Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
304 I. Buch. Handelsstand. 5 88 (Nr. 2—3)- 
der Police seitens des Verficherungsnehmers, die Inkassoproviston nach Einziehung. 
der einzelnen Prämien (anders Ehrenberg ! S. 221 Anm. 20, Staub-Bond 
Anm. 3), d. h. sein durch den Geschäftsabschluß erworbener Anspruch wird durch- 
die zstahrung aufschiebend bedingt (O. L. G. Dresden in D.J.Z. 06 S. 91, O.L.G. 
Stuttgart in Seufferts Bl. LXXI S. 138), woraus folgt, daß es gleichgültig ist 
ob die Ausführung ganz oder zum Teil (Sukzessivlieferungsgeschäft) noch in die Ze 
seiner Agentur fällt (Apt 1 S. 14, II S. 13, III S. 16, Dove-Meyerstein Nr. 59, 
76, R.G. im Recht 1912 Nr. 783, Warneyer 1912 Nr. 175), daß selbst gerecht- 
fertigte Entlassung ihn des bereits bestehenden Anspruchs nicht berauben kann (R.G. 
in L.3. 1911 S. 303, 1912 S. 309, 464), daß ferner K. O. §5 54 und Z.P.O. §5 916 
Abs. 2 anzuwenden sind. Doch können für einzelne Zweige abweichende Gebräuche 
vestehen, Dabei wird bei der Ausführung auf die Leistung des Gegenkontrahenten 
gesehen werden müssen (vgl. auch Dove-Apt I S. 44), denn der Zweck der Be- 
stimmung, die Ernsthaftigkeit und Solidität des Geschäfts für den Geschäftsherrn 
zu sichern und an dem aus dem Geschäft zu erzielenden Gewinn den Agenten 
partizipieren zu lassen (N. G. S. XXXI S. 60ff.), erheischt, daß von Seiten des 
dritten die Ausführung erfolgt ist (ogl. Dove-Woyerstein 2 Sollte 
die Provision vorher gezahlt sein, so besteht eine condictio, falls die Zahlung des 
Käufers ausbleibt (Aapt I S. 54, 56, III S. 49, 50, O.#.G. Hamburg im Recht 1911 
Nr. 1990). Ist die Ausführung Jwemt nur von Seiten des gelchasteherm geschehen, 
hat dieser z. B. als Verkäufer die Ware geliefert, so ist im Zweifel der Anspruch auf Pro- 
vision nicht erwachsen, umgekehrt ist er mit der Erfüllung von Seiten des Gegenkontra- 
henten erwachsen, auch wenn der Geschäftsherr nicht erfüllt hat. Dieser kann sich nicht 
etwa darauf berufen, daß es an Ausführung von seiner Seite fehlt. Nur eine An- 
wendung dieses Grundgedankens ist die besondere Bestimmung, daß der Verkaufs- 
agent erst nach Eingang der Zahlung (sei es baren, Ei es kraft datio in solutum 
— Hingabe zabhlungshalber genügt nicht, Apt III S. 52 — oder Kompensation) 
und nur nach dem Verhältnisse des eingegangenen Betrages provisionsberechtigt 
wird. Ist der Geschäftsherr gezwungen, andere Gegenstände in Zahlung zu nehmen, 
so wird man ihn nur insoweit als befriedigt ansehen dürfen, als der Wert dieser 
Gegenstände beträgt, die Provision also nach letzterem bemessen müssen re- 
Frankfurt in O. L. G. Rspr. IX S. 270, über einen Handelsbrauch bei Inzahlungs- 
nahme alter Schreibmaschinen Apt III S. 276). Bloßer Erlaß eines Kaufpreisrestes 
aus Kulanz kann freilich dem Agenten den Anspruch nicht nehmen (unzutreffend 
O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VI S. 7). Das entsprechende wird von den 
anderen Agenten anzunehmen sein, soweit nicht der Vertrag, für dessen Auslegung 
natürlich Handelsgewo nheiten nach § 346 zu berücksichtigen sind, ein anderes be- 
stimmt. Bei teilweisem Ausfall des Geschäftsherrn hat der Agent im Zweifel Anspruch 
auf den der Zahlung entsprechenden Betrag und auch diesen nicht, wenn der Ausfall 
auf sein Verschulden bei Auswahl des Gegenkontrahenten zurückzuführen ist. Nach 
Handelsgebräuchen entfällt bei Konkurs oder schon Sahlungseinstellung des Kunden 
jeder Anspruch des Agenten auf Provision, selbst wenn eine Konkursdividende oder 
Akkordquote gezablt wird (Apt I S. 53, II S. 24, Riesenfeld 1 Nr. 119, 122, II 
Nr. 30). — All'’ das Obige gilt nur in Ermangelung anderer Vereinbarungen. Die 
Parteien können z. B. ausmachen, oder es kann üÜblich sein, daß die Provision 
schon gezahlt werden soll, wenn das Geschäft „entriert“ ist (Tove-Meyerstein 
Nr. 71) oder umgekehrt daß bei nur teilweisem Eingang. keine Provision grahit 
werden soll ogt z. B. Apt I1 S. 15, 330, II S. 114, III S. 187, 236, 226, Dove- 
Meyerstein Nr. 700. — Nachträgliche freiwillige Stundung des Ge chäftsherrn 
oder nachträglicher Vergleich oder Erlaß des Geschäftsherrn können die Rechts- 
stalung es Agenten nicht verschlechtern (Apt III S. 583). Dagegen würde eine 
urch die Sachlage gebotene Anderung der Zahlungsbedingungen sich der Agent 
gefallen lassen müssen (ogl. O. L.G. Hamburg in O. L.G. Rspr. XXIV S. 126, anders 
z. T. O. L.G. Rspr. VI S. 7). 
3. Ausnahme des Absatzes 2. Eine Ausnahme von vbigen Sätzen gilt dann, 
wenn die Ausführung infolge des bei oder nach Abschluß des! ertrages beobachteten 
Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieb, ohne daß ein wichtiger Grund dazu in 
der Person des Gegenkontrahenten vorlag, z. B. dessen Leistungsunfähigkeit, aber 
auch schon begründeter Zweifel an dessen Kreditwürdigkeit, es 8 denn, daß dem 
Geschäftsherrn diese Tatsachen von Anfang an bekannt waren (R.G. im Recht 06, 
 
	        
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