Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Art. 8 (Nr. 1—2), 5 76. 6. Abschnitt. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 281 
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1914. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. 
Die neuen Vorschriften finden, abgesehen von den Formvorschriften 
des § 74 Abs. 1, auch auf die vorher vereinbarten Wettbewerbverbote An- 
wendung. Ein Wettbewerbverbot, das nach den neuen Vorschriften un- 
verbindlich ist, weil eine dem § 74 Abs. 2 entsprechende Entschädigung nicht 
vereinbart ist oder die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen 
den Betrag von fünfzehnhundert Mark für das Jahr nicht übersteigen, 
bleibt verbindlich, falls sich der Prinzipal vor dem Ablauf von drei Monaten 
seit dem Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich erbietet, die vorgeschriebene 
Entschädigung zu zahlen sowie die dem Gehilfen zustehenden vertrags- 
mäßigen Leistungen auf mehr als fünfzehnhundert Mark für das Jahr 
zu erhöhen. 
Entw. I Art. 2, II Art. 3, Kommissionsbeschl. Erste Lesung Art. 2, Zweite 
Lesung Art. 3, Reichstagsbeschl. Zweiter Lesung Art. 3, Begründung S. 732, 
Kommissionsber. S. 81ff., 106, Sten. Ber. des Reichstages S. 8451. 
Während den §55 74, 75 des D. H. G. B. rückwirkende Kraft nicht beigemessen 
wurde (R.G.8. XLVIII Nr. 30) hat Artikel 3 den Vorschriften der Novelle rück- 
wirkende Kraft beigelegt. Die hinsichtlich des § 74 Abs. 1 mit Bezug auf die Form 
der Vereinbarung gemachte Ausnahme ist selbstverständlich. Auf Abänderungen von 
Vereinbarungen nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezieht sie sich nicht. 
Um dem Prinzipal die Möglichkeit zu geben, Wettbewerbverbote, die wegen 
Mangel einer ausreichenden Entschädigung (574 Abs. 2) oder, weil die Mindestbezüge 
von 1500 Mark dem Gehilfen nicht zugesichert werden (8 74 a Abs. 2) nichtig wären, 
aufrecht zu erhalten, gestattet Artikel 3 dem Herrn, bis zum 31. März 1915 durch 
schriftliches Erbieten an den (derzeitigen oder früheren) Gehilfen zur Zahlung der 
gesetzlichen Entschädigung oder Gewährung der Bezüge auf das gesetzliche Mindest- 
maß (oder darüber) die Verbindlichkeit der Klaufel aufrecht zu erhalten. Einer 
Annahme seitens der Gehilfen bedarf es nicht. 
Im übrigen ist es gleichgültig ob die Gehilfen noch in Dienst sind oder ob 
bereits das Dienstverhältnis beendet ist. Zwar vertrat in der Kommission ein 
Regierungsvertreter die Ansicht, daß bei Anstellungsverträgen, die bereits abgelaufen 
seien, die alte Konkurrenzklausel voll respektiert werden müsse, allein dieser Ansicht 
wurde widersprochen und die allgemeine Porneulierern des Art. 3 unterscheidet nicht. 
Das Wort „der Prinzipal“ kann nicht für die entgegengesetzte Auffassung verwendet 
werden, da es auch den ehemaligen Prinzipal umfassen kann (vgl. § 75f.). Dem- 
gemäß wird der Prinzipal vom 1. Januar 1915 ab früheren Gehilfen für den Rest 
er Karenzzeit diejenige ährche Entschädigung zu zahlen haben, die sie zu 
beanspruchen hätten, wenn der Dienst unter der Herrschaft des neuen Rechts sein 
Ende genommen hätte. Dagegen wird er für den am 1. Januar 1915 bereits 
abgelaufenen Teil der Karenzzeit nicht mehr, als aach altem Recht, zu leisten haben. 
Die Dauer der Karenzzeit wird vom neuen Recht schlechtweg beherrscht, wenn die 
Karenzzeit am 1. Januar 1915 noch nicht beendet war, die Karenzzeit schließt also 
notwendig mit dem Ablauf des zweiten Fahres seit ihrem Beginn, mag auch nur 
ein kleiner Bruchteil in das Sahr 1915 fallen. Die in Art. 169 Abs. 2 E.B.G.B. 
für die Verjährung aufgestellte Regelung kann keine Anwendung finden. 
g 76. 
Die Vorschriften der §§ 60 bis 63, 75f gelten auch für Handlungs- 
lehrlinge. Vereinbarungen, durch die diese für die Zeit nach der Be- 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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