fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

VI, Die Handelsgeschäfte. 173 
Vermitteln von Verträgen ist zwar auch Sache der Handlungsagenten, vorzugs- 
weise aber der Mäkler; das handelsrechtliche Mäklerrecht schließt sich an das 
des allgemein bürgerlich rechtlichen Mäklervertrags an, enthält aber besondere 
Vorschriften namentlich wegen der börsen- und steuerrechtlich besonders wich- 
tigen Schlußnoten, deren Ausstellung den Klein- oder Krämermäklern erlassen 
ist; eine Art Beamtenstellung nimmt heutzutage nach deutschem Rechte nicht 
mehr der Handelsmäkler schlechthin, sondern nur noch der Kursmäkler ein, 
dessen Sonderrecht Börsenrecht ist. 
b) Die Aufbewahrungsarbeit wird im großen Stile von den Lagerhaus- 
inhabern geleistet, sie ist besonders wichtig, weil sich daran die Rechte des 
Warenlombards und der Warrantverkehr anlehnt; den von privilegierten Lager- 
haltern ausgestellten indossablen Lagerscheinen kommt der Charakter eines 
Warendispositionspapiers mit der interessanten Wirkung zu, daß die Übergabe 
des Scheines für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen 
wie die Übergabe der Ware selbst haben kann (also namentlich Eigentum und 
Faustpfandrecht zu erzeugen vermag), ein Charakter, der zuerst dem im See- 
frachtverkehr ausgestellten Empfangs-und Auslieferungsscheine überempfangenes 
Frachtgut, nämlich den Konnossementen, und dann den im Landfrachtverkehr, 
insbesondere bei der Binnenschiffahrt üblichen (im Eisenbahnverkehr aber 
ungebräuchlichen) Ladescheinen gesetzlich beigelegt worden ist. Zur Erklärung 
und rechtlichen Struktur des mit der Übertragung dieser Papiere bewirkten 
Rechtsüberganges sind verschiedene (sog. absolute und relative) Theorien auf- 
gestellt worden. Wichtige Aufbewahrungsarbeit leisten aber auch die Banken, 
nämlich im Depotgeschäft, welches in zwei Arten betrieben wird, als Verwahrung 
verschlossener Depositen und als Verwahrung offener Depots, bei welch letzterer 
Art die verwahrende Bank nicht bloß die Aufbewahrung der ihr anvertrauten 
Wertpapiere, sondern bis zu einem gewissen Grade auch deren Verwaltung 
übernimmt (Abtrennung und Versilberung der Kaupons, Überwachung der 
Ziehungen und Konvertierungen u. dgl.), also eine besondere Bankarbeit noch 
leistet (s. u. d.). Eine besondere in ihrer rechtlichen Struktur bestrittene Art 
von Verwahrungsvertrag bildet der Schrankfachvertrag, ein gemischtes Geschäft 
des modernen Verkehrs. 
Lager- und 
Depotgeschätt. 
c) Transportarbeit leisten die Frachtführer, die Schiffer im Binnenschiffahrts- Transport- 
verkehr, Verfrachter (Schiffer und Reeder) im Seefrachtverkehr und die dem !**ätte. 
öffentlichen Güterverkehr dienenden Eisenbahnen. Bei allen diesen Arbeits- 
verträgen ist zweierlei von besonderer Bedeutung: die Schärfe der Haftung des 
Transportübernehmers und die Tendenz zu internationaler Gleichheit der die 
international fortgesetzten Transporte betreffenden Rechtsnormen. Was die 
Haftungsfrage anlangt, so herrschen zwei Systeme: das strengere der absoluten 
Haftung, nämlich bis an die Grenze der höheren Gewalt — diese trifft heutzutage 
nur mehr die Eisenbahnen, und zwar sowohl nach den nationalen Gesetzen wie 
nach dem internationalen Rechte — und das mildere System der Haftung mit 
dem Entschuldigungseinwand, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Ver- 
spätung auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Fracht-
	        
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