Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 84 (Nr. 1- 2). 7. Abschnitt. Handlungsagenten. 293 
8 84. 
Wer, ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit 
betraut ist, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln 
oder im Namen des anderen abzuschließen (Handlungsagent), hat bei 
seinen Verrichtungen das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt 
eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. 
Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten 
zu geben, namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich An- 
zeige zu machen. 
Entw. 1 5 75, II § 82; Denkschr. I S. 68, 69, II S. 3173; Komm.Ber. S. 3892, 
3893, 3894. 
Zur Literatur: Behrend §& 55, Goldschmidt Hdb. H. 634 f., Immer- 
wahr, Das Recht der Handlungsagenten 1900, Albrecht-Tentler, Das Recht 
der Agenten nach deutschem Handelsrecht Ö3# Wüsten dörfer in Z. LVIII S. 118ff.; 
K. Jacusiel, Die Rechte der Agenten, Mäkler und Kommissionäre I 2. Aufl. 04. 
1. Vorbemerkung. Gegenüber der schillernden und unsicheren Anwendung 
des Wortes „Agent“ im Leben (vgl. Behrend S. 379, Goldschmidt, System 
5 40), wo es bald einen Mäkler, bald einen Kommissionär, bald einen Stellver- 
treter, ferner bald einen selbständigen Gewerbetreibenden, bald einen Handlungs- 
gehilfen, bald einen solchen, der nur für das große Publikum, bald einen solchen 
der nur für bestimmte Geschäftsherren auftritt, bezeichnet, umgrenzt § 84 den Begriff 
des Handlungsagenten in bestimmter Weise. Wer dieser Begriffsbestimmung gerecht 
wird, ist „Handlungsagent“, wie er auch im Leben heißen möge, und wer ihr nicht gerecht 
wird, ist es nicht, ob er auch Agent genannt wird. So sind Theater= und Ver- 
lagsagenten gewöhnlich Mäkler (Immerwahr S. 44). Der Name „Reisender“ 
pricht noch nicht gegen Stellung eines Agenten (R.GG. in L. Z. 08 S. 60). In- 
izien für den Agenten können Eintragung der Firma, Lösung eines eigenen Ge- 
werbescheins, Zahlung von Gewerbesteuern, Besitz eines eigenen Lokals sein, auch das 
Delkrederestehen spricht für selbständ! e Agenten. Aber das Fehlen solcher Momente 
beweist noch nicht ein Gehilfenverhältnis (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XII. 
S. 422). Aßere Indizien für den Gehilfen: ein fixer Gehalt, Anmeldung zur 
Angestelltenve cherun , jederzxittge Kontrolle. Doch kommt letztere auch bei Agenten 
vor (O.L.G. Kiel in O.L. G. Rspr. XIX S. 300, Apt III S. 42, O.L.G. München 
in O. .G. Rspr. XXIV S. 125). Daß das Geschäftsschild des Geschäftberm beim 
Agenten angebracht wird, gricht noch nicht gegen Agentur, ebensowenig, daß der 
Agent verpflichtet ist, den Weisungen der Geschäftsdirektion zu folgen (K.G. in 
Joh.-R. XXII A 76). Vgl. im übrigen unter Nr. 2. 
2. Begriff des Handlungsagenten (darüber schon bei § 1 Nr. 66). Der 
Handlungsagent ist nach § 84 
a) ein selbständiger Gewerbetreibender, nicht ein Handlungsgehilfe oder 
sonstiger im Handelsgewerbe Angestellter. Er ist nicht in einem Handelsgewerbe 
angestellt“ (6 59), so daß er ein unselbständiges Glied im Geschäftsmechanismus 
bes Handlungshauses bildet (Denkschr.), sondern er betreibt ein eigenes Handels- 
gewerbe. Er steht nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Prinzipal, sondern 
er steht in einem Vertragsverhältnis zu einem anderen Kaufmann, dem Geschäfts- 
errn, der r mit der Vermittelung oder dem Abschluß von Handelsgeschäften 
etraut. Nicht stets wird im Leben sofort erkennbar sein, ob ein Handlun agehaile 
oder ein selbständiger Gewerbetreibender vorliegt. Als Merkmale führt 90H solche 
zweifelhaften Fälle die Denkschrift an, daß re eimäßig der Agent nur Provision 
(vgl. § 88), der Handlungsgehilfe festen Gehalt und daneben Provision bekomme 
(festen Gehalt allein wird der Agent kaum jemals beziehen, Goldschmidt, System 
5 40, Behrend S. 384), daß der Aogent oft gleichzeitig mehreren Firmen diene, 
was beim Handlungsgehilfen selten vorkomme, daß der Agent meist an fremden 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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