Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

6 I. Buch. Handelsstand. 5 1 (Nr. 7—9). 
Gegenstand des Gewerbes bildenden Geschäften zu gehören. Wer z. B. einen Laden 
mietet, Personal engagiert, Utensilien anschafft, den Vertrag über Bau der Fabrik 
abschließt, manifestiert damit sein Gewerbe als solches. Nicht dagegen, wer sich 
heimlich das Geld leiht, um sich Betriebskapital für das geplante Geschiet zu ver- 
schaffen. Kein Gewerbe betreibt danach der stille Spekulant, der durch seinen 
Kommissionär (Bankier) an der Börse dauernd spekuliert (R.O. H. G. IX S. 437, 
XXII S. 303, L.G. Mannheim in Z. XXXVII S. 525, R. G. in 3. XXXXVI S.464 
Nr. 7). Auf solche Personen sind die Sätze des neuen H. G.B. nicht zugeschnitten. 
Sie entsprechen den stillen Gesellschaftern, die als solche ja auch nicht Kaufleute sind. 
e) Nicht notwendig ist, daß das einzelne Gewerbe die alleinige oder haupt- 
" sächliche Einkommensgqguelle bildet. Es kann jemand zugleich aus Amtern, aus nicht 
werbendem Kapital Einkommen beziehen, mehrere Gewerbe betreiben. Letzterenfalls 
können die mehreren Gewerbe die gleiche wirtschaftliche Bedeutung für ihn haben, 
oder das eine kann Haupt-, das andere Nebengewerbe sein (vgl. bei §& 3), das eine 
kann Handelsgewerbe, das andere landwirtschaftliches Gewerbe sein usw. (vgl. R.G.Z. 
LXIII S. 2029. 
3. Das Gewerbe betreibt derjenige, den die rechtlichen Folgen aus den 
" Tätigkeiten unmittelbar treffen sollen (R.O. H. G. VII S. 301) in dessen Namen (beie 
Vollkaufleuten Firma) also die Geschäfte des Gewerbes geschlossen werden (R.G. Z. 
XXXVII S. 61, LXVI S. 418) 0 gleichgültig, ob ihm das Gewerbsvermögen selbst zu- 
gehört oder ob er nur Nießbrauch oder Pachtrecht daran hat oder, wie bei Siche- 
rungsübereignung eines Warenlagers, nur eine Art Kommissionarstellung behält 
(vgl. O. L.G. Karlsruhe in Entsch. F. G.XII S. 43 — Tohow.Ring XIIV S. 331. Das 
Gewerbe kann demnach auch der Pächter oder Nießbraucher des Geschäftes betreiben 
(Behrend S. 209, 210, von Canstein I S. 185, Düringer-Hachenburg § 25 
Anm. 35, K. G. in Entsch. F. G. X S. 206 — Johow-Ring XIXIX A107= O.L.G. 
Rspr. XXI S. 373, Adler-Clemens Nr. 933, 1773) wie umgekehrt bei Verpachtung 
des Geschäfts derart, daß der Pächter in eigenem Namen auftritt, der Verpächter 
das Gewerbe nicht mehr betreibt. (R. Isay, Das Recht am Unternehmen 1910 
S. 69). Auch der Ehemann, der bofft seines Verwaltungs- und Nießbrauchrechtes 
das der Frau zugefallene Geschäft auf seinen Namen betreibt, ist Gewerbetreibender. 
Dagegen betreibt das Gewerbe des Vertretenen nicht der Stellvertreter (Prokurist, 
Handlungsbevollmächtigter, Direktor, Liquidator, Konkursverwalter, vgl. Jaeger 
K.O. §#6 Anm. 29). Gleichgültig ist, ob der Betreibende die Tätigkeit selbst vor- 
nimmt oder durch andere vornehmen ccht (Gegensatz von Geschäftsherrn oder Prin- 
zipal und Angestellten, Handlungsgehi Hen Handlungslehrlingen, Organen einer 
Korporation, Liquidatoren einer Handelsgesellschaft vgl. Busch XXXXI S. 113). 
Das Gewerbe des Minderjährigen betreibt somit der Minderjährige durch den Vor- 
mund nicht der Vormund. Ob der Betreibende verpflichtet ist, den Ertrag an andere, 
z. B. stille Gesellschafter, Miterben, den früheren Geschäftsinhaber (Bayer. Obst.Ld G. 
in O. L. G. Rspr. III S. 406 = Entsch. F.G. II S. 231 = Johow-Ring XXIIID 14) 
oder etwa eine Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft oder der Schuldner an 
seinen Gläubiger ganz oder teilweise auszurgran, oder ob er umgekehrt von diesen 
Schadloshaltung bei Verlust verlangen kann, ist gleichgültig. Man drückt dies auch 
dahin aus, daß es Fleichgütig sei, ob der Betrieb für eigene oder fremde Rechnung 
erfolge, nur darf hier nicht die Verwechselung unterlaufen, daß das Gewerbe des 
Kommissionärs ein Gewerbe für fremde Rechnung sei, weil der Kommissionär in 
eigenem Namen für fremde Rechnung kontrahiere. Denn hier besteht das Gewerde 
in der für eigene Rechnung erfolgenden Ubernahme von Kommissionen; ähnlich 
beim Agenten, Auktionator usw. Ebenso gleichgültig ist es, ob der Betreibende sich 
1) Dies darf freilich nicht wörtlich genommen werden. Es kann, wie Cosack 
S. 22 mit Recht hervorhebt, nicht lediglich der äußere Umstand entscheiden, daß der 
Name bezw. die Firma aus dem Geschäftsschild prangt. Denn dann wäre es leicht, 
einen Strohmann als Geschäftsinhaber vorzuschieben. Es kommt vielmehr darauf 
an, auf wessen Namen kontrahiert wird. Würde z. B. der Ehemann das unter 
dem Namen der Ehefrau scheinbar geführte Geschäft in der Weise leiten, daß er 
auf seinen Namen kontrahiert, so wäre er und nicht die Ehefrau der Kaufmann 
(vgl. R.G. Z. XII Nr. 3, ferner Busch IX S. 110 sowie den Fall in L. Z. 1912 S. 413 
und bei Holdheim Bd. XIII 49).
	        
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