Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

81 (Nr. 16- 17). 1. Abschnitt. Kaufleute. 11 
mundschaftsgerichtes!) bedarf. Dahin gehören außer den im B. G. B. 88 1819 -21 
angeflührten Geschäften insbesondere der entgeltliche Erwerb 2) oder die Veräußerung?) 
eines Handelsgeschäftes, das Eingehen einer Handelsgesellschaft (offene oder Kom- 
manditgesellschaft) oder stillen Gesellschaft"“), das Eingehen von Geldkreditgeschäften, 
das Ausstellen von Schuldverschreibungen auf Inhaber, das Eingehen von Wechsel- 
verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus indossablen Verpflichtungsscheinen, die 
Ubernahme einer fremden Verbindlichkeit, (unter diesen Gesichtspunkt neellt das K.G. 
den Eintritt in eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Beitritt zu einer 
Gesellschaft m. b. H. Entsch. F. G. VI S. 132, XII S. 233) insbesondere die Eingehung 
einer Bürgschaft, die Erteilung einer Prokura, die Aufgobe oder Minderung von Sicher- 
heiten (B.G.B. § 1822 Nr. 3, 4, 8—13). Für alle diese Geschäfte bedarf der in der 
Geschäftsfähigkeit Beschränkte stets des Spezialkonsenses seines Fesetlichen Ver- 
treters, der wiederum solchen meist nur mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts erteilen kann (darüber B.G.B. 5§ 1643, 1821, 1822, 1825). Das Vormund- 
schaftsgericht kann nicht durch generelle Ermächtigung von dem Spezialkonsense des 
gesetzlichen Vertreters dispensieren, auch nicht für die Fälle des § 1822 Nr. 8—10. 
5 1825 ist hierauf nicht anwendbar (a. A. Düringer-Hachenburg ! S. 92). Da es 
nicht ausgeschlossen ist, daß einzelne von diesen Geschäften Ganohandelsgeschäfte 
sind, so ist die generelle Ermächtigung zum Betriebe gewisser Handelsgewerbe, z. B. 
des Bankiers, unzulässig. Selbstverständlich darf der in der Geschäftsfähigkeit 
Beschränkte auch das Handelsgewerbe nicht auflösen, da er zu dessen Betrieb er- 
mächtigt ist. 
Die einmal erteilte Ermächtigung kann von dem gesetzlichen Vertreter nur mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden (B.G. B. §ö 112 
Abs. 2). Eingeschränkt werden kann sie nicht (Planck zu § 112, Anm. 3). Soweit 
der Minderlährige durch die Ermächtigung geschäftsfähig wird, wird er auch 
prozeßfähig. 
eine generelle Ermächtigung nicht erteilt, so hat der in der Geschäftsfähigkelt 
beschränkte Kaufmann keinen Anspruch auf Teilnahme am Betriebe. Nur, wenn er 
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, soll das Vormundschaftsgericht, soweit 
tunlich, den unter Vormundschaft (nicht unter elterlicher Gewalt, vgl. B.G.B. 
§ 1643) stehenden Minderjährigen vor der Entscheidung Über die Genehmigung 
einzelner wichtiger Nechtsgescha te (nämlich der im B. G. B. 5 1821 ausgefühmen 
Immmobikliargeschäfte) der Verträge über entgeltlichen Erwerb oder Veräußerung eines 
Handelsgeschäfts, der Eingehung einer Erwerbsgesellschaft B.G. B § 1822 Nr. 3), 
sowie vor der Entscheidung über die Genehmigung des Beginnes oder der Auf- 
lösung eines Handelsgewerbes hören (B. G.B. 5 1827, Abs. 2). Doch ist dies lediglich 
eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeobachtung auf die Wirksamkeit der Ent- 
scheidung ohne Einfluß ist. *#. 4 
Diie Darstellung der vormundschaftlichen Rechte und Pflichten gehört in das 
bürgerliche Recht. Hier sind nur gewisse für den Betrieb des Handelsgewerbes 
wichtige Grundsätze hervorzuheben. 
a) Jeder gesetzliche Vertreter soll nur mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts ein neues Handelsgewerbe im Namen des Mündels beginnen (B.G. B. 
95 1645, 1823)5) und wenigstens der Vormund soll nicht ein bestehen des Handels. 
gewerbeö) des Mündels auflösen (B. G. B. § 1823), d. h. der Beginn bezw. die Auf- 
Hlng sind trotzdem gültig, aber der Registerrichter kann unter Berufung auf § 1645 
B.G.B. die Eintragung der Firma ablehnen (a. A. K.G. in Entsch. F.G. 1 S. 105 — 
—...— —— — 
  
  
  
1) Nicht diejenigen, zu denen er der Genehmigung des Gegenvormundes be- 
darf (B.G.B. § 1812). 
2) Also nicht Erwerb durch Erbfolge oder Vermächtnis, auch nicht durch 
Schenkung, wohl aber Pachtung. 
à Gleichgültig, ob entgeltliche oder unentgeltliche auch Verpachtung 
4) Unten I§s 161 Nr. 3, 335 Nr. 12. Düringer-Hachenburg 1 S. 90 und 
Planck zu §5 1822 B. G. B. zlehen stille Gesellschaft und Kommanditgesellschaft nicht 
darunter, wenn der Minderfährige sich als Kommanditist oder Stiller beteiligt. 
5) Wie weit in der Aenderung eines Erwerbsgeschäftes eine Neubegründung 
liegt, ist Tatfrage. Mot. z. Entw. I d. B. G. B., IV S. 769. 
6) Gleichgültig, ob es dem Mündel bereits gehörte oder ihm später zufiel. 
Nr. 17.
	        
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