Nr. 2.
Nr. 3.
290 I. Buch. Handelsstand. * 78 (Nr. 3), § 79 (Nr. 1—3), § 80, 5 81.
zustehenden Rechte verzichten, und der Lehrling kann sich, falls er gegen seine Ver-
pflichtung (Abs. 2) verstößt, zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichten
etzteres verneint Staub-Bondi §5 78 Anm. 7).
§ 79.
Ansprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre kann der Lehr-
herr gegen den Lehrling nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich
geschlossen ist.
Entw. I—II § 78; Denkschr. II S. 3172.
1. Nur hinsichtlich der Ansprüche des Lehrherrn gegen den Lehrling gilt
der §5 79, umgekehrt kann der hehrling gegen den Lehrherrn auch aus dem
te
mündlichen Lehrvertrag alle Ansprüche geltend machen (anders G.O. § 127f.). Hier
gilt das bei § 70 Bemerkte. Da ein Gehalt selten in Frage kommt, wird es
Sh bei Nichterfüllung der Verpflichtung des Lehrherrn um Schadensersatzansprüche
andeln.
2. Nur für die Ansprüche wegen unbefugten Austritts gilt die Be-
schränkung. Andere Ansprüche, z. B. auf Zahlung des Lehrgeldes, kann der Lehr-
herr gegen den behriing ohne Rücksicht auf die Form des Lehrvertrages erheben.
Als Anspruch wegen unbefugten Austritts gilt auch der Anspruch aus §5 78 Abf. 2.
Soweit der Anspruch gegen den Lehrling ausgeschlossen ist, wird er auch gegen den
als Gesamtschuldner haftenden neuen Prinzipal nicht geltend gemacht werden können.
Hat dagegen der Vater als Selbstkontrahent den Vertrag abgeschlossen, so zessiert
§5 79 (ebenso Staub-Bondi § 79 Anm. 3).
3. Für die Ansprüche gegen den Sehrling ist zuständig das Aaaufnhercht
dagegen für die Ansprüche gegen den Vater oder Vormund das ordentliche Gericht
g 80.
Bei der Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein schriftliches Zeugnis über die Dauer der Lehrzeit und die
während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über sein
Betragen auszustellen.
Auf Antrag des Lehrlings hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis
kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
Entw. I § 71, II § 79; Denkschr. I S. 66, II S. 3172.
Landauer, Das Zeugnis des Handlungslehrlings, Diss. os.
Vgl. G.O. § 127i5 Abs. 1 und die Bemerkungen zu § 73. Zur Ausstellung
bedarf es nicht eines besonderen Antrages des Lehrlinmns der Lehrherr ist ohne
weiteres dazu gehalten (anders Staub- Bondi Anm. 1), doch kann durch gegen-
seitige Ubereinkunft darauf verzichtet werden, kesend im voraus durch Vertrag
die Weblichtung des Lehrherrn nicht ausgeschlossen werden kann. Das Zeugnis
des Lehrherrn hat sich ohne, ja auch gegen den Antrag des Lehrlings, auf die
Gesamtheit der in Abs. 1 angegebenen Verhältnisse (also auch auf das Betragen
des Lehrlings, soweit es das Verhalten im Lehrverhältnis betrifft, was nicht das-
selbe ist, wie Betragen in Ausübung der dienstlichen Stellung) zu erstrecken. Unter
Dauer der Lehrzeit ist die konkrete Dauer nach Maßgabe des betreffenden Lehr-
vertrages zu verstehen. Auch der Entlassungsgrund kann zur Kennzeichnung des
Betragens angeführt werden (O.L.G. Dresden in O.L.G. Iepr. V S. 273).
§ 81.
Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
dürfen Handlungslehrlinge weder halten noch sich mit der Anleitung von