Nr. 2.
252 I. Buch. Handelsstand. §5 73 (Nr. 1—2).
Der Antrag, eine zeitliche Grenze (6 Monate) zu setzen, wurde abgelehnt. Aus
welchem Grunde die Beendigung erfolgt, ist gleichgultig. Nur muß das Verhältnis
wirklich beendet werden. Das bloße, eigenmächtige Verlassen des Dienstes berechtigt
den Gehilfen nicht, das Zeugnis zu verlangen, der Prinzipal kann es ihm
bis zu dem Zeitpunkt, wo er bei rechtmäßiger Beendigung Lur Ausstellung, gehalten
wäre, verweigern (vgl. Apt I S. 25, a. A. Möllmann S. 34, Fuld S. 53 und
Staub-Bondi §5 73 Anm. 1). uUmgekehrt darf der Gehilfe es nicht nachträglich
zu einer Zeit fordern, die so entfernt liegt, daß dem Herrn die Erinnerung an die
zu bezeugenden Tatsachen geschwunden ist (Hilse in Holdheim 05 S. 209, K. G.
in O. L. G. Rspr. XXII S. 304). Im übrigen besteht keine Beschränkung in der Zeit
der Nachforderung, abgesehen von der 30jährigen Verjährung, die zu laufen beginnt
von dem Zeitpunkt, an dem der Gehilfe das Zeugnis verlangen konnte. — Dagegen
hat, falls die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, der Prinzipal nicht etwa ein
Zurückbehaltungsrecht am Zeugnis wegen Kontraktswidrigkeiten des Gehilfen (val.
Fuld S. 56), § 320 B.G.B. trifft überhaupt nicht zu und § 273 deshalb nicht,
weil sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt.
Das Zeugnis, welches mehr als eine Quittung im Sinne vom B. G. B. F 368
ist, andererseits nicht eine Zeugenaussage vor der Behörde darstellt, muß ein schrift-
liches sein. Es braucht nur in einem Exemplar ausgestellt zu werden. Uber die
Form B. G.B. 9 126. Zur Ausstellung ist neben dem Herrn der Prokurist berech-
tigt (O.L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. III S. 410), ob auch der Handlungsbevoll-
mächtigte, regelt sich nach § 54 H.G.B., doch wird der Gehilfe auch ein direktes
Zeugnis des Herrn verlangen dürfen. Ist der Herr gestorben, so sind die Erben
zur Ausstellung verpflichtet, soweit ihre Wissenschaft reicht. Bei juristischen Personen
stellt das Zeugnis ein Vorstandsmitglied aus. Aufgedrängt werden kann dem
Gehilfen das Zeugnis nicht (R.G. in J W. 1897, S. 350). Hat er es verlangt, so
kann er vor Ausstellung das Verlangen noch zurückziehen. Der Aussteller darf das
Zeugnis ohne weitergehendes Verlangen des Gehilfen nur auf Art und (tatsächliche)
Dauer der Beschäftigung, welche genügend zu spezialisieren sind (Buchhalter, Kassierer,
Filialleiter, Provinzreisender, dazu Dove-Meyerstein Nr. 66) erstrecken. Der Gehilfe
kann Erstreckung auf Führung (d. h. Gesamtführung) oder Leistung im Dienst oder
beides verlangen (K.G. bei Holdheim 03, S. 177, O. L.G. Dresden im Recht 08
Nr. 2804 = O. L.G. Rspr. XVII S. 414, O. L. G. Hamburg in Seuffert LXIX Nr. 37).
Der Begriff der Führung und Leistung hat an sich nichts mit dem Erfolge zu tun.
Es besteht auf keiner Seite Recht oder Pflicht auf Bezeugung des Erfolges (an-
ders O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. V S. 269 ff., O. L.G. Dresden ebenda XVII
S. 415). Der Angabe des Beendigungsgrundes bedarf es nur da, wo dieser für
die Führung oder Leistungen entscheidend ist, solchenfalls ist dann aber auf Er-
fordern des Gehilfen der iin bildende tatsächliche Vorgang anzugeben (Apt I S. 23).
Selbstverständlich ist auch hier untersagt, das Zeugnis mit geheimen Merkmalen zu
versehen, welche den Zweck haben, den Gehilfen in bestimmter Weise zu kennzeichnen
(vgl. G. O. § 113 Abs. 3, Komm.Ber. S. 3887) oder das Urteil auf Verhältnisse a
erstrecken, die nichts mit dem Dienst zu tun haben (O.L.G. Dresden in O.-#.G.
Rspr. XIII S. 423), z. B. auf politische Gesinnung. — Dieses Zeugnis darf der
Herr auch dann nicht verweigern, wenn er bei einzelnen Beschäftigungsarten unzu-
frieden war. — Für den Inhalt des Zeugnisses haftet der Herr Dritten gegen-
über nur nach den Grundsätzen der Empfehlung, insbes. aus § 826 B. G.B.
(R.G.3. LXXVI Nr. 80, J. W. 05 S. 3698 = Seuffert LXI Nr. 109) nicht schlecht-
hin aus der Tatsache der wahrheitswidrigen Ausstellung Dus ech XLVII S. 64).
— Der Gehilfe selbst kann, wenn die tatsächlichen Angaben des Zeugnisses der
Wahrheit widersprechen, Derichtigung in einer ihn nicht schädigenden Form (ogl.
O. L.G. Dresden im Recht 01 S. 472 Nr. 1971, ist z. B. der Herr verurteilt
worden, es zu bewilligen, so darf er bei der Bewilligung nicht auf das Urteil
verweisen, Jahrb. des Kaufm.G. Berlin III S. 201) beanspruchen (K.G. in
O. L. G. Rspr. IX S. 252, O.L.G. Dresden ebenda XII S. 421, nicht zutreffend,
O. L.G. Marienwerder in O.L.G. Rspr. XXIV S. 123), umgekehrt der Herr, der eine
Unrichtigkeit nachträglich entdeckt, dem Gehilfen die Berichtigung zustellen und von
ihm beanspruchen, daß er sie Dritten nicht vorenthält. § 121 B.G. B. hierauf anzu-
wenden, wird nicht angängig sein, da es sich nicht um eine Willenserklärung handelt.
Verliert der Gehilfe das Schemis, so wird er ein neues verlangen können.