsstand. 5 72 (Nr. 2—3).
dichteter Bestellungen — O.L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. III S. 78 — wissentlich
alsche Angabe erstatteter Besuche von Kunden, auch heimliches Ausbedingen einer
ovision vom Gegenkontrahenten (R.O. H. G. XIII S. 184, R. G. in L. Z. 08 S. 595),
Empfang von „Schmiergeldern“ (vgl. Apt 1 S. 18, dazu U. W.G. 8 12), Entnahme
von Waren vom Prinzipal zum angeblichen Zweck der Verwendung zu Hochzeits-
geschenken und deshalb nach vertraglicher Zusage zu billigerem Preise in Wahrheit
zur eigenen Spekulation (R.G. in L. Z. 09 S. 473 = Warneyer 1909 Nr. 229).
ahin würde auch Weigerung, die vereinnahmten Gelder herauszugeben, unter
Aufmachung einer Gegenrechunng für künftig fälliges Salair gehören (vgl. auch
R.O. H.G. IV S. 398, Z. VIII S. 164). Unter Untreue fällt auch jede unredliche
Handlung, durch die der Gehilfe begangene Fehler und Nachlässigkeiten zu verdecken
sucht, (vgl. R. G. im Recht 08 Nr. 607) dagegen nicht bloße Näschereien 9
Bautzen in Z. XXXX S. 454), auch nicht bloße Überschreitung der zur Reise
bewilligten Kosten (Adler-Clemens Nr. 1337, zur Kasuistik Behrend § 46 S. 333
und Horrwitz S. 135ff.). Auch Anstiftung anderer zur Untreue oder sonstigen
Vertragswidrigkeiten, ja unter Umständen sogar Beredung zur Aufgabe der Stellung
fällt darunter (vgl. O. L. G. Dresden in O.L.G. Rspr. VI S. 4, wo sich die Angestellten
verbanden, um ungebührliche Sorderungen zu erheben). Selbstverständlich gehören
dahin Vermögensschädigungen durch Diebstahl, Unterschlagungen, Betrug, vorsätz-
liche Sachbeschädigung. Doch ist der Gesichtspunkt der Vermögensschädigung nicht
der ausschlaggebende R.G. in J. W. 09 S. 1139). Dagegen nicht bloßer Ungehorsam
und unehrerbietiges Benehmen (darüber bei Nr. 3). Wann der Fall der Untreue
gegeben ist, ist Tatfrage. Der allgemeine Satz, daß „verdächtiges, das Vertrauen
es Prinzipals erschütterndes Benehmen des Handlungsgehilfen, auch ohne daß sich
Untreue positiv beweisen läßt“ unter § 72 Nr. 1 fällt (Behrend a. a. O.) geht zu
weit, vgl. auch Staub.- Bondi 5 72 Anm. 2). Andererseits wird hier häufig ein
Fall der contumacia vorliegen (unter Nr. 3). Vgl. z. B. O.L.G. Braunschweig in
Braunschweig. Z. LI S. 116. Oder es wird der Gesichtspunkt der Kulpakompensation
Platz greifen (B.G.B. § 254). Grob kulpose Ausführung von Dienstverrichtungen
fällt nicht unter den Begriff der Untreue, kann aber einen selbständigen Entlassungs-
grund abgeben.
2. Verletzung der Gehorsamsverpflichtung (Contumacia). Das Gesetz hebt
auch hier nur zwei Fälle hervor: Unbefugtes Verlassen des Dienstes für eine
erhebliche Zeit und beharrliche Weigerung zur Erfüllung der Dienstver-
pflichtun 1. Es ergibt sich, daß nicht jede geringfügige Kontumaz, z. B. kleine Unpünkt-
lichkeit, noch eine einmaligemomzentane Auftehnung gegenden Hrinzipalgenigt sondern,
daß entweder fortgesegee Unpünktlichkeit (O.L. G. Köln in O. L.G. Rspr. XII S. 417
Anm. 2), bez. ein beharrlicher, d. h. sich entweder in längerem ununterbrochenem
Auflehnungszustande oder in widerholten Au ehnungstätigleiten äußernder Trotz
notwendig ist (O.L. G. Bamberg in O. L.G. Rspr. V S. 268) oder daß die einzelne
Unpünktlichkeit, bez. Auflehnung durch die besonderen Umstände zu einer schweren
wird, z. B. wenn der neu engagierte Gehilfe gleich am ersten Tage zwei Stunden
p spät erscheint (vgl. L. ZJ. 07 S. 302) oder wenn der mit der alleinigen Obhut des
adens betraute Angestellte den Laden auf eine Stunde verläßt (O.L.G. Frankfurt
im Recht 07 S. 1272 Nr. 3203) oder wenn es sich um eine besonders lebhafte Geschäfts-
eit handelt Staub-Bondi Anm. 4). Im übrigen kann sich die Verletzung der Ge-
E ausprägen in Fortbleiben aus dem Dienst, zu spätem Kommen, zu
frühem Gehen, Nichtleisten der aufgetragenen Arbeit oder schlechter Verrichtung der-
selben, spezieller Nichterfüllung der erteilten Orders (R.G. in L. Z. 1914 S. 579), Er-
teilung von Kontreorders (vgl. 3. XXXX S. 458), Unterlassung obliegender Anzeigen
(R. O. H. G. IV Nr. 82, O. L.G. Hamm in O.-.G. Rspr. XVI S. 86). Was „beharrlich“
ist, läßt sih nur nach Lage des Falles entscheiden. So ist als erhebliche Zeit der un-
befugten Verlassung des Dienstes unter Umständen bereits ein Tag oder gar eine
Stunde erachtet worden (Busch XXX S. 160). — Das Verhalten des Gehilfen
muß ein vertra Swidriges sein, deshalb müssen die verweigerten Dienste solche
sein, die dem Gehifen obliegen, ihm zu Unrecht aufgebürdete Dienste kann er ab-
ehnen. Ebenso muß das Verlassen des Dienstes ein unbefugtes sein, ein befugtes
ist es dann, wenn es mit Einwilligung des Prinzipals erfolgt, ferner wenn der
Handlungsgehilfe durch Krankheit, auch verschuldete, verhindert ist, zum Dienst zu
erscheinen, auch Krankheit naher Angehöriger, wichtige Familienfeste z. B. silbernd