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264 I. Buch. Handelsstand. 5 74a (Nr. 3—5).
praktisch wird, also den Zeitpunkt des Austritts des Gehilfen. Aber auch während
er Zeit, wo der Gehilfe nun der Beschränkung unterliegt, können sich die Ver-
hältnisse zu Gunsten des Gehilfen ändern, so daß er wenigstens für den Rest der
Karenzzeit ganz frei oder doch weniger beschränkt wird (vgl. z. B. R.G. im Recht 05
S. 678 Nr. 2802). Naturgemäß mütssen endgültige Verhältnisse vorliegen, bloße vor-
übergehende Betriebseinengungen rechtfertigen noch nicht die Berufung auf man-
gelndes geschäftliches Interesse (R.G. Z. XIVII, S. 240), ensowenig die Veräußerung
des Geschäfts, da der Veräußerer sich verpflichtet haben kann, dem Erwerber die
Konkurrenz fernzuhalten (R.G. im Recht 08 Nr. 2622) oder da er möglicherweise
wegen Nichtzahlung des Kaufpreises den Kauf wandelt (vel R.G. in J.W. 08
Nr. 3212). Auch die Liquidation macht es nicht notwendig hinfällig (O. L.G. Jena
in Seuffert LXVIII Nr. 131) wenngleich sie es für die Regel minderwertig machen
wird. Die Geltendmachung des mangelnden berechtigten Geschäftsinteresses kann
der Gehilfe exzipierend, aber auch blageweise durch eine Feststellungerlage auf Un-
verbindlichkeit des Wettbewerbverbots (O. L.G. Colmar im Recht 06 S. 691 Nr. 1673)
durchführen. Das hierzu erforderliche Interesse ist vorhanden, da seine zukünftige wirt-
schaftüiche Lage erheblich durch diese Frage beeinflußt wird. — Die Feststellungsklage
önnte sogar während der Dienstzeit erhoben werden, nur wird sie hier aus dem
Grunde kaum praktisch werden, weil das berechtigte Geschäftsinteresse künftig erst
entstehen kann (vgl. Komm. Ber. S. 35).
Der Beweis ist dahin zu führen, daß das Wettbewerbverbot sei es im Ganzen
nel es zu einem Teile nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses
es Prinzipals diene, d. h.
a) es kommt nicht darauf an, daß es solchen Schutz bezweckte, sondern daß
es ihm tatsächlich nicht dient, d. h. daß nach Lage des Falles eine Förderung eines
berechtigten Geschäftsinteresses nicht vorliegt. Ja es ist sogar gleichgültig, ob der
Prinzipal solche Förderung beabsichtigte oder ob er in Wahrheit den Schutz
anderer (nichts vsbedünstiger Interessen bezweckte. Falls das Verbot tatsächlich
berechtigten geschäftlichen teressen dient, würde der Einwand dem Gehilfen
versagt sein.
b) Der Schutz muß ein Geschäftsinteresse des Prinzipals betreffen. Der
Fördeung von Privatinteressen des Prinzipals darf ein die gewerbliche Tätigkeit des
ehilfen beschränkendes Verbot nicht dienen. Es wäre dann unverbindlich. Es tritt
hier die Inkongruenz ein, daß ein solches Verbot abgeschlossen mit einem Nicht-
prinzipal allgemeinen Grundsätzen unterstehen würde, abgeschlossen mit einem
Prinzipal unverbindlich ist. Das Wort „Geschäftsinteresse" ist aber nicht auf das
Interesse, das der Prinzipal mit Bezug auf das konkrete Handelsgewerbe, in dem
der Gehilfe angestellt ist, verfol t, zu beschränken. Ein „Geschäftsinteresse"“ hat auch
der Prinzipal, der mehrere ehäfte unter verschiedenen Firmen betreibt, wenn er
dem Gehilfen Beschränkungen mit Rücksicht auf eines seiner anderen Geschäfte auf-
erlegt. Dasselbe würde von anderen Geschäften gelten, an denen er beteiligt ist.
kein Geschäftsinteresse mehr vor, wenn er aus verwandschaftlichen
otiven dem Gehilfen die Konkurrenz mit Geschäften anderer
oder
c) Das Geschäftsinteresse muß ein berechtigtes sein, nicht ein „rechtliches“.
Es braucht also kein besonderes Recht in Frage zu stehen, sondern es genügt ein
vom objektiven Recht für schutzbedürftig erachtetes Interesse. In dieser Hinsicht
Uhrt die Begründung zu Entw. 1I aus, daß es unbillig wäre, den Gewerbetreibenden
as Recht zu nehmen, sich dagegen zu schützen, „daß der Gehilfe die oft mit großem
Aufwand an Arbeit und Kosten errungene geschäftliche Stellung des Prinzipals
gefährdet indem er die besonderen Kenntnisse und Beziehungen, die er bei
hm erworben hat, unmittelbar zu dessen Schaden ausnutzt“. Der Schutz von
Geschäfts= und Betriebsgeheimnissen“ sei dabei zwar in erster Linie ins Auge ge-
aßt, aber von einer Beschränkun auf diesen Fall warnte die Begründung, weil
er eine neue Unsicherheit in die Regelung hineintrage. Der Staatssekretär des
Reichsjustizamtes wies in der ersten Lesung darauf hin, daß nicht nur gegen den
Verrat von Geschäfts= und Betriebsgeheimnissen, sondern auch gegen eine un-
lautere Ausnutzung der in dem Gesch se erworbenen Kenntnisse und Beziehungen
der Kaufmann zu schützen sei (Sten. Ber. S. 2858). Als Beispiele wurden her-