5 74b (Nr. 1—2). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 269
8 746.
Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Ent-
schädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.
Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen
in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind
sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten
drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Be-
endigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht
drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des
Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.
Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die
infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.
Entw. I der Novelle § 74b, II § 74b, Kommissionsbeschl. Erster Lesung § 74b,
Zweiter Lesung § 74b. Begründung S. 729, Kommissionsber. S. 41ff.
1. Vertragsmäßige Leistungen, die für die Entschädigung des Gehilfen zu
Grunde zu legen sind, umfassen lede Form der Entlohnung des Handlungsgehilfen
als solchen, also außer dem Gehalt Unterhalt, freie Station, Provisionen, Tantièmen,
vertragsmäßig zugesicherte Gratifikationen, aber auch alle Arten anderer Vergütungen,
darüber oben 8 59 Nr. 10), selbst solche, die der Gehilfe zugunsten Dritter sich aus-
edingt, sofern sie als Aquivalent für die Dienstleistungen des Gehilfen erscheinen
(bierzu oben § 74 a Nr. 8). Freiwillig gewährte Gratifikationen fallen nicht darunter.
Hinsichtlich der Spesen vgl. bei § 64 Nr. 3. Soweit die Spesen darnach Dienst-
äquivalentsnatur haben, sind sie in Anschlag zu bringen, soweit sie nur zum Ersatze
den besonderen Auslagen (insbesondere Beförderungskosten) dienen, bleiben sie außer
Ansatz. Anträge in der Kommission, dies besonders zum Ausdruck zu bringen
wurden als selbstverständlich gestrichen. Ob die vertragsmäßige Leistung wirklich
vom Prinzipal erfüllt ist, ist gleichgültig. Ebenso ist gleichgültig, ob sie nach dem
Vertrage sofort oder später zu erfüllen war, sofern nur ein fester Anspruch des
Gehilfen darauf bestand (vgl. bei § 75 a). Im Ansatz zu bringen sind die zuletzt
bezogenen Leistungen, das will nicht besagen, die für das letzte Dienstjahr nachweisbar
dem Gehilfen zugeslossenen Leistungen, sondern die Bezüge, wie sie sich zur Zeit der
Beendigung des kenstvergältnisses darstellten, falls sie zu Jahresleistungen um-
gerechnet würden. Ist z. B. am 1. April der Gehalt des Gehilfen von 3000 auf
3600 Mark erhöht worden und wird das Dienstverhältnis am 1. Juli durch Kündigung
beendet, so ist der zuletzt bezogene Jahresgehalt 3600 und nicht etwa 3150 Mark. —
Bei Naturalbezügen oder sonstigen nicht in Geld bezifferten Leistungen hat eine
Schätzung zu erfolgen. Haben sich die Parteien über die Schätzung solcher Leistungen
im Vertrage geeinigt, so wird die Berechnung im Zweifel maßgebend sein, doch
wird dem Gehilfen der Beweis des höheren Wertes nicht versagt, werden dürfen,
da durch Vereinbarung von der Vorschrift des §5 74 Abs. 2 zum Nachteil des Gehilfen
nicht abgewichen werden kann. —
2. Bei wechselnden Bezügen (Provisionen, Tantiemen, Spesen) soll der
Durchschnitt der letzten drei Jahre oder des etwaigen geringeren Zeitraumes seit In-
krafttreten der betreffenden Vertragsbestimmung zugrunde gelegt werden.
War der Gehilfe also kürzere Zeit tantieme= oder provisionsberechtigt, so ist der Durch-
schnitt der kürzeren Zeit zugrunde zu legen. Wird die Vereinbarung über die
wechselnden Bezüge innerhalb der letzten drei Jahre geändert, so ist die letzte Ver-
einbarung die maßgebende, was ja § 74 Abfl. 2 entspricht. Nur fragt es sich in
solchen Fällen, was als „Durchschnitt des Zeitraums"“ zu betrachten ist. Man wird
bei zwei runden Jahren natürlich die Gesamtbezüge beider Jahre halbieren mühssen.
Bei Verbindung von ganzen Jahren und einem Bruchteil (2½, 1½ Jahr) oder
bei Nichterreichung eines ganzen Jahres (½ Jahr) wird man die Monate als
Durchschnitts-Einheit zugrunde legen und die so gewonnene Monatsdurchschnitts-
Nr. 1.
Nr. 2.