Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 9.
Nr. 10.
306 I. Buch. Handelsstand. §5 88 (Nr. 6—10), §5 89 (Nr. 1—2).
er die Extraprovision mit in Anschlag bringen (R.O. H.G. 1 Nr. 58, VI Nr. 8, VII
Nr. 23, X Nr. 82).
7. Selbsteintritt. Tritt der Agent selbst zu den gleichen Bedingungen als
Kontrahent auf und wird er als solcher vom Geschäftsherrn akzeptiert, so bleibt
ihm gleich dem Kommissionär der Anspruch auf eine Provision (vgl. Bus ch XXXVI
S. 282, vgl. Apt I S.35, 64, 65, Dove-Meyerstein Nr. 74, Riesenfeld 1 Nr. 102,
IU. Nr. 32. Anders Staub- Bondi Anm. 3). ·
8.Gehalt.ErhältderAgentGehalt,soreifthinsichtlichdesselbenB.G.B.
§ 614 ff. Platz, insbesondere § 616, dagegen nicht 55 63, 64 des H. G. B.
9. Der Afteragent hat Anspruch auf Provifion nur gegen den Oberagenten
nicht gegen den Geschäftsherrn. geg „
10. Der Herr kann auch seinerseits dem Agenten gegenüber weitere Pflichten
haben, z. B. die Verpflichtung zur Lieferung von Katalogen, Kundenverzeichnissen.
Zuwiderhandeln kann Schadensersatzpflicht zur Folge haben (O. L.G. Hamburg im
Recht 1912 Nr. 2346).
g 89.
Ist der Handlungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk
bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für solche Geschäfte,
welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn
oder für diesen geschlossen sind.
Entw. 1 § 78, II 5 87; Denkschr. 1 S. 71, II S. 3175.
§5 89 enthält eine bereits durch die Praxis der älteren Zeit statuierte, aber
nur im Zweifel Platz greifende Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Geschäft
durch die Tätigreit des Handlungsagenten zustande gekommen sein muß (vgl.
R O. H. G. XVI Nr. 11).
1. Bezirk. Der Handlungsagent muß für einen bestimmten Bezirk (Bundes-
" staat, Vrovinz, Kreis, Stadt, Ort, Teile eines Ortes) als Blapagent oder reisender
Nr. 2.
Agent bestellt sein, d. h. der Geschäftsherr muß ihm für diesen Bezirk die alleinige
Vertretung mit Bezug auf gewisse Geschäfte eingeräumt haben (sog. Bezirksagent
oder ständiger Agent). Sind also in dem Bezirke mehrere Agenten ohne feste Ab-
grenzung angestellt, so greift § 89 nicht Platz. Die Bestellung muß ausdrücklich
(mündlich oder schriftlich) erfolgt sein. Solche ausdrückliche Bestellung liegt in der
Abrede, der „Agent solle von allen direkten und indirekten Geschäften Provision
erhalten“" (Apt I S. 56) oder in der ausdrücklichen Bestellung für einen bestimmten
Platz (R.G. bei Kaufmann lII S. 59). Das bloße tatzfi liche Dulden der Ausübung
seiner Agenturtätigkeit innerhalb eines bestimmten Bezirkes in langen Jahren, ja
r-*in die Ablehnung der Erteilung von Agenturen an andere genügt nicht (anders
Staub-Bondi Anm. 1). Daß der Agent auch seinerseits es übernommen hat, nur
und ausschließlich für das betreffende Haus zu wirken (R. O. HP.G. XVI Nr. 11), ist
nicht begriffsnotwendig, wenngleich es regelmäßig vorkommen wird. Ebensowenig
ist notwendig, daß er in dem Bezirke seinen Wohnsitz hat.
2. Provisionsanspruch des Bezirksagenten. Der Bezirksagent hat, falls der
Vertrag nicht ein anderes entnehmen läßt (z. B. durch Bestellund mehrerer Agenten
für den gleichen Bezirk, wobei natürlich das bereits entstandene Recht nicht durch
einseitige nachträgliche Bestellung eines zweiten Agenten beeinträchtigt werden kann,
Apt ! S. 58), Anspruch auf Provision für alle während der Dauer seiner Bezirks-
agentur (Riesenfeld 1 Nr. 103 f.) in dem Bezirk abgeschlossenen Geschäfte, d. h.
für alle mit Kunden (auch älteren, aus der Zeit vor Anstellung des Agenten
herrührenden O. L.G. München in O.L.G. Rspr. XIX S. 306) des Bezirkes ab-
geschlossenen, nicht bloß „angebahnten" (entrierten R.G. in L. Z. 08 S. 444) direkten
Geschäfte des Geschäftsherrn, gleichgültig ob der Abschluß räumlich im Bezirk oder
außerhalb desselben stattfindet, z. B. am Ort der Hauptniederlassung des Handlungs-
hauses (Makower 89 lIch, gleichgültig ferner, ob der Abschluß unmittelbar durch
den Geschäftsherrn oder unter Mitwirkung anderer Agenten erfolgt (vgl. Bolze