5 75 (Nr. 6—7), 5 76a (Nr. 1—2). 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 275
erreicht dann also die volle letzte Dienstentlohnung. Gleichgültig ist in diesem Falle,
ob der Gehilfe nachher seine Arbeitskraft anderweit verwertet (Herz bei Holdheim
Mll. S. 98). Die Erklärung des Prinzipals braucht nicht schriftlich zu erfolgen.
ber die Berechnung wird auf § 74b verwiesen. —
Daß der Prinzipal sich zur Zahlung des vollen Dienstäquivalents bereit
erklärt hat, hat der Prinzipal zu beweisen, wenn der Gehilfe Unwirksamkeit des
Wettbewerbverbotes behauptet. Stützt sich umgekenrt der Gehilfe auf die Bereit-
erklärung des Prinzipals, so liegt dem Gehilfen — falls der Prinzipal dies bestreitet
— der Beweis ob.
3. Weder Prinzipal noch Gehilfe kündigt. a) Das Dienstverhältnis Nr. 7.
löst sich auf durch Zeitablauf oder durch gegenseitige Vereinbarung. Dann
greift das Wettbewerbverbot Platz, auch dann, wenn der Prinzipal tatsächlich Ver-
anlassung zur Auflösung gegeben hat.
b) Der Prinzipal oder der Gehilfe fechten den Dienstvertrag an wegen Irrtums
Zwangs oder arglistiger Täuschung. Dann entfällt der Dienstvertrag und damil
das Wettbewerbverbot. Soweit dem Prinzipal durch das arglistige Verhalten des
Gehilfen ein Schade erwächst, würde § 826 B.G.B. aushelfen.
#§ 75a.
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses
durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung
verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von
der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
Entw. 1 § 75a, II 5 75a, Komm.-Beschl. Erste Lesung — Zweite Lesung § 75a.
egründung S. 730, 731; Kom.-Ber. S. 62ff., Sten.-Ber. des Reichst. S. 2864,
8424.
1. Während im alten Recht über die Zulässigkeit eines Verzichtes des Prinzipals Nr. 1.
besondere Vorschriften sich erübrigten, da das Prinzip der bezahlten Karenz nicht
bestand, würde nach neuem Recht vor der Beendigung des Dienstverhältnisses beie
dem Prinzip der bezahlten Karenz der Vertrag zwischen Prinzipal und Gehilfen
seine Schranke an §5 764 haben. Sovweit eine vertragsmäßige Entschädigungspflicht
nicht besteht, was in den Fällen der § 75b, 5 B2a der Fall sein kann, griffe das
allgemeine bbrgerliche Recht ein. h Beendigung des Dienstverhältnisses
regeln sich die Voraussetzungen und Folgen des Verzichtes und Erlasses schlechter-
dings nach allgemeinen Grundsätzen, d. n. es würde der Verzicht grundsätzlich nur
durch Verzichtsvertrag erfolgen können (R.G.B. LXXII S. 171). Der Verzicht würde
nur von Rechten befreien, zur Befreiung von Pflichten bedürfte es der Entlassung
seitens des Gehilfen (anders Entw. IJ.
2. Demgegenüber gewährt § 75a ein Privileg für den Prinzipal. Nr. 2.
Er kann vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch einseitige schriftliche Erklärung
das Wettbewerbverbot wieder beseitigen, bleibt dann aber noch ein Jahr seit Abgabe
der Erklärung an die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung gebunden. Durch
die letztere, erst in der Kommission binzugefügte Beschränkung sollte verhütet werden,
daß der Prinzipal, den infolge Veränderung der Verhältnisse die Last der Ent-
schädigung schwerer drückt, als der ursprünglich geschätzte Vorteil der Karenz,
sich, nachdem er den Schilfe lange Zeit unter dem Druck des Wettbewerbverbotes
Frhalten hatte, von der Entschädigung lossagt, und nach erfolgter Lossagung dem
ehilfen kündigt. Der so brotlos gewordene Gehilfe würde den Entschädigungs-
anspruch verlieren, ohne stets in der Freiheit des Wettbewerbes ein entsprechendes
Aquivalent zu erhalten. Darum soll der Prinzipal noch ein Jahr seit Abgabe
der Erklärung (nicht seit Beendigung des Dienstverhältnisses) an die Ent-
schädigungspflicht gebunden sein. Würde also das Dienstverhältnis mit dem Gehilfen
noch ein Jahr seit Abgabe der Erklärung andauern, so würde die Entschädigungs-
pflicht bei Beendigung des Dienstverhälknisses in Vortfall kommen. Bei auf un-
bestimmte Zeit geschlossenen Dienstverträgen kann darnach der Gehilfe durch Kündigung
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