Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
290 I. Buch. Handelsstand. * 78 (Nr. 3), § 79 (Nr. 1—3), § 80, 5 81. 
zustehenden Rechte verzichten, und der Lehrling kann sich, falls er gegen seine Ver- 
pflichtung (Abs. 2) verstößt, zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichten 
etzteres verneint Staub-Bondi §5 78 Anm. 7). 
§ 79. 
Ansprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre kann der Lehr- 
herr gegen den Lehrling nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich 
geschlossen ist. 
Entw. I—II § 78; Denkschr. II S. 3172. 
1. Nur hinsichtlich der Ansprüche des Lehrherrn gegen den Lehrling gilt 
der §5 79, umgekehrt kann der hehrling gegen den Lehrherrn auch aus dem 
te 
mündlichen Lehrvertrag alle Ansprüche geltend machen (anders G.O. § 127f.). Hier 
gilt das bei § 70 Bemerkte. Da ein Gehalt selten in Frage kommt, wird es 
Sh bei Nichterfüllung der Verpflichtung des Lehrherrn um Schadensersatzansprüche 
andeln. 
2. Nur für die Ansprüche wegen unbefugten Austritts gilt die Be- 
schränkung. Andere Ansprüche, z. B. auf Zahlung des Lehrgeldes, kann der Lehr- 
herr gegen den behriing ohne Rücksicht auf die Form des Lehrvertrages erheben. 
Als Anspruch wegen unbefugten Austritts gilt auch der Anspruch aus §5 78 Abf. 2. 
Soweit der Anspruch gegen den Lehrling ausgeschlossen ist, wird er auch gegen den 
als Gesamtschuldner haftenden neuen Prinzipal nicht geltend gemacht werden können. 
Hat dagegen der Vater als Selbstkontrahent den Vertrag abgeschlossen, so zessiert 
§5 79 (ebenso Staub-Bondi § 79 Anm. 3). 
3. Für die Ansprüche gegen den Sehrling ist zuständig das Aaaufnhercht 
dagegen für die Ansprüche gegen den Vater oder Vormund das ordentliche Gericht 
g 80. 
Bei der Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem 
Lehrling ein schriftliches Zeugnis über die Dauer der Lehrzeit und die 
während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über sein 
Betragen auszustellen. 
Auf Antrag des Lehrlings hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis 
kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. 
Entw. I § 71, II § 79; Denkschr. I S. 66, II S. 3172. 
Landauer, Das Zeugnis des Handlungslehrlings, Diss. os. 
Vgl. G.O. § 127i5 Abs. 1 und die Bemerkungen zu § 73. Zur Ausstellung 
bedarf es nicht eines besonderen Antrages des Lehrlinmns der Lehrherr ist ohne 
weiteres dazu gehalten (anders Staub- Bondi Anm. 1), doch kann durch gegen- 
seitige Ubereinkunft darauf verzichtet werden, kesend im voraus durch Vertrag 
die Weblichtung des Lehrherrn nicht ausgeschlossen werden kann. Das Zeugnis 
des Lehrherrn hat sich ohne, ja auch gegen den Antrag des Lehrlings, auf die 
Gesamtheit der in Abs. 1 angegebenen Verhältnisse (also auch auf das Betragen 
des Lehrlings, soweit es das Verhalten im Lehrverhältnis betrifft, was nicht das- 
selbe ist, wie Betragen in Ausübung der dienstlichen Stellung) zu erstrecken. Unter 
Dauer der Lehrzeit ist die konkrete Dauer nach Maßgabe des betreffenden Lehr- 
vertrages zu verstehen. Auch der Entlassungsgrund kann zur Kennzeichnung des 
Betragens angeführt werden (O.L.G. Dresden in O.L.G. Iepr. V S. 273). 
§ 81. 
Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, 
dürfen Handlungslehrlinge weder halten noch sich mit der Anleitung von
	        
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