VI, Die Handelsgeschäfte. 173
Vermitteln von Verträgen ist zwar auch Sache der Handlungsagenten, vorzugs-
weise aber der Mäkler; das handelsrechtliche Mäklerrecht schließt sich an das
des allgemein bürgerlich rechtlichen Mäklervertrags an, enthält aber besondere
Vorschriften namentlich wegen der börsen- und steuerrechtlich besonders wich-
tigen Schlußnoten, deren Ausstellung den Klein- oder Krämermäklern erlassen
ist; eine Art Beamtenstellung nimmt heutzutage nach deutschem Rechte nicht
mehr der Handelsmäkler schlechthin, sondern nur noch der Kursmäkler ein,
dessen Sonderrecht Börsenrecht ist.
b) Die Aufbewahrungsarbeit wird im großen Stile von den Lagerhaus-
inhabern geleistet, sie ist besonders wichtig, weil sich daran die Rechte des
Warenlombards und der Warrantverkehr anlehnt; den von privilegierten Lager-
haltern ausgestellten indossablen Lagerscheinen kommt der Charakter eines
Warendispositionspapiers mit der interessanten Wirkung zu, daß die Übergabe
des Scheines für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen
wie die Übergabe der Ware selbst haben kann (also namentlich Eigentum und
Faustpfandrecht zu erzeugen vermag), ein Charakter, der zuerst dem im See-
frachtverkehr ausgestellten Empfangs-und Auslieferungsscheine überempfangenes
Frachtgut, nämlich den Konnossementen, und dann den im Landfrachtverkehr,
insbesondere bei der Binnenschiffahrt üblichen (im Eisenbahnverkehr aber
ungebräuchlichen) Ladescheinen gesetzlich beigelegt worden ist. Zur Erklärung
und rechtlichen Struktur des mit der Übertragung dieser Papiere bewirkten
Rechtsüberganges sind verschiedene (sog. absolute und relative) Theorien auf-
gestellt worden. Wichtige Aufbewahrungsarbeit leisten aber auch die Banken,
nämlich im Depotgeschäft, welches in zwei Arten betrieben wird, als Verwahrung
verschlossener Depositen und als Verwahrung offener Depots, bei welch letzterer
Art die verwahrende Bank nicht bloß die Aufbewahrung der ihr anvertrauten
Wertpapiere, sondern bis zu einem gewissen Grade auch deren Verwaltung
übernimmt (Abtrennung und Versilberung der Kaupons, Überwachung der
Ziehungen und Konvertierungen u. dgl.), also eine besondere Bankarbeit noch
leistet (s. u. d.). Eine besondere in ihrer rechtlichen Struktur bestrittene Art
von Verwahrungsvertrag bildet der Schrankfachvertrag, ein gemischtes Geschäft
des modernen Verkehrs.
Lager- und
Depotgeschätt.
c) Transportarbeit leisten die Frachtführer, die Schiffer im Binnenschiffahrts- Transport-
verkehr, Verfrachter (Schiffer und Reeder) im Seefrachtverkehr und die dem !**ätte.
öffentlichen Güterverkehr dienenden Eisenbahnen. Bei allen diesen Arbeits-
verträgen ist zweierlei von besonderer Bedeutung: die Schärfe der Haftung des
Transportübernehmers und die Tendenz zu internationaler Gleichheit der die
international fortgesetzten Transporte betreffenden Rechtsnormen. Was die
Haftungsfrage anlangt, so herrschen zwei Systeme: das strengere der absoluten
Haftung, nämlich bis an die Grenze der höheren Gewalt — diese trifft heutzutage
nur mehr die Eisenbahnen, und zwar sowohl nach den nationalen Gesetzen wie
nach dem internationalen Rechte — und das mildere System der Haftung mit
dem Entschuldigungseinwand, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Ver-
spätung auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Fracht-