5 88 (Nr. 3—6). 7. Abschnitt. Handlungsagenten. 305
S. 1012 Nr. 2423), ausnahmsweise auch persönliche Eigenschaften des Vertragsgegners
(O. L. G. Dresden in O.L.G. Rspr. XXII S. 1). Der Nachweis, daß durch das Ver-
halten des Geschäftsherrn die Ausführung unterblieb, liegt dem Agenten der Nach-
weis des wichtigen Grundes dem Geschäftsherrn ob (R.G. Z. LXIII, S. 71, vgl. O. L.G.
Dresden in O. L.G. Rspr. VII S. 150). — Machen also beide Parteien rein aus Will-
kür oder gar dolos, um den Agenten um die Provision zu bringen, den Vertrag wieder
rückgängig oder geben sie ihm willkürlich eine andere rechtliche Form (R.O.H.G. VI
Nr. 27, . Karlsruhe in Bad. Rpr. 03 S. 337) oder zwingt der Geschäftsherr durch
sein Verhalten den anderen Teil zum Rücktritt oder ist sonft urch das verschuldete —
Lieferung vertragswidriger Ware O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. X S. 237 —
oder willkürliche — z. B. Annahme zu vieler Bestellungen (R.G. Z. LXXIV. Nr. 45),
leichtsinnige Stundung (O. L. G. Hamburg in L. Z. 1912 S. 168 = O.-L.G. Rspr. XXIV
S. 126, vgl. Apt I S. 545) — Verhalten des Geschäftsherrn die gänzliche oder teilweise
Effektuierung des Vertrages unterblieben oder doch hinausgeschoben (Dove. Meyer-
stein Nr. 70, 85), so bleibt dem Agenten der volle Provisionsanspruch (val. auch
Busch XVIIS. 310, 311, O.L. G. Braunschweig in O. L.G. Rspr. XIX S. 304, O.L.G.
Kolmar ebenda XXIV, S. 127, R.G. in D.J.Z. 03 S. 549 Nr. 114). Dabei ist gleich-
Kltt , ob die Rückgängigmachung sofort oder später durch „Retouren" (vgl. O.L.G.
resden in O.L.G. Rspr. VII, S. 150, O. L. G. Braunschweig im Recht 09 Nr. 1052
O. L.G. Rspr. XIX S. 304, Apt III S. 37) erfolgt. Die im Entwurf I für den
Fall der sofortigen Rückgängigmachung zugunsten des Geschäftsherrn gemachte Aus-
nahme ist nicht in das Gesetz übergegangen. Dagegen fällt nicht unter Abs. 2 die
zufällige Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages, auch nicht unverschuldeter
Konkurs des Geschäftsherrn (R.G.Z. LXIII Nr. 17), auch nicht, daß dem Geschäfts-
herrn es wegen des Verhaltens seines Lieferanten unmöglich wurde, die Ware zu
liefern (R.G. in Seuffert LXI Nr. 256), es sei denn daß ihn in der Auswahl des
Lieferanten ein Verschulden trifft. Hatte der Geschäftsherr dem Agenten von vorn-
herein die Order erteilt, nur solche Geschäfte einzugehen, bei denen zu befürchtende
Schwierigkeiten in der Ausführung ausgeschlossen wären, so würde natürlich der
vorschriftswidrig handelnde Agent, falls nachher die Schwierigkeit eintritt, die Pro-
vision nicht verlangen können.
4. Höhe der Provision. Die Provision besteht regelmäßig in einem Prozent-
satz vom Werte des Objektes, nicht vom Gewinn, denn sie ist auch bei Verkauf mit
Verlust zu zahlen (Riesenfeld I Nr. 90, vgl. Dove-Meyerstein Nr. 21, sg.
Umsatzprovision). Sie kann aber auch (allein oder daneben) bestehen in einer Quote
des Betrags, der das Limitum überschreitet (R.O. H. G. XVIII Nr. 1, val. Apt III
S. 58, 180). Für Berechnung des Objektwertes ist der Zeitpunkt, an dem sie verdient
ist, entscheidend, im Zweifel also der Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts.
Falls somit der Betrag erst zwischen Abschluß und Effektuierung eine Kürzung
erfahren hat (Dekortskonto, Rabatt, Frachtspesen), so ist diese zu berücksichtigen
(Behrend §&55 Anm. 25, Apt I S. 15, 35, 60, 234, 412, Dove-Meyerstein Nr. 47
„Nettojahresumsatz“ 51). Anders wenn die Provision Wchon mit dem Abschluß ver-
dient ist, hier entscheidet im Zweifel der Netto= (nicht Brutto.) Betrag zur Zeit des
Abschlusses, also nach Abzug von Auslagen für Zölle, Fracht, Verpackung usw.
Nr. 4.
älligkeit des Anspruches. Der Anspruch ist nach Abs. 4 im Zweifel erst Nr. 5.
5.
am Schun eines jeden Kalenderhalbjahres fällig, so daß bis dahin keine Zinsen
von der Provision laufen. Verjährung: B. G. B. § 196 Abs. 2, Abs. 1, Nr. 1, § 201.
Ein Vorzugsrecht im Konkurse des Geschäftsherrn hat der Agent nicht, K.O. 8s 61
Nr. 1 trifft auf ihn nicht zu (vgl. Denkschr. II S. 3176, R.G.3. LXII Nr. 57, K.G.
im Recht 03 S. 215 Nr. 1193, O. L. G. Jena im Recht 03 S. 556 Nr. 2865, O.L.G.
Hamburg in O. L.G. Rspr. X S. 205, Jaeger K.O. § 61 Anm. 14). Der Pfändung
unterliegt er schlechtweg, er fällt nicht unter Z. P.O. 8 850 Nr. 1 (K.G. in O.L. G.
Rspr. XIII S. 209, O. L. G. München ebenda XIX S. 16 serr bestritten vgl. Staub-
Bondi Anm. 22). Deckung durch das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des
5*369, wobei jedoch beim Verkaufsagenten § 369 Abs. 3 zu beachten ist, und durch
das bürgerliche Zurückbehaltungsrecht des § 273 B. G. B.
6. Extraprovision. Durch den Umstand, daß der Gegenkontrahent dem Nr. 6.
Agenten eine Extraprovision bewilligt, wird der Anspruch des Agenten auf die
Provision nicht beeinträchtigt, nur wenn er zugleich auf Tantieme gestellt ist, muß
Lehmann-Ring, Handelögesetzbuch. I. 2. Aufl. 20