Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 74 (Nr. 8-12). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 261 
sein, so muß die Entschädigung auch eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. Aus- 
eschlossen wäre die rahiüch mündliche Abmachung einer Erhöhung der Ent- 
Fuchigur Freilich will Absatz 2 nur die Wirksamkeit des Wettbewerbverbotes 
für den Gehilfen von der Aufnahme einer Midestensschäigung in den Vertrag 
abhängig machen. Das Gesetz will nur ein Schutzgesetz für den Gehilfen, nicht 
ein solches für den Prinzipal sein. Aber jede Abmachung einer weiteren Entschädigung 
die eine Vertragsänderung darstellt, müßte der in Abs. 1 geforderten Form ebenfalls 
unterliegen. Dagegen dürfte zuläsfig sein, im schriftlichen Vertrag sich auf die Zu- 
sage der Mindesthöhe zu beschränken und eine darüber hinausgehende Entschädigung 
mündlicher Vereinbarung vorzubehalten, da dann keine Vertragsänderung vorliegen 
würde. 
Die Entschädigungspflicht muß der Prinzipal auf sich nehmen. Es genügt 
nicht, daß sich ein Dritter im Vertrage verpflichtete die Entschädigung zu ahlen, 
auch dann nicht, wenn der Prinzipal für die Erfüllung des Dritten Sicherheit 
gewährt. Dagegen ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß neben dem Prinzipal ein 
Dritter sich verpflichtet, sei es als Gesanseschulbne sei es als Bürge, auch kann 
kraft Gesetzes (z. B. kraft § 25, § 28) ein Dritter in die Entschädigungspflicht neben 
dem alten Prinzipal gelangen. Nachträgliche Abänderung des Vertrages durch 
Entlassung des Prinzipals und Annahme eines Dritten als Schuldner würde 
für die Regel unwirksam sein (5 75d). Doch lassen sich Fälle denken, wo eine solche 
Abänderung statthaft wäre, z. B. bei Wechsel des Firmenträgers, wenn der neue 
Firmeninhaber die gleichen oder bessere Garantien bietet, wie der alte. 
Die Entschädungspflicht muß die ganze Dauer des Verbotes umffassen. 
Eine nur für einen Teil der Verbotszeit zugesicherte Entschädigung würde die Un- 
wirksamkeit des Vertrages auch dann zur Folge haben, wenn die Höhe der zugesicherten 
Entschädigung der gesetzlichen Mindesthöhe für die ganze Karenzdauer gleichkommen 
oder sie übersteigen wülrde. 
Die Entschädigung muß für jedes Jahrder Karenzmindestens die Hälfte 
der Gesamtjahresäquivalentes des Gehilfen erreichen und zwar unter Zugrunde- 
legung des bei Beendigung des Dienstverhältnisses bezogenen Aquivalentes, gleich- 
ül#tig ob dieses (wie gewöhnlich) höher oder ob es niedriger als die Bezüge zur Zeit 
es bschluffes der Klausel ist. Wäre z. B. der Gehilfe zugleich auf Tantieme gestellt, 
so wäre es denkbar, daß infolge ungünstiger Konjunktur das zuletzt bezogene 
Aquivalent erheblich niedriger ist. Unter solchen Umständen würde es sich für den 
Gehilfen empfehlen, einen festen Betrag für alle Fälle als Entschädigung vom 
Prinzipal sich zusichern zu lassen. Nicht notwendig ist, daß die Entschädigung für 
jedes Jahr die gleiche bleibt. Nach dem Entw. I sollte sie kraft zwingender Vorschrift 
von Jahr zu Jahr anschwellen, wogegen umgekehrt befürwortet wurde, sie von Jahr 
zu Jahr sinken zu lassen. Das. Gesetz hat nur der jedes Ichr ein Minimum 
zwingend angeordnet. Es gestattet aber, bei Beobachtung dieser Mindestgrenze für 
das erste Jahr mehr oder weniger als für das zweite Jahr festusetzen. Die Ent- 
schädigung muß im Vertrage zwar nicht ziffernmäßig, aber doch so klar bestimmt 
sein, daß objektiv der Betrag berechnet werden kann. Es würde darnach genügen, 
wenn der Prinzipal sich verpflichtet, „die vom Gesetz erforderte Mindesthöhe der 
Entschädigung“ zu leisten. Das Gesetz gestattet dagegen nicht, innerhalb eines Jahres 
etwa für die einzelnen Monate verschieden hohe Beträge auszubedingen. Uber den 
Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ bei §5 74b. « 
5. Ausnahmen von bezahlter Karenz. Hierüber bei §5 75 Abs. 3, 5 75b, Nr. 9. 
* 82#. 
6. Rückwirkung. Hierüber bei Art. 3. Nr. 10. 
7. Statutenkollision. Es entscheidet an sich das für den Dienstvertrag Nr. 11. 
maßgebende Recht. Doch wird den sämtlichen Vorschriften exklusive Kraft im Sinne 
des Art. 30 E. B. G. B. teirgh e 
  
sein, wenn es sich um deutsche Handlungsgehilfen 
handelt, da der Zweck des Gesetzes ist, diese zu schützen. 
8. Für Ansprüche aus Wettbewerbverboten sind die Kaufmannsgerichte aus- Nr. 12. 
sschließlich zuständig Kfm. G. G. § 5 Ziff. 6, § 6.
	        
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