Nr. 1.
der Pfändbarkeit den Dienstbezügen glei
280 I. Buch. Handelsstand. §5 75e (Nr. 1—2), § 75f.
bezeichneten Bezügen die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr
übersteigt. Die Vorschriften des § 2, des § 4 Nr. 2, 3 und des § 4a
des bezeichneten Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
Entw. I § 75e, II 5 75e Kommissionsbeschl. Erster und Zweiter Lesung
5 75e, Begr. S. 732, Komm. Ber. S. 77, 78.
D Die Vorschrift ist aus dem Regierungsentwurf unverändert in das Gesetz
gelangt.
1. Absatz 1 gewährt dem Entschädigungsanspruch das gleiche Konkursprivileg,
wie dem Anspruch auf das Dienstäquivalent. — wingekehmt der Anspruch des
Prinzipals auf die Vertragsstrafe ist nur eine gewöhnliche Konkursforderung. Sie
ist überhaupt nicht Konkursforderung, wenn erst nach Eröffnung des Konkurses
der Kridar gegen das Wettbewerbverbot verstößt (R.G.Z. LIX Nr. 16).
2. Absatz 2 stellt den Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Einschränkung
4. ie Pfändbarkeit beginnt, wenn die
Entschädigung allein oder zusammen mit den Dienstbezügen, welche der Gehilfe
während der Karenzzeit durch andere Verwendung seiner Arbeitskraft bezieht,
1500 Mark für das Jahr übersteigt. Bezüge aus anderen als Arbeits= oder Dienst-
verhältnissen (z. B. aus gesellschaftlichen Beteiligungen) werden nicht mitgerechnet. —
§ 75 .
Auf eine Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen
Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem
im Dienste ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraus-
setzungen anzustellen, findet die Vorschrift des § 152 Abs. 2 der Gewerbe-
ordnung Anwendung.
Entw. 1 — Entw. II, § 76f; Komm. Beschl. Erster Lesung § 75f, Zweiter Lesung
§ 756f. Ber. der Kommission S. 89 ff., 105; Sten. Ber. des Reichst. S. 2889, 8425,
8426, 8430, 8434, 8439, 8442, 8443, 8445f.
Die Vorschrift über die sog. geheime Konkurrenzklausel war dem Entw. 1
emd. Sie gelangte erst auf Grund der Kommissionsbeschlüsse in das Gesetz.
ach den Kommis —- erster Lesung sollte die geheime Konkurrenzklausel
nichtig sein und die beteiligten Unternehmer dem Gehilfen gegenüber schadensersatz-
pflichtig machen. Entw. II nahm die jetzige Fassung auf, die in der zweiten Lesung
angenommen wurde. Darnach würden bei einer (offenen oder geheimen) Vereinbarung
mehrer Prinzipale, wonach der eine sich dem oder den anderen verpflichtet, Hand-
Eansgehilken, die bei letzteren (auch als Handlungslehrlinge oder Volontäre) in
Deeist ind oder gewesen sind, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
anzu tellen, jeder der Kontrahenten freies Rücktrittsrecht von dem Vertrage haben.
Keiner könnte den Anspruch gegen den anderen klage- oder einredeweise, (etwa im
Wege der Aufrechnung — Reichel in Iher. Jahrb. LIX S. 427) — geltend machen.
8 bestellte Sicherheiten werden unverbindlich sein, desgl. festgesetzte Vertragsstrafen
R.G. im Recht 1912 Nr. 1361 = Warneyer 1912 Nr. 248, Schall in Iher.
ahrb. LII S. 53), eingegangene Schuldanerkenntnise (R.G. Z. L Nr. 7). Wohl aber
wird das auf Grund des Vertrages Geleistete (z. B. die gezahlte Vertragsstrafe) nicht
deshalb zurückgefordert werden können, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
bat (anders Schall in Sh Jahrb. LII S. 53). Auf Hanhluengegehsen die
ei keinem der Kontrahenten als Handlungsgehilfen (bez. Handlungslehrlinge,
Volontärs) beschäftigt waren, bezieht sich §s 76 f nicht. Doch wird man das Vor-
shieben von Strohmännern, um die Folgen des § 75 f zu vermeiden, als unzulässige
esetzesumgehung betrachten müssen.
Nach Lage des Falls könnte die geheime Konkurrenzklausel auch als wider
Ses B.G.B. verstoßend nichtig sein. Auch könnte § 153 G.O. zur Anwendung
gen.