5 72 (Nr. 6—7), 5 73 (Nr. 1). 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 251
(O. L.G. Hamburg in Seuffert LXVII Nr. 43 = O.L.G. Rspr. XXIX S. 122). So
würde geschlechtlicher Verkehr selbst mit einer Angestellten noch nicht notwendig Kündi-
gungsgrund sein, wohl aber, wenn der Chef bei der Anstellung sich dies verbeten hatte
(Unrichtig L. G. Görlitz bei Kaufmann V S. 56). Vereinzelte Fälle, z. B. daß der
Handlungsgehilfe einmal angetrunken ist, können nicht genügen. Es können auch
mehrere Tatsachen zusammen zur Entlassung berechtigen, während die einzelne nicht
ausreicht (Bolze XI Nr. 334, O.L.G. Dresden in 3. XXXIV S. 573, K.G. in Hold-
heim 1905 S. 25).
6. Auch hier ist in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob der Herr dem Nr. 7.
Handlungsgehilfen verziehen hat. In analoger Anwendung von G.O. 5 123 Abs. 2
wird man die Entlassung meist für unzuläsig halten müssen, wenn der Herr mit
der Tatsache wirklich bekannt geworden (bloßer Verdacht genügt nicht, Bolze VII
Nr. 528), nicht in angemessener Zeit kündigt, oder wenn er ihm ein Zeugnis ausstellt
das seine Zufriedenheit zum Ausdruck bringt. Doch verzichtet er damit nicht auf
das Recht, für eine spätere Entlassung diese Tatsache mit zu verwerten (R.G. Z.
XXXVIII S. 116 und die dort Zitierten).
7. Über Abs. 2 bei § 63.
8. Das ältere Recht stimmte im wesentlichen mit Abs. 1 überein. Uber
Abs. 2 bei 5 63.
g 73.
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungs-
gehilfe ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung
fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf
die Führung und die Leistungen auszudehnen.
Auf Antrag des Handlungsgehilfen hat die Ortspolizeibehörde das
Zeugnis kosten= und stempelfrei zu beglaubigen.
Entw. 1 566, 11 § 72; Denkschr. I S. 63, II S. 3170; Komm. Ber. S. 3886, 3887.
Lit. Staegemann, Das Fugnis des Handlungsgehilfen Diss. 1908; Brück-
mann in Seufferts Bl. LXIX S. 449ff.; Bendix im Arch. f. b. R. XXVIII
S. 94 ff.; Leonhardt, Das Dienstzeugnis des Handlungsgehilfen 07; Pfeiffer,
Das Dienstzeugnis nach B.G.B., H.G.B. und Gew.O. Diss. 0h.; Neumann in
Jahrb. des Kaufm. G. Berlin 1 S. 115ff.; Möllmann, Das Dienstzeugnis 2c. 1911.
1. Zeugnis. Die Bestimmung entspricht der G.O. § 113 Abs. 1, 2, 114, geht Nr. 1.
aber über das B.G. B. 5 630 hinaus. Jeder Gehilfe (auch der nur auf Probe oder
zur Aushilfe angenommene, Fuld S. 57) kann auf Grund des Dienstvertrages
(Gerichtsstand 3.P.O. 5 29, Vollstreckung Z.PO §s| 888 vgl. aber auch § 893,
Kfm. G. G. 5 16 in Verb. mit Gew. Ger.Gesetz § 51. Geltendmachung B. G. B.
113), nicht auf Grund der Anordnung der Staatsgewalt das Zeugnis „bei der
kendigung“ verlangen, ach- wenn die Kündigung die Auflösung zur unmittel-
baren Folge hat, sofort nach der eingetretenen Au lösung, wenn die Auflösung
an einem späteren Zeitpunkt erfolgt, in der Zeit zwischen Kündigung und Abgang,
beziehungsweise bei auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverträgen, ange-
messene Zeit vor Ablauf (Möllmann S. 30), nicht aber erst, wie O.L
Darmstadt in Seuffert LVII Nr. 15 = O.L.G. Rspr. II S. 78 annimmt, „im
Zeitpunkt der Beendigung“ (vgl. O.L. G. Colmar in O.L.G. Rspr. V. Nr. 53a),
aber auch nicht, wie Möllmann S. 29 annimmt, vom Zeitpunkt der Kündigung ab.
Der Herr muß es so zeitig erteilen, daß dem Gehilfen dadurch ermöglicht wird,
es bei dem Aussuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu verwerten (B.G. B. s 629,
vgl. auch Komm Ber. S. 3886, 3887), natürlich kann der Herr bei Erteilung die
noch nicht abgediente i## nicht berücksichtigen. Keinesfalls kann während des
Dienstes jebenzeit der Gehilfe ein Zeugnis begehren (O.L.G. Hamburg in O. L. G. Rspr.
VI S. 4). Die Schuld ist Holschuld, nicht Bringschuld. Grundlose Verzögerung
würde den Herrn schadensersatzpflichtig machen. Umgekehrt kann der Echitze das
Zeugnis auch zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach der Auflösung verlangen.