5 85 (Nr. 2—3). 7. Abschnitt. Handlungsagenten. 299
dieser Beziehung seine Vollmacht zuläffig eingeschränkt ist. Offerten zu stellen, ist der
vermittelnde Agent nicht ermächtigt, wohl aber solche abzulehnen (Immerwahr
S. 77), es sei-denn, daß er mit der Ablehnung dem Geschäftsherrn den Anspruch
aus einem Versprechen raubt. Soweit er zur Entgegennahme von Erklärungen
berechtigt ist, wirken die dem Wenten gegenüber abgegebenen Erklärungen auch
egen den Geschäftsherrn, also die Offerte, das Akzept, die Dispositionsstellung, die
üge, gleichgültig, ob sie richtig oder unrichtig vom Agenten dem Geschäftsherrn
übermittelt sind. Dagegen shat der Agent keine Vollmacht zum Abschluß, ebensowenig
solche zur Dispositionsstellung, zur Kündigung, zum Rücktritt, zur Fristsetzung.
Schließt der Agent mit dem Dritten ab, so entfteht fÜür den Geschäftsherrn keine
Verpflichtung, während die Haftung des Agenten wie der Widerruf seitens des
Dritten selb#t sich nach allgemeinen Grundsätzen (B.G.B. § 179) richtet. Erst mit
der Bestätigung der Order seitens des Geschäftsherrn wirkt der Vertrag auch gegen
diesen. Aber dem Umstand, daß der Agent dauernd betraut ist, für den Geschäfts-
herrn tätig zu sein, der Dritte demnach regelmäßig annehmen wird, daß der
Geschäftsherr einverstanden ist, Rechnung tragend (Denkschr. II S. 3174), legt § 85
dem Geschäftsherrn in Abweichung von B. G.B. 5 177 die Pflicht auf, unverzüglich,
nachdem er von dem Abschluß Kenntnis erhalten hat, (nicht, nachdem ihm die
Mitteilung zugegangen ist) dem beim Vertragsschluß gutgläubigen (R.G.8. LL
S. 151) Dritten die Ablehnung zu erklären!) unter dem Präjudiz der Genehmigung.
Diese Genehmigung gilt als erteilt & enüber dem Dritten, nicht ohne weiteres
gegenüber dem Agenten, der dem Ichäftsherrn wegen schuldhafter Vertrags-
widrigkeit haftbar bleibt. Gleichgültig ist, auf welche Weise der Geschäftsherr
Kenntnis erhielt. Einer Anzeige seitens des Agenten oder Dritten bedarf es nicht,
notwendig ist nur Kenntnis der Essentialien des Vertrages, (Staub- Bondi Anm. 3
verlangen auch diese nicht einmal, sondern es soll Kenntnis von dem Vertrags-
abschlusse nur überhaupt genügen, was zu weit gegangen scheint). Fedenfalls muß
man dem Geschäftsherrn das Recht eben, sich näher über die Einzelheiten zu
orientieren, bevor er ablehnt, der Begriff des „Unverzüglichen“ ist darnach zu deuten.
Insbesondere wird er sich über die Solvenz des Dritten orientieren dürfen (O.L.G.
Breslau im Recht 03 S. 405 Nr. 222). Gleichgültig ist ferner, ob der Agent wußte
oder nicht wußte und letzterenfalls, ob er schuldhaft oder ohne Schuld nicht wußte, daß
er zum Abschluß nicht bevollmächtigt sei. Ebensowenig ist eine Aufforderung des
Dritten an den Geschäftsherrn erforderlich; erfolgt solche Aufforderung, so tritt nicht
das Präjudiz des B.G.B. §5 177 Abs. 2 ein, wonach, falls nicht binnen zwei Wochen
genehmigt wird, die Genehmigung als verweigert anzusehen ist, sondern trotzdem
ilt H. G. B. § 85. Die Ablehnungserklärung muß dem Dritten gegenüber erfolgt
ein, die dem Agenten gegenüber erklärte eweigerung der Genehmigung ist ohne
Wirkung. Natürlich kann der Agent die an den Dritten adressierte Erklärung diesem
übermitteln. Umgekehrt macht die auch nur dem Agenten gegenüber abgegebene
Zustimmung des Geschäftsherrn den Vertrag wirksam (B.G.B. 85 184, 182, 177 Abf. 1).
Zu begründen braucht der Geschäftsherr die Ablehnungserklärung nicht. —
Alle diese Grundsätze werden aber nicht auf Geschäfte zu beziehen sein, zu
denen selbst der Abschlußagent nicht befugt wäre, da sonst der Herr beim vermittelnden
Agenten schlechter gestellt wäre, als beim Abschlußagenten (K.G. in O.L.G.
Rspr. XIV S. 347).
Deer vom Geschäftsherrn genehmigte Vertrag des Agenten ist aus der Person
des leyteren zu beurteilen, gleichgültig, ob dem Geschäftsherrn alle Bedingungen
Geschäftsherrn mit dem Dritten erfolgt ist, entscheidet sich nach allgemeinen Grund-
sätzen. Dabei wird hier zu erwägen sein, daß es der bona fides häufig entsprechen
wird, daß der Geschäftsherr, dem der Agent die Offerte zustellt, unverzüglich ablehnt,
wenn er nicht einverstanden ist, daß sein Schweigen nach der Verkehrsanschauung
somit als Genehmigung aufgefaßt werden kann. Unmittelbar oder entsprechend
anwenden läßt sich aber §s 85 auf diesen Fall nicht (R.G.Z. LX Nr. 44, O.L.G.
Kassel bei Seuffert LX Nr. 214 = O.L.G. Rspr. XI S. 24). ·
1) Bis zum Zeitpunkt, in dem das Präjudiz der Genehmigung eintritt, bezw.
nach erteilter Ablehnungserklärung des Geschäftsherrn greift das Rücktrittsrecht des
Dritten aus B.G.B. § 178 Platz.
Nr. 3.