Nr. 1.
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282 I. Buch. Handelsstand. 5 76 (Nr. 1—29.
endigung des Lehr= oder Dienstverhältnisses in ihrer gewerblichen Tätig-
keit beschränkt werden, sind nichtig.
Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in
den bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommenden kaufmännischen Arbeiten
unterwiesen wird; er hat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu
leiten. Die Unterweisung hat in der durch den Zweck der Ausbildung
gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu geschehen.
Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche
Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht
entziehen; auch hat er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen
und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den
Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten.
In betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dem Lehrlinge die zum
Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, bewendet
es bei den Vorschriften des § 120 der Gewerbeordnung.
Entw. 1 §5 68, II § 75; Denkschrift 1 S. 66, II S. 3172, Komm. Ber. S. 3890,
3891;: Stenogr. Ber. S. 5539. — Entw. 1 der Wettbewerbsnovelle § 76 Abf. 1,
II § 76 Abs. 1, Kommissionsbeschl. Erster Lesung § 76 Abs. 1, Zweiter Lesung § 76
Abs. 1; Begr. zu Entw. I S. 732; Komm. Ber. S. 79ff.
Literatur: Außer den oben S. 209 Genannten: Bloch, Der kaufmännische
Lehrvertrag 1898, Dunger, Das Recht des Handlungslehrlings Diss. 06, Gordan
in Jahrb. des Kaufm. G. Berlin III S. off.
1. Vorbemerkung. Das neue H. G. B. regelt in den S§ 76—82 eingehend
des kanfmännischen behrlings Rechtsstellung. Die diesbez., im alten H. G. B. noch
nicht enthaltenen Bestimmungen stellen sich zu einem Teile als eine Ubertragung
der Vorschriften über die Handlungsgehilfen, zum anderen Teile als eine Anwendung
der in der G. O. über gewerbliche Lehrlinge aufgestellten Rechtssätze dar. Hin-
ehuch bes Verhältnisses zum B.G. B. vgl. die einleitenden Bemerkungen zu diesem
nitt.
2. Begriffsbestimmung der Handlungslehrlinge. Eine solche gibt das Gesetz-
buch nicht. Gemeinsam mit dem bondlüngsschien ist dem Handlungslehrling
die Anstellung in einem Handelsgewerbe zur Leistung wesentlich kaufmännischer
Dienste. In dieser Beziehung ist das bei § 59 Bemerkte entsprechend anzuwenden.
Unterscheidend ist der vom Dienstverpflichteten erstrebte Zweck. Während der
Handlun sehilfe seine Dienste „verkauft“, erstrebt der Handlungslehrling die Aus-
bildung im Handelsgewerbe, die Erlernung kaufmännischer Fertigkeiten. Wann
das eine, wann das andere vorliegt, kann mitunter zweifelhaft sein Das Alter
des Angestellten wird hier häufig einen Maßstab geben. Anträgen, bei Personen
unter einem gewissen Lebensalter die Lehrlingseigenschaft zu präsumieren, wurde
aber nicht stattgegeben (Komm. Ber. S. 3890). Wie demnach die Zahlung eines
Entgeltes für die Dienste hier nicht notwendig ist, (über unentgeltliche Beköstigung
vgl. z. B. Riesenfeld 1 Nr. 43) und wo sie vorkommt, die Rolle nicht spielt, die
sie beim Gehilfenvertrag spielt, ja umgekehrt der Lehrherr ein behrgeld erhalten
kann, so übernimmt der Lehrherr andererseits stets als Gegenleistung ie besondere
Pflicht der Ausbildung des Lehrlings, die durch zivile und pönale Normen (5§ 76,
82) erzwungen wird. Wo der Prinzipal solche Pflicht nicht übernimmt, wie
möglicherweise beim Volontär (vgl. bei § 59 Nr. 3, Jahrb. des Kaufm.G. Berlin II
S. 283, III S. 297, ferner unten §8 82 a) liegt kein Lehrvertrag vor. Auf den Namen
„Volontär“ allein kann es natürlich nicht ankommen, auch nicht darauf, ob der sog.
Volontär bereits eine Vorbildung hat. Eine solche widerspricht dem Begriffe des