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Wer, ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit
betraut ist, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln
oder im Namen des anderen abzuschließen (Handlungsagent), hat bei
seinen Verrichtungen das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten
zu geben, namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich An-
zeige zu machen.
Entw. 1 5 75, II § 82; Denkschr. I S. 68, 69, II S. 3173; Komm.Ber. S. 3892,
3893, 3894.
Zur Literatur: Behrend §& 55, Goldschmidt Hdb. H. 634 f., Immer-
wahr, Das Recht der Handlungsagenten 1900, Albrecht-Tentler, Das Recht
der Agenten nach deutschem Handelsrecht Ö3# Wüsten dörfer in Z. LVIII S. 118ff.;
K. Jacusiel, Die Rechte der Agenten, Mäkler und Kommissionäre I 2. Aufl. 04.
1. Vorbemerkung. Gegenüber der schillernden und unsicheren Anwendung
des Wortes „Agent“ im Leben (vgl. Behrend S. 379, Goldschmidt, System
5 40), wo es bald einen Mäkler, bald einen Kommissionär, bald einen Stellver-
treter, ferner bald einen selbständigen Gewerbetreibenden, bald einen Handlungs-
gehilfen, bald einen solchen, der nur für das große Publikum, bald einen solchen
der nur für bestimmte Geschäftsherren auftritt, bezeichnet, umgrenzt § 84 den Begriff
des Handlungsagenten in bestimmter Weise. Wer dieser Begriffsbestimmung gerecht
wird, ist „Handlungsagent“, wie er auch im Leben heißen möge, und wer ihr nicht gerecht
wird, ist es nicht, ob er auch Agent genannt wird. So sind Theater= und Ver-
lagsagenten gewöhnlich Mäkler (Immerwahr S. 44). Der Name „Reisender“
pricht noch nicht gegen Stellung eines Agenten (R.GG. in L. Z. 08 S. 60). In-
izien für den Agenten können Eintragung der Firma, Lösung eines eigenen Ge-
werbescheins, Zahlung von Gewerbesteuern, Besitz eines eigenen Lokals sein, auch das
Delkrederestehen spricht für selbständ! e Agenten. Aber das Fehlen solcher Momente
beweist noch nicht ein Gehilfenverhältnis (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XII.
S. 422). Aßere Indizien für den Gehilfen: ein fixer Gehalt, Anmeldung zur
Angestelltenve cherun , jederzxittge Kontrolle. Doch kommt letztere auch bei Agenten
vor (O.L.G. Kiel in O.L. G. Rspr. XIX S. 300, Apt III S. 42, O.L.G. München
in O. .G. Rspr. XXIV S. 125). Daß das Geschäftsschild des Geschäftberm beim
Agenten angebracht wird, gricht noch nicht gegen Agentur, ebensowenig, daß der
Agent verpflichtet ist, den Weisungen der Geschäftsdirektion zu folgen (K.G. in
Joh.-R. XXII A 76). Vgl. im übrigen unter Nr. 2.
2. Begriff des Handlungsagenten (darüber schon bei § 1 Nr. 66). Der
Handlungsagent ist nach § 84
a) ein selbständiger Gewerbetreibender, nicht ein Handlungsgehilfe oder
sonstiger im Handelsgewerbe Angestellter. Er ist nicht in einem Handelsgewerbe
angestellt“ (6 59), so daß er ein unselbständiges Glied im Geschäftsmechanismus
bes Handlungshauses bildet (Denkschr.), sondern er betreibt ein eigenes Handels-
gewerbe. Er steht nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Prinzipal, sondern
er steht in einem Vertragsverhältnis zu einem anderen Kaufmann, dem Geschäfts-
errn, der r mit der Vermittelung oder dem Abschluß von Handelsgeschäften
etraut. Nicht stets wird im Leben sofort erkennbar sein, ob ein Handlun agehaile
oder ein selbständiger Gewerbetreibender vorliegt. Als Merkmale führt 90H solche
zweifelhaften Fälle die Denkschrift an, daß re eimäßig der Agent nur Provision
(vgl. § 88), der Handlungsgehilfe festen Gehalt und daneben Provision bekomme
(festen Gehalt allein wird der Agent kaum jemals beziehen, Goldschmidt, System
5 40, Behrend S. 384), daß der Aogent oft gleichzeitig mehreren Firmen diene,
was beim Handlungsgehilfen selten vorkomme, daß der Agent meist an fremden
Nr. 1.
Nr. 2.