Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
298 I. Buch. Handelsstand. 8 84 (Nr. 11), § 85 (Nr. 1—2). 
deutsches Haus zum Geschäftsherrn hat, sich, auch wenn er im Ausland seinen 
Wohnsitz hat, im Zweifel dem deutschen Recht unterwerfen will, soweit es sich um 
rst internen Frhältuiss zum Geschäftsherrn handelt (O. L.G. Hamburg in O.L.G. 
pr. VI S. 5). « 
§85. 
Hat ein Handlungsagent, der nur mit der Vermittelung von Ge- 
schäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit einem 
Dritten abgeschlossen, so gilt es als von dem Geschäftsherrn genehmigt, 
wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Abschlusse Kenntnis 
erlangt hat, dem Dritten gegenüber erklärt, daß er das Geschäft ablehne. 
Entw. I —, II § 83; Denkschr. II S. 3174. 
1. Vertretungsbefugnis des Agenten. Der Agent kann damit betraut sein, 
Geschäfte zu vermitteln, d. h. den Vertragschluß zwischen dem Geschäftsherrn und 
dem Dritten vorzubereiten und herbeizuführen (Goldschmidt Hdb. S. 628, 629 
vgl. R.G. ZS. XXX S. 30), oder auch Geschäfte im Namen des Geschäftöherrn mit 
dem Dritten abzuschließen, möglicherweise kann er innerhalb gewisser Grenzen das 
letztere, darüber hinaus aber nur das erstere tun dürfen. Eine Vermutung für 
eine Vertretungsbefugnis hinsichtlich des festen Ab Glusses existiert nicht (R.O. H. G. V 
Nr. 37, XV Nr. 111, XIX Nr. 26), auch die Bezeichnung „Vertreter“ rechtsertigt 
nach kaufmännischem Sprachgebrauch eine solche nicht (Cof ack S. 205, R.G. in 
L. ZI. 1911 S. 609, O.L.G. Karlsruhe in O.L.G. Rspr. XI S. 26, ob die Bezeichnun 
„Direktor“, „Suddirektor“ hängt von der Lage des Falls ab.) Der Agent beda 
vielmehr der Erteilung der Vollmacht, sei es ausdrücklichen, sei es der stillschwei- 
genden; letztere erfolgt insbesondere dadurch, daß der Geschäftsherr duldet ein 
Kontrahieren des Agenten mit dem Dritten auf seinen Namen oder daß er wieder- 
holt die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Agenten gegenüber dem Dritten als 
für ihn rechtsverbindlich anerkennt (Behrend S. 381). Ob in der Erteilung einer 
Instruktion Überhaupt eine Vollmacht liegt, ist Tatfrage; ebenso, wieweit die Vollmacht 
reicht. In der Inkassovollmacht ist noch nicht Abschlußvollmacht zu sehen, doch 
helfen in letzterer Hinsicht die S§ 54, 86, 87 aus. Auch die kaufmännischen Ge- 
wohnheiten und Gebräuche sind nach § 346 zu berücksichtigen. So ist nach Frankfurter 
Handelsgebräuchen 1906 S. 4 die Mitgabe einer Preisliste an den Agenten jedenfalls 
nicht dann Abschlußvollmacht, wenn die Klausel „freibleibend“ darin entgalten ist. 
Der Versicherungsagent ist zur Entgegennahme von Offerten des Publikums bevoll- 
mächtigt, dagegen nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages selbst (V. V.G. 
§# 43 ff). Ist er befugt, den Gericherungsschein allein zu unterschreiben, so gilt 
er als zum Abschluß bevollmächtigt (R.G.. IX S. 239, L S. 76), ebenso, wenn 
#un im 2 n eines vom Versicherer unterschriebenen Policenblanketts ist (Bolze 
T. 422). 
2. Vermittelnde Agenten. § 85 behandelt den Fall, daß der Agent nur mit# 
der Vermittelung betraut ist, demnach nicht den Fall, daß der mit der Abschluß- 
vollmacht betraute Agent jenseits der Grenzen seiner Vollmacht handelt (O.L.G. 
Colmar bei Kaufmann XII S. 51). Hier gilt B.G.B. 5 177, wobei jedoch zu 
beachten ist, daß nach den Handelsgebräuchen Schweigen des Geschäftsherren als 
Genehmigung aufgefaßt werden kann. Ist der Agent nur mit der Vermittlung 
betraut, so erfolgt der Abschluß des Vertrages direkt zwischen dem Geschäfts- 
herrn und dem Dritten. Der Agent hat die Aufgabe, zum Abschlusse von 
Geschäften geeignete Personen aufzusuchen, ihnen den Geschäftsverkehr mit dem 
Geschäftsherrn zu empfehlen, Auskunft Über die Grundlagen, auf denen dieser 
Verkehr stattfindet, zu erteilen und etwaige Anträge dem Geschäftsherrn zu über- 
mitteln (R.G. S. XXX S. 30). Der Agent ist solchenfalls darauf beschränkt, 
die Offerte, bez. Annahmeerklärung des Dritten, sowie die in § 86 Abf. 2 
aufgeführten Erklärungen entgegenzunehmen, ) es sei denn, daß auch in 
1) Die Frage, wann diesenfalls und in dem Falle, daß der Agent unter Vor- 
behalt der Genehmigung des Geschäftsherrn abgeschlossen hat, der Abschluß zwischen dem
	        
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