Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

308 I. Buch. Handelsstand. 8 90, 5 91. 
Die Bestimmung entspricht der früheren Praxis, dem Recht des Mäkler- 
vertrages (B.G. B. § 652 Abs. 2), weicht dagegen vom Recht des Werk- und 
Dienstvertrages ab (B.G. B. 85 675, 670) ebenso vom §5 354 des H.G. B. Unter 
Kosten und Auslagen sind alle vermögenswerten Aufwendungen zu verstehen, 
ob sie in baren Leistungen oder in sonstigen Aufwendungen (Gewährung von 
Lebensmitteln, Sagerräumen usw.) bestehen, mit Ausnahme von Darlehen und 
Vorschüssen. Für letztere kann der Agent nach § 353 Zinsen berechnen. Sie müssen 
im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstanden sein. Dahin gehören Kosten 
für Porti, Fracht für Musterkoffer, Pflege des Musterlagers. Außergewöhnliche 
Aufwendungen, die der Agent den Umständen nach für erforderlich halten darf 
(B.G.B. §s 675, 670), muß ihm der Geschäftsherr ersetzen. Als Beispiel führt die 
Denkschrift an: Auslagen des Waren-Agenten zum Schutze der Waren gegen un- 
gewöhnliche Gefahren:), Aufwendungen des Versicherungsagenten zur Rettung der 
versicherten Gegenstände. Hierhin gehören ferner Aufwendungen für solche Reisen, 
die der Agent auf besonderen Wunsch des Geschäftsherrn macht (O.L.G. Kolmar 
in L. ZJ. 09 S. 160), die Kosten der Rücksendung des Musters nach beendetem 
Agenturvertrag (Apt I S. 63, II S. 22 Nr. 4). Hinsichtlich solcher normiert § 353. 
Die Bestimmung gilt nur in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarung oder 
eines abweichenden Handelsgebrauches. Vielfach besteht solcher hinsichtlich der Aus- 
lagen für Porti, Depeschen und Transportunkosten für Muster, u. U. auch Lager- 
geld (Denkschr. II S. 3175, Dove-Meyerstein Nr. 108 ff., Riesenfeld I Nr. 127 ff., 
II Nr. 37ff., Apt I S. 338; III S. 48, 49). Ein Anspruch gegen den Geschäftsherrn 
auf Vorschuß für die zur Ausführung des Agenturauftrages erforderlichen Auf- 
wendungen steht dem Agenten mangels weitergehenden Handelsgebrauchs nur so 
weit zu, als diese außergewöhnlicher Art sind. 
8 91. 
Der Handlungsagent kann bei der Abrechnung mit dem Geschäfts- 
herrn die Mitteilung eines Buchauszugs über die durch seine Tätigkeit zu- 
stande gekommenen Geschäfte fordern. Das gleiche Recht steht ihm in An- 
sehung solcher Geschäfte zu, für die ihm nach § 89 die Provision gebührt. 
Entw. 1 8 80, II § 89; Denkschr. 1 S. 72, II S. 3175; Komm. Ber. S. 3893. 
Zur Rechnungslegun 6n im Sinne von B. G. B. 5.259 ist der Geschäftsherr 
nicht verpflichtet, da es sich ni tt um eine Verwaltung desselben handelt (R.O. H.G. 
XVIII Nr. 1). Der Agent hat Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs. Er 
kann mit diesem Anspruch klageweise (Vollstreckung Z. P. O. ös 887, 888) den An- 
spruch auf Ballung, der aus dem Buchauszuge sich ergebenden Provision verbinden 
(Z. P.O. 254, O. L.G. Karlsruhe in Bad. Rpr. 03 S. 321, a. A. Coenen in L.3. IV 
S. 276). Sollte der Buchauszug unvollständig sein, so wird er, soweit nicht Korrek. 
tur eintritt, Ergänzung des Buchauszuges beanspruchen dürfen, wobei er jedoch 
seine Behauptungen zu substanziieren haben wird (Albrecht-Tentler S. 158). 
Einen ganz neuen Buchauszug hat er nicht zu beanspruchen (R.G. in L.Z. 1913 
G. 462). Der Faichenn at als Begleitakt der Abrechnung auch bei Vermitt- 
lung weniger Geschäfte (L.G. Leipzig in L. 3. 1910 S. 491) halbjährlich zu erfolgen, 
sofern hinsichtlich der Abrechnung nicht ein anderes vereinbart oder üblich ist (9 88 
Abs. 4, vgl. z. B. Dove-Meyerstein Nr. 72, Apt I S. 412, Frankfurt. Handels- 
gebr. S. 31). Er hat sich nicht bloß auf diejenigen Geschäfte u beschränken, 
aus denen dem Agenten wirklich eine Provision zusteht, sondern auch auf die über- 
schriebenen Geschäfte, die nachträglich wieder rückgängig gemacht sind, damit der 
Agent in die Lage gesetzt ist, den ihm nach § 88 A#f 2 zustehenden Provisions- 
anspruch geltend zu machen, endlich auch auf die noch schwebenden Geschäfte (a. A. 
Erste Auflage und Staub-Bondi Anm. 1, Ritter Anm. 2, Brand ba). Der 
Auszug hat die Adressen der Gegenkontrahenten, die Mengen der bezogenen Waren, 
1) Doch können, wie G. Cohn im Archiv f. b. Recht XII S. 241 bemerkt, 
diese zu den regelmäßigen zählen. .
	        
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