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266 I. Buch. Handelsstand. 5 74a (Nr. 5—8).
piele bei Staub-Bondi §. 74 Anm. 11). Dagegen wird der Gehilfe sich nicht
arauf berufen können, daß wesentlich durch seine Arbeit erst das wirtschaftliche
Gut für den Prinzipal erzeugt sei, er z. B. die Kunden gewonnen, die Organi-
sation ins Leben gerufen habe. Dieser Umstand ist de lege lata ohne Bedeutung,
denn nach der Auffassung des Gesetzes ist die Kundengewinnung ein dem Herrn
erworbener Vorteil (Thulesius S. 37), ebensowenig darauf, daß der Prinzipal
durch seine Geschäftsuntüchtigkeit schuld daran sei, daß die Kunden zu ihm, dem
Gehilfen kämen (O.L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. XVI S. 349), oder daß die
lokalen Verhältnisse zwei Geschäfte erforderten (O. L.G. München in Seufferts
Bl. Bd. LXXVIII S. 532).
2. Ortliche, geitlicze und gegenständliche Beschränkung des Wettbewerb-
verbotes. Das Verbot soll das Fortkommen des Gehilfen nicht unbillig er-
schweren. Zeitlich soll es niemals den Zeitraum von zwei Jahren von der
rechtlichen (nicht tatsächlichen: a. A. Düringer-Hachenburg 6ens Anm. 9)
Beendigung des Dienstverhältnisses ab überschreiten im Gegensatz zum
alten Recht, das als Höchstgrenze drei Jahre festsetzte, und zum österreichischen Gesetz,
das nur ein Jahr als Maximum anerkennt. Aber auch bei Wayrung dieser Höchst-
grenze soll eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen unzulässig
sein. Für die Frage der Unbilligkeit soll die gewährte Entschädigung berücksichtigt
werden. Ist durch die Entschädigung die wirtschaftliche Einbuße, die dem Gehilfen
infolge der Beschräukung erwächst, ausgeglichen, so wird das Wettbewerbverbot
nur noch wegen eines Verstoßes gegen § 74 Absatz 1 Satz 1, bezw. Absatz 2 und 3
oder § 74 a oder wegen eines allgemeinen bürgerlichrechtlichen Ungültigkeitsgrundes
angegriffen werden können. Dabei wird nicht bloß die gegenwärtige, sondern auch
die für die Zukunft dem Gehilfen drohende Einbuße in Betracht zu ziehen sein,
nicht bloß der positive Schaden, sondern auch Entgehen des voraussichtlich zu er-
wartenden Gewinnes. Daß bei Beschränkungen innerhalb der alten dreijährigen
Frist eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen vorkam, zeigte die
Judikatur (vgl. z. B. O. L.G. Celle in O. 28 G. Rspr. XII S. 14, R.G. in L.Z. 09
S. 851, O. L. G. Stuttgart im Recht 07 S. 1527, R.G. in J.W. 1913 S. 2163.
Immerhin werden diese Fälle durch Herabsetzung der Höchstdauer auf zwei Jahre,
durch Betonung des berechtigten Geschäftsinteresses und durch die bezahlte Karenz
seltener werden. Denkbar ist nach wie vor freilich, daß bei örtlicher und gegenständ-
licher weiter Ausdehnung der Beschränkung eine Unbilligkeit vorliegt, zumal, wenn
besondere Umstände in der Person des Handlungsgehilfen, z. B. körperliche Ge-
brechen, Familienverhältnisse, ihm die Entfernung vom Orte oder die Ergreifung
einer anderen Tätigkeit erschweren. Bei örtlicher und gegenständlicher Begrenzung
wird jedoch regelmäßig eine Unbilligkeit nicht gegeben sein (so schon für früher z. B.
O. L.G. Jena bei Kaufmann VIII S. 58, O.L.G. Frankfurt im Recht 07 S. 1272
Nr. 3204 Kaufmannsger. Berlin in L.Z. 07 S. 303, R. G. bei Gruchot LI S. 395,
R.G.Z. LXXVII S. 399, O.L.G. Dresden im Sächs. Archiv XIV S. 247, O. L.G.
Celle bei Kaufmann VII S. 570).
3. Soweit nach Absatz 1 die zulässigen Grenzen überschritten sind, hat der
« Richter das Verbot als unverbindlich zu erklären. Bei der Prüfung hat er den
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Gesamtinhalt der Vereinbarung ins Auge zu fassen, er darf sich nicht etwa auf ein
einzelnes der mehreren Verbote beschränken. Es kann aber unter Würdigung des
Gesamkinhalts im Urteile nur die Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit eines Teiles
der Beschränkungen feststellen, ohne sich auf andere Teile, die nicht gerade in Frage-
stehen, einzulassen. Im übrigen bleibt das Verbot verbindlich, es sei denn, daß
einer der Nichtigkeitsfälle von Abs. 2 und Abs. 3 vorliegt (O. L.G. Karlsruhe in
O.L. G. Rspr. 1 S. 390, O. L. G. Colmar im Recht 02 S. 592, O.L. G. Hamburg in
O.L. G. Rspr. VII S. 385, R.G. in Gruchot XLVIII S. 369, R. G. S. LXXVII
S. 399, Recht 1913 Nr. 1423).
4. Nichtige Wettbewerbverbote. Das Gesetz führt vier besondere Nichtigkeits-
fälle in Abs. 2 an und verweist in Abs. 3 auf § 138 B.G.B. Wer sich auf einen
dieser Nichtigkeitsfälle beruht, hat ihn zu beweisen.
a) Nichtigkeit bei Nichtbezug eines Mindestdienstlohnes. Diese Be-
stimmung war Entw. I fremd, dessen Begründung vielmehr den Gedanken ver-
warf. Erst auf Grund der Kommissionsbeschlüsse erster Lesung wurde das Verbot