Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 74 (Nr. 3—7). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 259 
durch Reisende oder brieflich in Geschäftsverbindung tritt. Ahnlich R.G. in J.W. 01 
S. 726 1; J. W. 07 S. 26934 = Gruchot Ull S. 424: „in der Nähe der angrenzenden 
Straßen“ bedeutet „in der Nähe des alten Geschäfts in den angrenzenden Straßen“. 
K.G. in D.J.Z. 08 S. 1345: Umkreis von 1000 Meter ist Luft= nicht Straßenlinie.) — 
Ist eine örtliche Umgrenzung nicht gegeben, so wird fie der Richter aus den 
Umständen zu erschließen zaben. 
Sie kann variieren in zeitlicher Beziehung, indem dem Gehilfen auf Monate, Nr. 4. 
Jahre oder lebenslänglich die Beschränkung auferlegt wird. 
Sie kann variieren nach dem Gegenstande, sei es daß dem Gehilfen alle Nr. 5. 
gewerblichen Tätigkeiten, die in das Geschäft des Prinzipals fallen, sei es daß ihm 
nur eine bestimmte Kategorie verboten wird, z. B. nur die Herstellung und der 
Vertrieb gewisser Fabrikate (vgl. dazu Bolze XVIII Nr. 408; nur der „Baubeschlag“, 
nicht der Eisenwarenhandel O.L.G. Dresden bei Kaufmann V S. 62), nur der 
rgeschäftliche Besuch“ von Kunden (O. L.G. Hamburg in O. L.G. Rspr. VIII S. 255). 
Insbesondere die Rechtsform kann variieren. Es kann dem Gehilfen der 
elbständige Betrieb eines Konkurrenzgeschäftes (ovgl. z. B. O. L. G. Braun- 
chweig in O. L.G. Ar XXII S. 205) oder die Beteiligung an solchem und 
etzterenfalls als Mitinhaber oder Stiller untersagt sein. In ersterem liegt noch 
nicht das letztere, im letzteren dagegen auch das erstere (O.L.G. Karlsruhe in 
XILIII S. 342, Bolze V Nr. 603, R.G. in L.3. 07 S. 745, O.L.G. Hamöurg im 
echt 09 Nr. 1051, O.L.G. Zweibrücken bei Kaufmann V S. 492 bbedenklich!), 
O.L.G. Braunschweig in Braunschw. Z. LV S. 105, O.L.G. Rspr. XX S. 147, R. G. 
im Recht 09 Nr. 3029). Uber den Sinn der Worte „Beteiligung“, „Mitbeteiligung", 
Sindirekte Beteiligung“, „Betätigung", „Betreiben“ R.G. . XL S. 98, Recht 05 
S. 534 Nr. 2216, J. W. 06 S. 736" (= Holdheim o7 S. 74), 07 S. 202 
(— Holdheim 07 S. 142), 09 S. 3871, O. L.G. Nürnberg in Kaufmann XII S. 807, 
O. L. G. Braunschweig in Braunschw. Z. LV S. 107, R.G. im Recht 08 Nr. 2640, 
Holdheim 08 S. 258, O. L.G. Rostock in Meckl. Z. für Rpflege XXX S. 1 (bedenk- 
lich). Weiteres Materlal bei Staub-Bondi 5 74 Anm. 12, 13. — Ferner kann die 
Annahme einer dienstlichen Stellung als Reisender ober Verkäufer in einem 
Konkurrenzgeschäft oder einer Stellung als Agent eines Konkurrenzgeschäftes unter- 
sagt sein, sei es nur diese, sei es zugleich der selbständige Betrieb des Konkurrenz- 
geschäftes. In dem Verbot der Annahme einer Stellung in einem Konkurrenz- 
8eschäft. liegt nicht notwendig das Verbot der eigenen Etablierung (O. L.G. Dresden 
m Sächs. Archiv XI S. 512), wohl aber im Zweifel das Verbot der Annahme einer 
Stellung als Gehilfe wie als Agent (O.L.G. Nostock in Meckl. 3. für Rpflege XIXVI 
S. 265). — Weiter kann dem Gehilfen die Verpflichtung zur Geheimhaltung von 
Fobrikattonsgehetmnissen des bisherigen Prinzipals, sogen. Schweigepflicht, auferlegt 
werden (R.G. bei Gruchot Bd. XLVII S. 1003, L. 3. 1912 S. 455). Auch die bloße 
Unterlassung der Pflege von Geschäftsbeziehungen zu allen oder gewissen Kunden 
kann Gegenstand des Wettbewerbverbotes bilden (O. L.G. Hamburg in Or-.G. 
Rspr. VIII S. 255, O. L. G. Frankfurt im Recht 07 S. 1272 Nr. 3204). 
Daß Wettbewerbverbote eng auszulegen seien, wie früher das R.G. annahm, Nr. 6. 
ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Es gelten auch für sie die 88 133. 
157 B.G.B. (R.G. in J.W. 04 S. 197“, Recht 08 Nr. 2623, L. Z. 09 S. 311, bei 
Kaufmann X S. 589). Das Gesetz selbst zieht in § 74a Grenzen für die 
Wirksamkeit. 
3. Abschluß. Der Abschluß kann durch den Prinzipal in Person oder durch Nr. 7. 
einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter erfolgen, z. B. durch den Prokuristen, 
en Handlungsbevollmächtigten, soweit des Letzteren Vollmacht den Abschluß von 
Dienstverträgen mit sich bringt (dazu § 54 Nr. 9). Umgekehrt kann der Handlungs- 
ehilfe in Person oder durch seinen #Hsleblichen oder gewillkürten Vertreter ab- 
chließen, wobei freilich zu beachten ist, daß mit einem minderjährigen Gehilfen ab- 
eschlossene Wettbewerbverbote nichtig sind (5 74a Abs. 2). Für in der Geschäfts- 
ähigkeit beschränkte volljährige Handlungsgehilfen könnte § 1822 Nr. 7 B. G. B. 
praktisch werden. Der Abschluß kann beim Engagement oder während des Dienstes 
erfolgen, auch jede nachträgliche vertragliche Abänderung — solange das Dienst- 
verhältnis noch andauert — fällt unter §95 74 ff. 
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