Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9. 
Nr. 10. 
306 I. Buch. Handelsstand. §5 88 (Nr. 6—10), §5 89 (Nr. 1—2). 
er die Extraprovision mit in Anschlag bringen (R.O. H.G. 1 Nr. 58, VI Nr. 8, VII 
Nr. 23, X Nr. 82). 
7. Selbsteintritt. Tritt der Agent selbst zu den gleichen Bedingungen als 
Kontrahent auf und wird er als solcher vom Geschäftsherrn akzeptiert, so bleibt 
ihm gleich dem Kommissionär der Anspruch auf eine Provision (vgl. Bus ch XXXVI 
S. 282, vgl. Apt I S.35, 64, 65, Dove-Meyerstein Nr. 74, Riesenfeld 1 Nr. 102, 
IU. Nr. 32. Anders Staub- Bondi Anm. 3). · 
8.Gehalt.ErhältderAgentGehalt,soreifthinsichtlichdesselbenB.G.B. 
§ 614 ff. Platz, insbesondere § 616, dagegen nicht 55 63, 64 des H. G. B. 
9. Der Afteragent hat Anspruch auf Provifion nur gegen den Oberagenten 
nicht gegen den Geschäftsherrn. geg „ 
10. Der Herr kann auch seinerseits dem Agenten gegenüber weitere Pflichten 
haben, z. B. die Verpflichtung zur Lieferung von Katalogen, Kundenverzeichnissen. 
Zuwiderhandeln kann Schadensersatzpflicht zur Folge haben (O. L.G. Hamburg im 
Recht 1912 Nr. 2346). 
g 89. 
Ist der Handlungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk 
bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für solche Geschäfte, 
welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn 
oder für diesen geschlossen sind. 
Entw. 1 § 78, II 5 87; Denkschr. 1 S. 71, II S. 3175. 
§5 89 enthält eine bereits durch die Praxis der älteren Zeit statuierte, aber 
nur im Zweifel Platz greifende Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Geschäft 
durch die Tätigreit des Handlungsagenten zustande gekommen sein muß (vgl. 
R O. H. G. XVI Nr. 11). 
1. Bezirk. Der Handlungsagent muß für einen bestimmten Bezirk (Bundes- 
" staat, Vrovinz, Kreis, Stadt, Ort, Teile eines Ortes) als Blapagent oder reisender 
Nr. 2. 
Agent bestellt sein, d. h. der Geschäftsherr muß ihm für diesen Bezirk die alleinige 
Vertretung mit Bezug auf gewisse Geschäfte eingeräumt haben (sog. Bezirksagent 
oder ständiger Agent). Sind also in dem Bezirke mehrere Agenten ohne feste Ab- 
grenzung angestellt, so greift § 89 nicht Platz. Die Bestellung muß ausdrücklich 
(mündlich oder schriftlich) erfolgt sein. Solche ausdrückliche Bestellung liegt in der 
Abrede, der „Agent solle von allen direkten und indirekten Geschäften Provision 
erhalten“" (Apt I S. 56) oder in der ausdrücklichen Bestellung für einen bestimmten 
Platz (R.G. bei Kaufmann lII S. 59). Das bloße tatzfi liche Dulden der Ausübung 
seiner Agenturtätigkeit innerhalb eines bestimmten Bezirkes in langen Jahren, ja 
r-*in die Ablehnung der Erteilung von Agenturen an andere genügt nicht (anders 
Staub-Bondi Anm. 1). Daß der Agent auch seinerseits es übernommen hat, nur 
und ausschließlich für das betreffende Haus zu wirken (R. O. HP.G. XVI Nr. 11), ist 
nicht begriffsnotwendig, wenngleich es regelmäßig vorkommen wird. Ebensowenig 
ist notwendig, daß er in dem Bezirke seinen Wohnsitz hat. 
2. Provisionsanspruch des Bezirksagenten. Der Bezirksagent hat, falls der 
Vertrag nicht ein anderes entnehmen läßt (z. B. durch Bestellund mehrerer Agenten 
für den gleichen Bezirk, wobei natürlich das bereits entstandene Recht nicht durch 
einseitige nachträgliche Bestellung eines zweiten Agenten beeinträchtigt werden kann, 
Apt ! S. 58), Anspruch auf Provision für alle während der Dauer seiner Bezirks- 
agentur (Riesenfeld 1 Nr. 103 f.) in dem Bezirk abgeschlossenen Geschäfte, d. h. 
für alle mit Kunden (auch älteren, aus der Zeit vor Anstellung des Agenten 
herrührenden O. L.G. München in O.L.G. Rspr. XIX S. 306) des Bezirkes ab- 
geschlossenen, nicht bloß „angebahnten" (entrierten R.G. in L. Z. 08 S. 444) direkten 
Geschäfte des Geschäftsherrn, gleichgültig ob der Abschluß räumlich im Bezirk oder 
außerhalb desselben stattfindet, z. B. am Ort der Hauptniederlassung des Handlungs- 
hauses (Makower 89 lIch, gleichgültig ferner, ob der Abschluß unmittelbar durch 
den Geschäftsherrn oder unter Mitwirkung anderer Agenten erfolgt (vgl. Bolze
	        
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