5 74 (Nr. 8-12). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 261
sein, so muß die Entschädigung auch eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. Aus-
eschlossen wäre die rahiüch mündliche Abmachung einer Erhöhung der Ent-
Fuchigur Freilich will Absatz 2 nur die Wirksamkeit des Wettbewerbverbotes
für den Gehilfen von der Aufnahme einer Midestensschäigung in den Vertrag
abhängig machen. Das Gesetz will nur ein Schutzgesetz für den Gehilfen, nicht
ein solches für den Prinzipal sein. Aber jede Abmachung einer weiteren Entschädigung
die eine Vertragsänderung darstellt, müßte der in Abs. 1 geforderten Form ebenfalls
unterliegen. Dagegen dürfte zuläsfig sein, im schriftlichen Vertrag sich auf die Zu-
sage der Mindesthöhe zu beschränken und eine darüber hinausgehende Entschädigung
mündlicher Vereinbarung vorzubehalten, da dann keine Vertragsänderung vorliegen
würde.
Die Entschädigungspflicht muß der Prinzipal auf sich nehmen. Es genügt
nicht, daß sich ein Dritter im Vertrage verpflichtete die Entschädigung zu ahlen,
auch dann nicht, wenn der Prinzipal für die Erfüllung des Dritten Sicherheit
gewährt. Dagegen ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß neben dem Prinzipal ein
Dritter sich verpflichtet, sei es als Gesanseschulbne sei es als Bürge, auch kann
kraft Gesetzes (z. B. kraft § 25, § 28) ein Dritter in die Entschädigungspflicht neben
dem alten Prinzipal gelangen. Nachträgliche Abänderung des Vertrages durch
Entlassung des Prinzipals und Annahme eines Dritten als Schuldner würde
für die Regel unwirksam sein (5 75d). Doch lassen sich Fälle denken, wo eine solche
Abänderung statthaft wäre, z. B. bei Wechsel des Firmenträgers, wenn der neue
Firmeninhaber die gleichen oder bessere Garantien bietet, wie der alte.
Die Entschädungspflicht muß die ganze Dauer des Verbotes umffassen.
Eine nur für einen Teil der Verbotszeit zugesicherte Entschädigung würde die Un-
wirksamkeit des Vertrages auch dann zur Folge haben, wenn die Höhe der zugesicherten
Entschädigung der gesetzlichen Mindesthöhe für die ganze Karenzdauer gleichkommen
oder sie übersteigen wülrde.
Die Entschädigung muß für jedes Jahrder Karenzmindestens die Hälfte
der Gesamtjahresäquivalentes des Gehilfen erreichen und zwar unter Zugrunde-
legung des bei Beendigung des Dienstverhältnisses bezogenen Aquivalentes, gleich-
ül#tig ob dieses (wie gewöhnlich) höher oder ob es niedriger als die Bezüge zur Zeit
es bschluffes der Klausel ist. Wäre z. B. der Gehilfe zugleich auf Tantieme gestellt,
so wäre es denkbar, daß infolge ungünstiger Konjunktur das zuletzt bezogene
Aquivalent erheblich niedriger ist. Unter solchen Umständen würde es sich für den
Gehilfen empfehlen, einen festen Betrag für alle Fälle als Entschädigung vom
Prinzipal sich zusichern zu lassen. Nicht notwendig ist, daß die Entschädigung für
jedes Jahr die gleiche bleibt. Nach dem Entw. I sollte sie kraft zwingender Vorschrift
von Jahr zu Jahr anschwellen, wogegen umgekehrt befürwortet wurde, sie von Jahr
zu Jahr sinken zu lassen. Das. Gesetz hat nur der jedes Ichr ein Minimum
zwingend angeordnet. Es gestattet aber, bei Beobachtung dieser Mindestgrenze für
das erste Jahr mehr oder weniger als für das zweite Jahr festusetzen. Die Ent-
schädigung muß im Vertrage zwar nicht ziffernmäßig, aber doch so klar bestimmt
sein, daß objektiv der Betrag berechnet werden kann. Es würde darnach genügen,
wenn der Prinzipal sich verpflichtet, „die vom Gesetz erforderte Mindesthöhe der
Entschädigung“ zu leisten. Das Gesetz gestattet dagegen nicht, innerhalb eines Jahres
etwa für die einzelnen Monate verschieden hohe Beträge auszubedingen. Uber den
Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ bei §5 74b. «
5. Ausnahmen von bezahlter Karenz. Hierüber bei §5 75 Abs. 3, 5 75b, Nr. 9.
* 82#.
6. Rückwirkung. Hierüber bei Art. 3. Nr. 10.
7. Statutenkollision. Es entscheidet an sich das für den Dienstvertrag Nr. 11.
maßgebende Recht. Doch wird den sämtlichen Vorschriften exklusive Kraft im Sinne
des Art. 30 E. B. G. B. teirgh e
sein, wenn es sich um deutsche Handlungsgehilfen
handelt, da der Zweck des Gesetzes ist, diese zu schützen.
8. Für Ansprüche aus Wettbewerbverboten sind die Kaufmannsgerichte aus- Nr. 12.
sschließlich zuständig Kfm. G. G. § 5 Ziff. 6, § 6.