8 756 (Nr. 1—3). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 273
5 75 lehnt sich im großen an § 75 Abs 1 des D. H.G.B. an. Die Abweichungen Nr. 1.
sind durch den Grunaft der bezahlten Karenz hervor erufen. Sie gelten aber
auch für Handlungsgehilfen der in § 75b behandelten Art jedenfalls dann, wenn
der Prinzipal sich ihnen ##enüber zu einer Entschädigung ver flichtete, aber nach
dem Wortlaut sogar bei Mangel einer Entschädigung. u eden wird, ob der
Ge ist kündigt oder der Prinzipal kündigt. Die dritte Möglichkeit, daß das Dienst-
verhältnis ohne Kündigung aufhört, wird vom Gesetz nicht berührt.
1. Der Gehilfe kündigt.
a) Kündigte der Gehilfe das Dienstverhältnis wegen vertrags. Nr. 2.
widrigen Verhaltens des Prinzipals gemäf §5 70, 71, insbesondere in den
Fällen des § 71 Nr. 2—4, so wirkte nach altem Recht die Wettbewerbklausel Über-
haupt nicht, es war so, als ob eine Vereinbarung gar nicht ge Gofen wäre. Bei
bezahlter Karenz würde nach neuem Recht der Gehilfe damit aber seinen Gussuch
auf die Entschädigung verlieren. Darum legt es Abs. 1 in den Willen des Gehilfen,
ob er die Wettbewerbklausel aufrecht erhalten will. Das Gee nimmt bei Schweigen
des Gehilfen sogar an, daß er sie aufrecht erhalte. enn vor Ablauf eines
Monats von der Kündigung ab der Gehilfe nicht schriftlich dem Prinzipal erklärt
hat, er halte sich nicht gebunden, so bleibt das Wettbewerbverbot bestehen. Die
Erklärung muß chriftl orfolgen, mündliche Erklärung genügt nicht. Freilich
kann auf die mündliche Erklärung der Prinzipal sein. Einverständnis beseugen.
Dann läge Aufhebung des Wettbewerbverbotes durch Ubereinkunft vor, die nach
dem Gesetze keiner Form bedarf. Aber in dem bloßen Schweigen des Prinzipals
läge solch Einverständnis nicht, es bedürfte mindestens schlüssiger Handlungen, z. B.
Ausstellung eines Zeugnisses für einen Konkurrenten bei einer die Anstellung in
einem Konkurrenzge chch verbietenden Klausel.
Sie muß binnen einem Monat seit dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung
des Gehilfen erfolgte (nicht das Dienstverhältnis endet), d. h. gegenüber dem
Prinzipal wirksam wurde (darüber oben § 66 Nr. 4) erfolgen. Entw. I hatte eine
Frist von nur zwei Wochen aufgestellt, in der Kommission wurde sie auf einen
Monat — Berechnung B.G.B. §5 188 Abs. 2 — verlängert, weil in vielen Fällen
der Gehilfe zu stark von der Sorge um eine neue Stellung erfüllt, von seinem
Recht Gebrauch zu machen versäumen werde, wenn die Frist zu kurz bemessen sei
und weil nach er Regelung des Gesetzes, wonach bei passivem Verhalten deg
Gehilfen die Klausel fortdauere, doppelt Anlaß geboten sei, ihm die Möglichkeit,
Hch von einer lästigen Schranke zu befreien, nicht durch zu kurze Fristen zu
versperren. —
Sie muß die endgültige Erklärung des W## daß er sich als frei betrachte
enthalten. r lobe Androhungen oder bloße Vorschläge zu Anderungen der Klaufel
genügen nicht.
Hat der Gehilfe nach der Kündigung und vor Abgabe der Erklärung durch
konkludentes Verhalten, z. B. Annahme einer Entschädigungsrate, seinen Willen zu
erkennen gegeben, an der Klausel festzuhalten, so nützt die Erklärung nichts mehr.
Nimmt der Gehilfe nach Abgabe der Erklärung Entschädigungsraten weiter
an, so könnte darin ein erneuter: schlß der Klausel erblickt werden, der ja nun
keiner Form mehr bedürfte, wie überhaupt den Vorschriften der §§ 74 ff. nicht mehr
unterstehen würde.
b) Kündigt der Gehilfe das Dienstverhältnis aus §5 70 wegen eines Nr. 3.
vom Prinzipal nicht verschuldeten wichtigen Grundes, z. B. wiil er selbst
zur Fortsetzung der Dienste unfähig wird (§ 71 Nr. 1), so greift das Wettbewerb-
verbot Platz, ebenso wenn der Gehilfe lediglich aus §§ 66 f. kündigt. Einige
Schriftsteller nahmen für das 1 Recht freilich an, daß auch in letzterem
Falle dann nicht die Wettbewerbklausel wirke, wenn der Prinzipal sich so benommen
hat, daß der Gehilfe hätte aus den s&§ 70, 71 sofort kündigen können (val. auch
K.G. S. LVI S. 372). Allein diese Au assung, der sich auch der Rezierungsvertreter
in der Kommission anschloß (Komm. Ber. S. 59), die aber schon für das bisherige
Recht stark bestritten wurde (val. z. B. O. L.G. Stuttgart in O. L.G. Rspr. V S.272)
wird angesichts des durch die bezahlte Karenz doppelt fühlbaren Bedürfnisses na
Klarstellung und angesichts der Fassung gemäß den Vorschriften der §§ 70, 71
nicht aufrecht erhalten werden können. Es liegt hierzu um so weniger Grund vor,
Lehmann. Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 18