Nr. 12.
Nr. 13.
268 I. Buch. Handelsstand. 5 74a (Nr. 11—13).
emd, Die Kommission nahm ihn in erster Lesung in der erweiterten Fassung auf,
aß Ubernahme der Wettbewerbverbotsverpflichtung an Stelle des oder neben
dem Gehilfen nichtig sein solle. Entw. II strich den Fall, daß ein Dritter neben
dem Gehilfen die Verpflichtung einging. In dieser beschränkten Fassung akzeptierte
den Satz die Kommission in zweiter Lesung. Der Regierungsvertreter hob in
der Kommission hervor, daß kein ausreichender Grund vorhanden sei, Bürgschaften
für gültige Konkurrenzklauseln auszuschließen. Bürgschaften für Wettbewerb-
verbote bedürfen nicht der Form des Hauptvertrages, sondern unterstehen den
allgemeinen Formerfordernissen für Bürgschaften. Ihre Gültigkeit hängt von der
der Hauptschuld ab. Nichtig werden dagegen Vereinbarungen eines Dritten mit dem
Prinzipal, durch die sich der Dritte an Stelle des Gehilfen verpflichtet, daß der
Gehi at nach Beendigung des Dienstverhältnisses in der gewerblichen Tätigkeit sich
beschränken werde. Derartige Vereinbarungen waren nach älterem Rechte zulässig.
Vgl. z. B. O. L.G. Darmstadt in O.L.G. Rspr. XII S. 255 = Seuffert LXI Nr. 139,
O.L.G. Naumburg ebenda XII S. 422, O. L.G. Hamm im Recht 06 Nr. 1378, vgl.
jedoch O. L G. Karlsruhe in L.8. 1912 S. 704. — Unter diesen Nichtigkeitsgrund
sind auch die Vereinbarungen zu ziehen, die ein Dritter zwar neben dem Gchilfen
eingegangen ist, die aber von der ungültigen oder unwirksamen Vereinbarung des
Gehilfen unabhängig sein sollen, ferner alle Vereinbarungen Dritter, die stärkere Be-
schränkungen enthalten, als die von dem Gehilfen selbst übernommenen. Denn in
diesen Fällen geht die Vereinbarung des Dritten über den zulässigen Zweck einer
bloßen Sicherung erlaubter Wettbewerbverbote hinaus.
Nicht betroffen wird von § 74a die von einem anderen Prinzipal dem
vertragsbrüchigen Gehilfen gegenüber übernommene Verpflichtung, sür ihn die
Vertragsstrafe zu erlegen. Doch kann solche Vereinbarung unsittlich sein (R.G.Z.
LXXXI Nr. 21, J. W. 1913 S. 866 u).
e) Verstoß gegen die guten Sitten. Die im alten Recht nicht unbe-
strittene Frage, ob neben den Sondervorschriften des 5 74 H. G.B. die allgemeine
Vorschrift des § 138 B.G.B. zur Anwendung komme, hat Abs. 3 ausdrücklich bejaht.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann demnach auch bei zeitlich, sächlich oder
gegenständlich sehr beschränktem Wettbewerbverbot gegeben sein, z. B. wenn der
Prinzipal willkürlich selbst bestimmen soll, ob sein geschäftliches Interesse verletzt sei,
wenn er eine besondere Notlage des Gehilfen ausnutzt. Dabei wird die Höhe
der Vertragsstrafe im Verhältnis zur Größe der Entschädigung eines der Momente
ein können, das die Vereinbarung zu einer unsittlichen stempelt, doch werden für
ie Regel weitere Momente hinzutreten müssen, da für die Vertragsstrafe schon
5 756 aushilft. Insbesondere kann eine Häufung der in Abs. 1 angegebenen
Unwirksamkeitsgründe geradezu einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen
R.G. in L.3 1913 S. 621 — Recht 1913 Nr. 1563). Aus der Judikatur: O.L.G.
armstadt in O.L.G. Rspr. XI S. 383, O.L.G. Celle ebenda XII S. 14, bei Kauf-
mann VII S. 569, O.L.G. Colmar im Recht 09 Nr. 1397, R.G.S. LXVIII S. 229,
O. L. G. Stuttgart im Recht 07 S. 1527 Nr. 3758, R.G. in L. Z. 09 S. 851, 07 S. 591
1910 S. 780, 1914 S. 578, R.G. in Seuffert LXVIII Nr. 122 J. W. 1913 S. 319
— Warneyer 1913 Nr. 274, Warneyer 1909 Nr. 495.
Ob das Verbot gegen die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich nach dem
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu entscheiden. Später eintretende Umstände
kommen nur insoweit in Betracht, als sie von dem Prinzipal in Erwägung
gezogen waren oder nach den Erfahrungen des Lebens gezogen werden mußten
(R.G. im Recht 08 Nr. 3103, 09 Nr. 419, Gruchot LVII S. 843 = J.W. 1913
S. 5925 — Warneyer 1913 Nr. 274).
s) Der Nichtigkeitsgrund macht im Zweifel das ganze Wettbewerbverbot
nichtig und, wenn dieses nur einen Teil des Dienstvertrages bildet, den ganzen
Dienstvertra nichtig. (R.G.Z. LXXIV S. 332, Recht 1911 Nr. 3287). Wer #
darauf beruft, daß die Vereinbarung auch ohne den unzulässigen Teil geschlossen
wäre, hat dies zu beweisen (R.G. in L. Z. 1912 S. 668). Doch wird von der Praxis
der Beweis häufig als erbracht angesehen- Vgl. aus der Praxis R.G. bei
Warneyer 1913 Nr. 107 = L. Z. 1913 S. 224, Warneyer 1908 Nr. 228, J.W. 1911
S. 297, O. L. G. Colmar in L.8. 09 S. 792.