Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
282 I. Buch. Handelsstand. 5 76 (Nr. 1—29. 
endigung des Lehr= oder Dienstverhältnisses in ihrer gewerblichen Tätig- 
keit beschränkt werden, sind nichtig. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in 
den bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommenden kaufmännischen Arbeiten 
unterwiesen wird; er hat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst 
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu 
leiten. Die Unterweisung hat in der durch den Zweck der Ausbildung 
gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu geschehen. 
Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche 
Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht 
entziehen; auch hat er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen 
und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den 
Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten. 
In betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dem Lehrlinge die zum 
Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, bewendet 
es bei den Vorschriften des § 120 der Gewerbeordnung. 
Entw. 1 §5 68, II § 75; Denkschrift 1 S. 66, II S. 3172, Komm. Ber. S. 3890, 
3891;: Stenogr. Ber. S. 5539. — Entw. 1 der Wettbewerbsnovelle § 76 Abf. 1, 
II § 76 Abs. 1, Kommissionsbeschl. Erster Lesung § 76 Abs. 1, Zweiter Lesung § 76 
Abs. 1; Begr. zu Entw. I S. 732; Komm. Ber. S. 79ff. 
Literatur: Außer den oben S. 209 Genannten: Bloch, Der kaufmännische 
Lehrvertrag 1898, Dunger, Das Recht des Handlungslehrlings Diss. 06, Gordan 
in Jahrb. des Kaufm. G. Berlin III S. off. 
1. Vorbemerkung. Das neue H. G. B. regelt in den S§ 76—82 eingehend 
des kanfmännischen behrlings Rechtsstellung. Die diesbez., im alten H. G. B. noch 
nicht enthaltenen Bestimmungen stellen sich zu einem Teile als eine Ubertragung 
der Vorschriften über die Handlungsgehilfen, zum anderen Teile als eine Anwendung 
der in der G. O. über gewerbliche Lehrlinge aufgestellten Rechtssätze dar. Hin- 
ehuch bes Verhältnisses zum B.G. B. vgl. die einleitenden Bemerkungen zu diesem 
nitt. 
2. Begriffsbestimmung der Handlungslehrlinge. Eine solche gibt das Gesetz- 
buch nicht. Gemeinsam mit dem bondlüngsschien ist dem Handlungslehrling 
die Anstellung in einem Handelsgewerbe zur Leistung wesentlich kaufmännischer 
Dienste. In dieser Beziehung ist das bei § 59 Bemerkte entsprechend anzuwenden. 
Unterscheidend ist der vom Dienstverpflichteten erstrebte Zweck. Während der 
Handlun sehilfe seine Dienste „verkauft“, erstrebt der Handlungslehrling die Aus- 
bildung im Handelsgewerbe, die Erlernung kaufmännischer Fertigkeiten. Wann 
das eine, wann das andere vorliegt, kann mitunter zweifelhaft sein Das Alter 
des Angestellten wird hier häufig einen Maßstab geben. Anträgen, bei Personen 
unter einem gewissen Lebensalter die Lehrlingseigenschaft zu präsumieren, wurde 
aber nicht stattgegeben (Komm. Ber. S. 3890). Wie demnach die Zahlung eines 
Entgeltes für die Dienste hier nicht notwendig ist, (über unentgeltliche Beköstigung 
vgl. z. B. Riesenfeld 1 Nr. 43) und wo sie vorkommt, die Rolle nicht spielt, die 
sie beim Gehilfenvertrag spielt, ja umgekehrt der Lehrherr ein behrgeld erhalten 
kann, so übernimmt der Lehrherr andererseits stets als Gegenleistung ie besondere 
Pflicht der Ausbildung des Lehrlings, die durch zivile und pönale Normen (5§ 76, 
82) erzwungen wird. Wo der Prinzipal solche Pflicht nicht übernimmt, wie 
möglicherweise beim Volontär (vgl. bei § 59 Nr. 3, Jahrb. des Kaufm.G. Berlin II 
S. 283, III S. 297, ferner unten §8 82 a) liegt kein Lehrvertrag vor. Auf den Namen 
„Volontär“ allein kann es natürlich nicht ankommen, auch nicht darauf, ob der sog. 
Volontär bereits eine Vorbildung hat. Eine solche widerspricht dem Begriffe des
	        
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