5 78 (Nr. 1—3). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 289
nur die allgemeine Angabe des bevorstehenden Berufs- oder Gewerbswechsels zu
enthalten. Einer Bezeichnung des Gukünstig zu ergreifenden Berufes oder Gewerbes
bedarf es nicht. Unter anderem Gewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht
handelsgewerblich ist, wenngleich sie in einem Handelsgewerbe vor si geht Brand
1b, Staub-Bondi Anm. 1), zu verstehen, unter Beruf eine dauernde Tätigkeit
nichtgewerblicher Art. Nicht genügt demnach Wechsel der Geschäftsart innerhalb
der Grenzen des Kandelsgewerbeg denn Abs. 2 droht bei Eintritt des Lehrlings in
ein anderes Geschäft die Verpflichtung zum Schadensersatz an, ohne die Beschrän-
kung auf ein gleichartiges Geschäft hinzuzufügen und § 76 1 dehnt das Kon-
kurrenzverbot des § 60 auf den Lehrling aus. Der Le rling also, der erklärt, vom
Baugschä zum Getreidegeschäft übergehen zu wollen, bedarf der Zustimmung
des Lehrherrn zur Auflösung des Vertrages (anders Horrwitz S. 170, Gordan
47, O.L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. I S. 227). — Es genügt, daß der über-
tritt geplant, d. h. ernstlich baabsichtigt ist, daß er wirklich nachher erfolgt, ist
nicht notwendig. Wird erweislich die Erklärung nur abgegeben, um der Ver-
pflichtungen aus dem Lehrvertrage ledig zu werden, so kann der Lehrherr Anspruch
wegen besu ten Austritts nach allgemeinen Grundsätzen geltend machen, dagegen
darf er die ärung nicht zurückweisen (Düringer-Hachen burg Anm. 4, anders
O.L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. 1 S. 217). Das Lehrverhältnis endigt, falls nicht
der Lehrherr früher kündigt, sei es aus § 78, sei es aus § 77 Abs. 3, 4, mit dem
Ablauf des Monats, natürlich können beide Parteien vereinbaren, es in alter Weise
fortäusehen. Solche Vereinbarung ist schon dann anzunehmen, wenn der Widerruf
er Erklärung vom Prinzipal anstandslos angenommen wird.
2. Abs. 2. Die Bestimmung des Abs. 2 soll eine mißbräuchliche Ausnutzung Nr. 2.
des im Abs. 1 gewährten Auflösungsgrundes verhüten. Der Lehrling, der nach-
träglich den Plan des Gewerbs= oder Derufewechsels wieder aufgibt, ist gehalten,
neun Monate von Beendigung des Lehrverhältnisses ab sich des Eintrittes in irgend
ein anderes Geschäft (nicht bloß Konkurrenzge cheailao als Handlungsgehilfe oder
Handlungslehrling zu enthalten, vorausgesetzt, daß solcher Eintritt in Widerfpouch
mit der abgegebenen Erklärung steht. Hatte er sich demnach diesen Eintritt bei
Abschluß des Lehrvertrages offen gelassen, so greift das Verbot nicht Platz, ebenso-
wenig wenn die Auflösung des Lehrvertrages, weil der Lehrling die Sesche sart
wechseln will, mit Zustimmung des Lehrherrn erfolgt, denn hier handelt es um
den einfachen Fall der Auflösung durch gegenseitige Ubereinkunft. — Nur der Ein-
tritt als Handlungslehrling (auch Volontär Düringer-Hachenburg Anm. 6)
oder Handlungsgehilfe ist unzulässig, nicht der als Gewerbe chilfe, doch wird
man die Annahme einer Stellung als Vorstand einer Korporation dem gleich zu
stellen haben (auch die Eingehung einer Lenkensgesellschaft, dürfte wohl zu ver-
neinen sein). — Der Lehrherr kann Ersatz des ihm durch die Beendigung des
Lehrverhältnisses entstandenen Schadens verlangen, d. h. einmal des Schadens, der
ihm durch Entbehrung der Arbeitskraft des ehemaligen Lehrlings erwächst (val.
oben § 76 Nr. 5), sodann des Schadens, der sich für ihn als eine Folge der Be-
freiung des Lehrlings von dem Lehrvertrage herausstellt, also Ersatz des durch
Konkurrenzbetrieb seitens des Lehrlings (5 60) ihm Ewachsenden Vermögensnachteils,
denn auch sie stehen in Zusammenhang mit der Beendigung des Lehrverhältnisses,
endlich Ersatz des Schadens, der ihm dadurch erwächst, daß der ehemalige Lehrling
dem neuen Prinzipal über die Kundschaft, Hezugsquellen usw. Nachrichten und
Ausweise versch .nlZum Ersatz verpflichtet sind einmal der Lehrling (auch der
minderjährige in Gemäßheit von B.-G.B. 5 828), sodann der gesetzliche Vertreter,
der den neuen Vertrag abschloß, als Anstifter (B.G.B. § 830 Abs. 2), weiter der
neue Lehrherr oder Prinzipal, sofern er bei der Anstellung des Lehrlings von dem
Sachverhalt Kenntnis hatte (kennen müssen genügt nicht) und alle nur, wenn der
Lehrvertrag schriftlich geschtessen war (5 79) — alle diese als Gesamtschuldner, sind
es mehrere nacheinander, diese sämtlich. Möglicherweise kann auch derjenige, der
als Selbstkontrahent mit dem Lehrherrn den alten Lehrvertrag einging, elangt
werden.
B. Der Inhalt des § 78 ist als zwingendes Recht anzusehen, soweit es sich Nr. 8.
um die Rechte des Lehrlings auf die Berufswahl handelt. Im übrigen kann er
vertragsmäßig modifiziert werden; so kann der Lehrherr im voraus auf die ihm
Lehmann-King, Handelsgeseptzbuch. I. 2. Aufl. 19